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WIRTSCHAFTSPRÜFUNG | Zusätzlicher Bericht an den Prüfungsausschuss

Für Abschlussprüfer resultiert aus der EU-Audit-Reform die Pflicht zu einer zusätzlichen Berichterstattung. Es handelt sich dabei um den Bericht nach Art 11 VO 537/2014, wonach für sog. „PIEs“ und „XL“-Gesellschaften ein zusätzlicher Bericht an den Prüfungsausschuss zu erstatten ist. Erfahren Sie hier, an wen, wann und wie diese Berichterstattung vorzunehmen ist. 

In Artikel 11 Abs 1 der maßgeblichen EU-Verordnung (VO 537/2014) wird vorgeschrieben, dass Abschlussprüfer bzw Prüfungsgesellschaften, die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (sog. „PIEs“) bzw bei fünffachgroßen Gesellschaften iS § 271a UGB (sog. „XL“) eine Abschlussprüfung durchführen, dem Prüfungsausschuss des Aufsichtsrates einen zusätzlichen Bericht, spätestens mit dem Bestätigungsvermerk, vorlegen müssen.

Umsetzung im österreichischen Gesellschaftsrecht

Die Umsetzungsregelungen zu Art 11 EU-VO wurden in den entsprechenden österreichischen Gesetzen verankert (AG: § 92 Abs 4a Z 3 AktG; GmbH: § 30g Abs 4a Z 2 GmbHG; SE: § 51 Abs 3a Z 2 SE-Gesetz; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften: § 24c Abs 6 Z 2 GenG; Kreditinstitute: § 63a Abs 4 BWG).

Der zusätzliche Bericht an den Prüfungsausschuss nach Art 11 ist erstmals für Prüfungen von Geschäftsjahren, die am oder nach dem 17.6.2016 beginnen, zu erstellen. Demnach werden bei Kalendergeschäftsjahren bereits die Jahresabschlüsse zum Bilanzstichtag 31.12.2017 erstmals von der neuen Zusatzberichterstattung betroffen sein.

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat dazu auch bereits ein neues Fachgutachten KFS/PG 4 erarbeitet. Dieses wurde im März 2017 veröffentlicht und behandelt Einzelfragen im Zusammenhang mit der Gestaltung des zusätzlichen Berichts.

Zusätzlich wurde auf Basis dieses Fachgutachtens seitens des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer (iwp)  ein Musterbericht als Vorlage für die Erstellung des zusätzlichen Berichts an den Prüfungsausschuss erstellt. 

Aufstellungspflicht für den zusätzlichen Bericht 

Der folgende Entscheidungsbaum soll für die Beantwortung der Frage, wer nun von der Aufstellungspflicht betroffen ist, hilfreich sein:  

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Quelle: iwp journal, 3. Ausgabe vom September 2017 

Aus dieser Übersicht geht hervor, dass in Österreich der zusätzliche Bericht nach Art 11 EU-VO durch den Abschlussprüfer von PIEs sowie von aufsichtsratspflichtigen „XL“-Gesellschaften zu erstellen ist. Entscheidend ist, dass eine Gesellschaft selbst, nicht die zusammengefassten Werte im Konzernabschluss, die maßgeblichen Größenkriterien überschreitet. Diesfalls ist der zusätzliche Bericht für den Jahres- und Konzernabschluss zu verfassen. Die Erstellungspflicht besteht sohin auch für die einzelnen Tochterunternehmen, insofern diese die Kriterien erfüllen. 

Besonderheiten

Bei „kapitalistischen Personengesellschaften“ (zB GmbH & Co KG) ist für die Beurteilung der Erstellungspflicht des zusätzlichen Berichts gemäß Art 11 EU-VO nur die Komplementärin (Kapitalgesellschaft), nicht hingegen auch die Personengesellschaft zu berücksichtigen. 

Bei Genossenschaften iSd GenG gelten die oben genannten Vorgaben hinsichtlich der Aufstellungspflicht. Inhaltlich beschränken sich die Angaben gemäß § 24c Abs 6 Z 2 GenG auf Art 11 Abs 1, Abs 2 lit f bis lit p und Abs 3 bis 5 EU-VO. 

Wird von der Gesellschaft trotz Aufsichtsratspflicht kein Aufsichtsrat installiert, handelt es sich dabei um einen Gesetzesverstoß, der die Ausübung der Redepflicht verlangt. Von der Erstellung eines Berichts nach Art 11 EU-VO kann nach Ansicht des Fachsenats (Fachgutachten) – eben aufgrund des fehlenden Aufsichtsrates und somit auch fehlenden Prüfungsausschusses – hingegen abgesehen werden. 

Inhalte des zusätzlichen Berichts an den Prüfungsausschuss 

Der vom iwp erstellte Musterbericht berücksichtigt einerseits die vorgeschriebenen Mindestbestandteile nach Art 11 EU-VO sowie andererseits die Anforderungen gemäß ISA 260 (Berichterstattung über die Ergebnisse der Abschlussprüfung/Konzernabschlussprüfung). Nicht berücksichtigt werden im Musterbericht die besonderen Aspekte im Rahmen von Joint Audits.

Der zusätzliche Bericht muss demnach folgende Inhalte umfassen: 

  • Angaben zur Auftragsorganisation und –durchführung
    • Verantwortlicher Prüfungspartner
    • Umfang und Zeitplan der Prüfung
    • Kommunikation mit Organen der Gesellschaft
    • Vorliegen aller verlangten Erläuterungen und Unterlagen
    • Festgelegte Wesentlichkeit für die Prüfung
    • Methodik bei der Prüfungsdurchführung - Prüfungsansatz
    • Einsatz externer Sachverständiger/netzwerkfremder Prüfer
  • Angaben zur Unabhängigkeit
    • Erklärung der Unabhängigkeit
    • Beschreibung erbrachter Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen

  • Prüfungsergebnisse
    • Ergebnisse unserer Prüfung
    • Unberichtigte Fehldarstellungen
    • Qualitative Aspekte zur Rechnungslegung
    • Konsolidierungskreis und angewandte Rechnungslegungsgrundsätze

  • Sonstige verpflichtende Kommunikation (kann entfallen, wenn nicht einschlägig)
    • Ereignisse oder Gegebenheiten, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Unternehmensfortführung aufwerfen oder wesentliche Unsicherheiten darstellen können.
    • Wesentliche Schwächen im rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystem (IKS)
    • Wesentliche Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Gesellschaftsvertrag/Satzung
    • Sonstige für die Aufsicht über den Rechnungslegungsprozess bedeutsame Sachverhalte 

Adressaten des zusätzlichen Berichts 

Beim Einzelabschluss ist der Prüfungsausschuss bzw ein anderes eingerichtetes Gremium* der betreffenden Gesellschaft Adressat des zusätzlichen Berichts. Beim Konzernabschluss ist der Prüfungsausschuss des Mutterunternehmens bzw ein anderes eingerichtetes Gremium des Mutterunternehmens Berichtsadressat. Die Berichterstattung an das Mutternehmen hat sowohl für den Jahresabschluss als auch für den Konzernabschluss zu erfolgen. Dies kann entweder in zwei getrennten Berichten oder auch in einem kombinierten Bericht geschehen. 

Der Bericht kann auch dem Vorstand zur Kenntnis gebracht werden, wobei empfohlen wird, dass dies bereits im Prüfungsvertrag vereinbart wird oder mit dem Prüfungsausschuss / Aufsichtsrat abgestimmt wird. Eine Weitergabe an andere Aufsichtsratsmitglieder ist ohne besondere Abstimmungserfordernisse möglich.
 

* Grundsätzlich haben PIEs und „XL“-Gesellschaften einen Prüfungsausschuss zu installieren. Es gibt hier jedoch Befreiungsbestimmungen. Wurde eine Befreiungsbestimmung in Anspruch genommen und somit kein Prüfungsausschuss installiert, so tritt an seine Stelle das gleichwertige Gremium, das dessen Aufgaben und sonstigen Pflichten erfüllt. 

Zusammenfassung

Der Abschlussprüfer hat gemäß Art 11 EU-VO 537/2014 für PIEs und fünffachgroße Kapitalgesellschaften einen zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss zu erstellen. Aufbau und Inhalt müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Ein vom iwp entwickelter Musterbericht, welcher die vorgegebenen Mindestinhalte abdeckt, liegt bereits vor. Darin finden auch die Anforderungen an die Berichterstattung gemäß ISA 260 Berücksichtigung. Im Fachgutachten KFS/PG4 finden sich zusätzliche Erläuterungen, welche Informationen der Abschlussprüfer zu den einzelnen Punkten zu geben hat.

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  • <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail external-link-new-window externen link in neuem>Dienstag | 5.12.2017 | "Neuerungen Rechnungslegung“ | Linz 

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Gerne stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen unseres Bilanzierungs- und WP-Teams für Fragen und weiterführende Informationen zur Verfügung!