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IFRS | Bilanzierung von Unsicherheiten bei Ertragsteuern (IFRIC 23)

Loy Judith  |  Schuler Jennifer

Das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC, vormals IFRIC) des International Accounting Standards Board (IASB) hat die Interpretation IFRIC 23 „Uncertainty over Income Tax Treatments“ veröffentlicht. Damit sollen bestehende Unsicherheiten bei der Bilanzierung von Ertragsteuern klargestellt werden. 

IFRIC 23 ist für Berichtsperioden ab dem 31. Dezember 2018 verpflichtend anzuwenden; eine frühere Anwendung ist zulässig, setzt aber in der Europäischen Union das vorherige Endorsement voraus (voraussichtlich im vierten Quartal 2017).

Die Interpretation des IASB ist auf zu versteuernde Gewinne (steuerliche Verluste), steuerliche Grundlagen, nicht genutzte steuerliche Verluste, Steuergutschriften und Steuersätze anzuwenden, insofern eine Unsicherheit über die steuerliche Behandlung (IAS 12) besteht.

Eine Unsicherheit bei der ertragsteuerlichen Behandlung liegt vor, wenn die Anwendung des jeweiligen Steuerrechts auf eine spezifische Transaktion nicht eindeutig ist und daher von der Auslegung durch die Steuerbehörden abhängt, die dem Unternehmen bei der Aufstellung des Abschlusses jedoch noch nicht bekannt ist. Grundsätzlich hat das Unternehmen zu entscheiden, ob die Beurteilung der Unsicherheit für jeden ertragsteuerlichen Sachverhalt getrennt oder für mehrere Sachverhalte gemeinsam zu erfolgen hat. Die Entscheidung sollte darauf beruhen, welcher Ansatz die bessere Vorhersage der Auflösung der Unsicherheit ermöglicht.

Nach IFRIC 23 hat das Unternehmen diese Unsicherheit zu bilanzieren, insofern es wahrscheinlich ist, dass das Unternehmen die entsprechenden Steuerbeträge bezahlt oder erstattet bekommt. Dabei ist davon auszugehen, dass die Steuerbehörde mit dem Recht, ihr berichtete Beträge zu prüfen, dies auch tun wird und dabei vollständige Kenntnis aller relevanten Informationen besitzt.

Bei Änderung von Tatsachen und Umständen der Grundlage für die Beurteilung der Unsicherheit oder bei Vorliegen neuer relevanter Informationen ist die Beurteilung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Als Übergangsvorschrift hat der IASB Folgendes festgelegt: Die kumulative Auswirkung der erstmaligen Anwendung des IFRIC 23 kann in den Gewinnrücklagen oder in einer anderen sachgerechten Eigenkapitalkomponente zu Beginn der Berichtsperiode erfasst werden, in der das Unternehmen diese erstmalig anwendet (retrospektive Anwendung). 

Und was können wir für Sie tun?

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  • <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail external-link-new-window externen link in neuem>Dienstag, 5.12.2017 | ICON Special – Bilanzierung – Neuerungen IFRS


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