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UNTERNEHMENSBESTEUERUNG | Tipps zum Jahresende

Panholzer Maximilian  |  Presslmayer Elisabeth

Alle Jahre wieder … sind gegen Ende eines Wirtschaftsjahres stets auch wichtige steuerliche Entscheidungen zu treffen. Und in schon guter Tradition informieren wir Sie an dieser Stelle darüber, worauf Sie auch heuer wieder achten sollten. 

Nicht nur die umfangreichen steuerrechtlichen Vorschriften (bzw deren laufende Änderungen), sondern auch die Rechnungslegungsvorschriften (bzw deren Änderungen durch das nunmehr anzuwendende Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 - RÄG 2014), haben Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis und sollten im Zusammenhang mit steuerlichen Optimierungsüberlegungen genau bedacht werden. Der folgende Artikel soll einen Überblick über die in diesem Sinne zum Jahresende 2017 zu beachtenden Vorschriften geben (und auch auf diverse frühere Newsletter-Beiträge hinweisen, worin detailliertere Informationen zu einzelnen Themen nachzulesen sind). 

Allgemeine Hinweise - Maßnahmen in der Steuerbilanz

Wenn Sie die steuerliche Gewinnermittlung mittels Betriebsvermögensvergleich durchzuführen haben (Bilanzierung gemäß § 5 EStG oder § 4 Abs 1 EStG), dann wird die Höhe des steuerlichen Gewinnes bzw. Verlustes des Kalenderjahres (oder eines abweichenden Wirtschaftsjahres) primär von der Bewertung der Vermögens- und Schuldposten im Jahresabschluss bzw. in der davon abzuleitenden „Steuerbilanz“ beeinflusst. Bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 UGB) ist die Maßgeblichkeit der UGB-Bilanz für die Steuerbilanz zu beachten, dh gewinnmindernde bilanzielle Maßnahmen sind grundsätzlich auch steuerwirksam (zB Niederstwertprinzip, Imparitätsprinzip, Teilwertabschreibungen auf Anlage- und Umlaufvermögen, unversteuerte Rücklagen, Rückstellungsbildung), sofern nicht zwingende steuerliche Vorschriften davon abweichen (zB im Bereich der Rückstellungen, Abschreibungsdauern für Gebäude und Kfz ua). Demgegenüber haben sog. § 4 Abs 1-Bilanzierer lediglich die steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften zu beachten, insbesondere die Wahlrechte im Bereich der Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten.

Die möglichen ergebniswirksamen Gestaltungsmaßnahmen sind auch iZm einer optimalen steuerlichen Verlustverwertung zu sehen (Verlustvorträge). Dabei ist auch zu beachten, dass Verluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern seit dem Veranlagung 2016 nicht mehr der mit drei Jahren begrenzten Vortragsfähigkeit unterliegen, sondern dass nunmehr auch diese Verluste, soweit sie ab dem Jahr 2013 entstanden sind, unbeschränkt vortragsfähig sind (§ 124b Z 287 EStG).

Für Mitunternehmerschaften ist - soweit deren Gesellschafter natürliche Personen (nicht Kapitalgesellschaften!) und als solche bloß „kapitalistische Mitunternehmer“ sind (mit beschränkter Haftung und ohne ausgeprägte Mitunternehmerinitiative, insb. also Kommanditisten und atypisch stille Gesellschafter) - zu beachten, dass ab Wirtschaftsjahren beginnend ab 1.1.2016 deren Verlustanteile nicht mehr sofort und in voller Höhe mit anderen Einkünften verrechenbar sind, sondern – soweit durch eine Verlustanteilszuweisung ein negatives Kapitalkonto entstehen oder sich erhöhen würde – lediglich als „Wartetastenverluste“ wirken und nur mit späteren Gewinnen aus derselben Mitunternehmerschaft oder mit weiteren Einlagen bzw tatsächlichen Haftungsinanspruchnahmen verrechenbar sind (§ 23a EStG).

Hinweise für alle Unternehmen

Verlagerung von Betriebseinnahmen und –ausgaben 

Bilanzierer haben beim Vorziehen von Aufwendungen bzw. dem Verschieben von Erträgen einen gewissen (eingeschränkten) Gestaltungsspielraum. Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte steuern, wobei aber zu beachten ist, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die etwa 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, jenem Jahr zuzurechnen sind, in das sie wirtschaftlich gehören (eingeschränktes Zufluss-Abfluss-Prinzip gemäß § 19 Abs 1 Z 1 EStG).

Übertragung stiller Reserven gemäß § 12 EStG

Ungeachtet dessen, dass nach dem RÄG 2014 in der UGB-Bilanz keine „unversteuerten Rücklagen“ mehr ausgewiesen werden dürfen, können natürliche Personen diese steuerliche Investitionsbegünstigung gemäß § 12 EStG auch weiterhin geltend machen und Veräußerungsgewinne für mindestens sieben Jahre im Anlagevermögen gehaltene Wirtschaftsgüter durch (eingeschränkte) Übertragung auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Neuinvestitionen einer sofortigen Besteuerung entziehen (Steuerstundungseffekt). 

Insofern Sie unversteuerte Rücklagen aus Vorjahren steuerlich weiterlaufen lassen bzw. nicht bereits im Zuge der Umstellung auf RÄG 2014 vorzeitig versteuert haben, ist ein entsprechender Rücklagenspiegel den Beilagen zur Steuererklärung anzufügen und hinreichend zu dokumentieren, dass Sie vom steuerlichen Fortführungswahlrecht iS § 134b Z 271 EStG Gebrauch gemacht haben (vgl dazu im Detail unseren NL-Beitrag  „BILANZIERUNG | Die unversteuerten Rücklagen nach dem RÄG 2014“ vom 14.3.2017).

Wertpapierdeckung

Beachten Sie die steuerlich vorgeschriebene Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen (auf Basis der steuerlichen Werte gemäß § 14 EStG). Das Deckungserfordernis für Pensionsrückstellungen beträgt zum Bilanzstichtag 50 % der Vorjahresrückstellung. Auf das Gesamterfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Die der Rückstellungsdeckung gewidmeten Wertpapiere dürfen nicht verpfändet werden. Wird das Deckungserfordernis nicht erfüllt, so ist der steuerliche Gewinn um 30 % der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (Strafzuschlag).

Langfristige Rückstellungen

Bereits mit dem AbgÄG 2014 wurde für ab 1.7.2014 beginnende Wirtschaftsjahre hinsichtlich der langfristigen Rückstellungen mit einer (Rest-)Laufzeit von über 12 Monaten in § 9 Abs 5 EStG eine steuerrechtliche Abzinsung von 3,5 % pa auf den Teilwert normiert. Bezüglich der uU über mehrere Jahre wirksamen Übergangsbestimmungen von der früheren Regelung (20%-Abschlag auf den Teilwert) auf die nunmehr geltende Regelung dürfen wir nochmals auf unseren NL-Beitrag „BILANZSTEUERRECHT |  Langfristige Rückstellungen ab 1.7.2014“ vom 17.12.2014 verweisen. Außerdem bieten wir Ihnen gerne unser diesbezügliches ICON-Berechnungstool kostenlos an. 

Seit Inkrafttreten des RÄG 2014 ist in § 211 Abs 1 UGB nunmehr auch eine unternehmensrechtliche Abzinsung für langfristige Rückstellungen vorgesehen, wobei jedoch erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Bewertung und insbesondere des anzuwendenden Zinssatzes zu beachten sind. So gilt es unternehmensrechtlich den „Erfüllungsbetrag“ zu ermitteln, welcher grds mit einem „marktüblichen“ Zinssatz abzuzinsen ist. Im Rahmen unserer Artikelserie zum RÄG 2014 informierten wir Sie bereits mehrfach zu diesem Thema, wobei zuletzt im NL-Beitrag „UGB-Bilanzierung | Die Schuldposten nach dem RÄG 2014“ vom 11.9.2016 auf gewisse Teilaspekte dieser Bewertung eingegangen wurde. Für den Ersteller des Jahresabschlusses (bzw der für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und Steuerlatenzen erforderlichen Steuerrechnung) zeitigen diese Bewertungsunterschiede einen doppelten Berechnungsaufwand für die Ermittlung der beiden Rückstellungsbeträge, da der steuerliche Ansatz im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss oftmals nicht vertretbar sein wird.

In diesem Zusammenhang sei auch nochmals darauf hingewiesen, dass nach Meinung der Finanzverwaltung ab der Veranlagung 2015 eine Abzinsung auch für langfristige Verbindlichkeiten sinngemäß anzuwenden sei. Da diese höchst umstrittene Rechtsansicht auch in die Einkommensteuerrichtlinien Eingang gefunden hat (Rz 3309c EStR), sollte eine davon abweichende Vorgangsweise in der Steuererklärung hinreichend klar offengelegt werden.

Generelle Zuschreibungspflicht nach Unternehmens- und Steuerrecht

Seit Inkrafttreten des RÄG 2014 ist in § 208 Abs 1 UGB eine generelle Zuschreibungspflicht nach erfolgter Wertaufholung für alle in Vorperioden abgewertete Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens (ausgenommen Geschäfts- bzw Firmenwert) angeordnet, welche aufgrund der Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Bestimmungen auch im steuerlichen Ergebnis ihren Niederschlag findet (§ 6 Z 13 EStG idF RÄG 2014). 

Insofern derartige Wertaufholungen die Nachholung für Vorjahre anläßlich der erstmaligen Anwendung des RÄG 2014 betrafen und daher in der UGB-Bilanz unter den passiven Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen wurden (gemäß § 906 Abs 32 UGB) und/oder als steuerliche „Zuschreibungsrücklage“ definiert wurden (gemäß § 124b Z 270 EStG), ist in den Folgejahren die teilweise oder vollständige Auflösung zu prüfen (vgl dazu im Detail unseren NL-Beitrag „BILANZIERUNG | Zuschreibung und Steuerstundung nach RÄG 2014“ vom 16.4.2017).

Steuerfreie Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter

Zu den div. steuergewinnmindernden Personal- und Sozialaufwendungen, die bei den Mitarbeitern steuerbegünstigt sind, dürfen wir - bei unveränderter Rechtslage – abermals auf unseren NL-Beitrag „LOHNABGABEN | Steuerfreie Weihnachtsfreuden für Mitarbeiter“ vom 18.11.2015 verweisen. 

Gewinnfreibetrag

Den Gewinnfreibetrag (GFB) gemäß § 10 EStG, der als Pendant zu den steuerbegünstigten Sonderzahlungen für Dienstnehmer angesehen werden kann, können nur natürliche Personen geltend machen, und er beträgt grundsätzlich bis zu 13 % des steuerlichen Gewinns, jedoch maximal 45.350 EUR (betragliche Staffelung; Gesellschaftern von Personengesellschaften bzw. Mitunternehmerschaften steht der GFB anteilig zu). Bis zu einem Gewinn von 30.000 EUR steht der Gewinnfreibetrag automatisch zu (Grundfreibetrag iHv 3.900 EUR). Ist der Gewinn höher als 30.000 EUR, so steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender Gewinnfreibetrag nur im Falle bestimmter, im jeweiligen Wirtschaftsjahr getätigter Investitionen zu (investitionsbedingter GFB für abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren und bestimmte Wertpapiere). Wird hingegen eine Betriebsausgabenpauschalierung in Anspruch genommen, steht nur der Grundfreibetrag zu (Vorteilhaftigkeitsvergleich anstellen!). 

Hinweis: Neben oa begünstigten Sachanlagen können ab 2017 nunmehr wieder sämtliche Wertpapiere iS § 14 Abs 7 Z 4 EStG mit mindestens vierjähriger Laufzeit zur Deckung des GFB herangezogen werden (2016 waren nur Wohnbauanleihen möglich!). Prüfen Sie daher insbesondere, ob die Anschaffung solcher Wertpapiere noch vor Jahresende zur Optimierung des Freibetrags in Ihrem konkreten Fall, dh auf Basis einer bestmöglichen Gewinnschätzung, Sinn macht. Zur Vermeidung einer Nachversteuerung von Freibeträgen in früheren Jahren sollte unbedingt die Einhaltung der Besitzfristen bzw. Ersatzbeschaffungsfristen für die be-günstigten Anlagegüter beachtet werden!

Verrechnung und Nachversteuerung ausländischer Betriebsstättenverluste

Im Anwendungsbereich der Befreiungsmethode sind - ungeachtet der regulären Nachversteuerung von temporär im Inland verwerteten Auslandsverlusten -  seit der Veranlagung 2015 Verluste aus Staaten, mit denen „keine umfassende Amtshilfe“ besteht, spätestens im dritten Jahr im Inland nachzuversteuern (§ 2 Abs 8 Z 4 EStG).

Sämtliche bis zur Veranlagung 2014 im Inland verwerteten und noch nicht nachversteuerten Auslandsverluste aus Staaten ohne umfassende Amtshilfe sind in den Jahren 2016 bis 2018 zu mindestens je einem Drittel nachzuversteuern, sofern nicht ohnehin die reguläre Nachversteuerungsregelung (infolge Verlustverwertung im Ausland) platzgreift. Davon ausgenommen sind jedoch in Wirtschaftsjahren bis spätestens 28.2.2014 entstandene Verluste, die im betreffenden Ausland nicht mehr verwertet werden können (sog. „finale“ Verluste) und aus Auslandsbetriebsstätten stammen, die bis spätestens 31.12.2016 aufgegeben oder veräußert wurden (Übergangsbestimmung gemäß § 124b Z 249 EStG).

Steuerprämien und Vergütungen

Forschungsprämie

Die steuerliche Forschungsprämie in Form der Forschungsprämie gemäß § 108c EStG in Höhe von derzeit 12 % ist als Steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2017 beginnen, erhöht sich die Forschungsprämie auf 14 %, eine Verschiebung von geplanten Vorhaben bzw. Aufwendungen in das nächste Jahr könnte damit unter Umständen Vorteile bringen. Beachten Sie jedoch, dass für abweichende Wirtschaftsjahre 2017/18 eine lineare Zuordnung der Bemessungsgrundlage zu den Kalendermonaten vorgesehen ist (Aliquotierung), eine Verschiebung insoweit also keine Vorteile zu bewirken vermag. Die in die Bemessungsgrundlage einzubeziehenden Forschungsaufwendungen sind zudem auch als steuerliche Betriebsausgaben abzugsfähig. Für Details zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage bzw. Prämienberechnung sowie Beantragung des erforderlichen Gutachtens der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG)  verweisen wir auf unsere diversen Newsletterbeiträge zu dieser Thematik (vgl zuletzt NL-Beitrag "FORSCHUNGSPRÄMIEN | VwGH klärt den Begriff der Neuheit" vom 20.10.2017). 

Zu beachten ist insbesondere auch, dass die Forschungsprämie für Auftragsforschung einer betraglichen Deckelung der Bemessungsgrundlage mit 1.000.000 EUR unterliegt und zudem nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Auftraggeber bis zum Ende seines Wirtschaftsjahres den Auftragnehmer über die Höhe der eigenen Inanspruchnahme informiert (die Nichtbeachtung dieser Regelung kann das Aberkennen der Förderung nach sich ziehen)!

Der Prämienantrag kann erst nach Ablauf des betr. Wirtschaftsjahres gestellt werden, muss aber jedenfalls vor Rechtskraft des Feststellungs-, Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheides für das jeweilige Jahr beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden!  

Förderungen im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen

Die Geltendmachung eines Bildungsfreibetrages ist seit 2016 nicht mehr möglich, die Inanspruchnahme von Lehrlingsförderungen bleibt jedoch unverändert bestehen (bzgl. der Möglichkeiten siehe: www.lehre-foerdern.at).

Für zusätzlich eingestellte Mitarbeiter ist seit Juli d. J. die Beantragung eines „Beschäftigungsbonus“ möglich, wobei die Hälfte der Lohnnebenkosten für längstens drei Jahre lukrierbar ist (vgl dazu im Detail unseren NL-Beitrag "BESCHÄFTIGUNGSBONUS | Neuer Förderwettlauf seit 1.7.2017!" vom 20.7.2017).

Sonderprämien

Registrierkassenprämie: Die aufgrund der Registrierkassenpflicht erforderlichen Investitionen im Zeitraum 1.3.2015 bis 31.3.2017 sind steuerbegünstigt (Frist mit EU-AbgÄG 2016 verlängert): Anschaffungs- bzw. Umrüstungskosten sind in voller Höhe Betriebsausgaben. Soweit Sie heuer noch solche elektronischen Systeme angeschafft haben, können Sie zudem eine Prämie von 200 EUR (pro Erfassungseinheit) in der Beilage E 108c zur Steuererklärung beantragen (§ 124b Z 296 EStG bzw § 24 Abs 6 KStG).

Die budgetären Fördermittel für die KMU-Investitionszuwachsprämie sind für 2017 leider bereits ausgeschöpft; eine IZ-Prämie für „Großunternehmen“ kann hingegen noch beantragt werden (siehe dazu unseren NL-Beitrag "INVESTITIONSFÖRDERUNG | IZ-Prämie nun auch für Großunternehmen!" vom 17.3.2017).

Energieabgabenvergütung

Die Antragstellung der ENAV für das Kalenderjahr 2012 ist jedenfalls für Produktionsbetriebe noch bis 31.12.2017 möglich. Ungeachtet der nach wie vor unklaren Rechtslage sollten jedoch auch Dienstleistungsunternehmen Vergütungsanträge binnen der maßgeblichen Fünfjahresfrist stellen, um ihre Chancen bestmöglich zu wahren. Eine endgültige Klärung durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte (EuGH und VwGH) bleibt freilich abzuwarten (vgl zu dieser Thematik zuletzt unseren NL-Beitrag "ENERGIEABGABENVERGÜTUNG | ENAV für Dienstleister – Never ending story?" vom 19.10.2017).

Gebäudeabschreibung im Betriebsvermögen

Nochmals zur Erinnerung: Der neu geregelte § 8 Abs 1 EStG sieht seit 2016 grundsätzlich nur noch drei steuerliche Abschreibungssätze für Gebäude vor, insoweit im Einzelfall keine andere Nutzungsdauer (durch ein Gutachten) nachgewiesen wird. Im betrieblichen Bereich sind dies

- bis zu 2,5 % für Betriebsgebäude
- bis zu 1,5 % für Gebäude, welche Wohnzwecken dienen und 
- 4 % für Gebäude in Leichtbauweise. 

Die neuen Abschreibungssätze sind laut Übergangsbestimmung auf den steuerlichen Rest-buchwert anzuwenden und verlängerten dementsprechend die Restabschreibungsdauern (siehe im Detail unseren NL-Beitrag „STEUERREFORM | Geänderte Abschreibungssätze für Betriebsgebäude ab 2016“ vom 11.3.2016).

Aufbewahrungspflicht für Aufzeichnungen

In Anbetracht der allgemeinen Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren gemäß § 132 BAO für Bücher, Aufzeichnungen, Rechnungen sowie Belege und Geschäftspapiere endet diese für das Jahr 2010 somit am 31.12.2017. Über die Siebenjahresfrist hinaus aufzubewahren sind aber Unterlagen, die in einem anhängigen Verfahren zur Abgabenerhebung oder einem Gerichts- oder Behördenverfahren von Bedeutung sind. Unterlagen, welche Grundstücke betreffen, sind hingegen 22 Jahre lang aufzubewahren (§ 18 Abs 10 UStG).

TIPP: Damit der Papierberg nicht allzu zu groß wird, kann man die Buchhaltungsunterlagen auch elektronisch archivieren. In diesem Fall muss allerdings die jederzeitige inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein. Für elektronische Rechnungen muss die Echtheit der Herkunft, die Un-versehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit über die sieben Jahre gewährleistet sein (§ 11 Abs 2 UStG).

Weitere Hinweise für Kapitalgesellschaften

Gewinnausschüttungen versus Einlagenrückzahlungen

Mit dem StRefG 2015/2016 bzw AbgÄG 2015 erfolgte bekanntlich eine grundlegende Novellierung des § 4 Abs 12 EStG, worin die steuerliche Behandlung von Ausschüttungen als offene Gewinnausschüttung (grds mit KESt-Abzug) oder Einlagenrückzahlung (Veräußerungsvorgang) geregelt wird. Die letztgültige Bestimmung sieht für ab dem 1.1.2016 beschlossene Ausschüttungen wieder ein grundsätzliches Wahlrecht hinsichtlich offener Ausschüttung bzw Einlagenrückzahlung vor, sofern die ihren Bilanzgewinn ausschüttende Kapitalgesellschaft über hinreichend positive Stände an Innenfinanzierung bzw Einlagen verfügt. Die Ausübung des Wahlrechts ist nunmehr durch die KESt-Anmeldung zu dokumentieren, welche unter Beachtung der maßgeblichen Einwochenfrist an das Finanzamt zu übermitteln und sohin bindend ist (lt BMF keine nachträgliche Berichtigung möglich; auch die steuerliche Behandlung einer verdeckten Ausschüttung als Einlagenrückzahlung sei nur durch eine entsprechende KESt-Anmeldung binnen Wochenfrist nach dem Bilanzstichtag möglich). Diese und wesentliche weitere Details, insbesondere auch die zur Dokumentation der verfügbaren Innenfinanzierungs- und Einlagenstände zu führenden Evidenzkonten als Beilage zur Körperschaftsteuererklärung 2016 (und Folgejahre), sind im neuen Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungerlass geregelt, über den wir bereits mehrfach berichtet hatten (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag "AUSSCHÜTTUNGEN | Finaler Einlagenrückzahlungs- und IF-Erlass veröffentlicht!" vom 23.10.2017). 

Strengere Verwaltungspraxis für Ausschüttungen ins Ausland

Wir möchten auch nochmals auf die strengeren Voraussetzungen und Nachweispflichten für eine KESt-freie Ausschüttung an eine Muttergesellschaft im EU-Ausland iS § 94 Z 2 EStG (Outbound-Dividenden auf Basis der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) hinweisen: Zusätzlich zu den gesetzlichen bzw verordnungsmäßigen Anforderungen verlangen die Richtlinien (Rz 7759 EStR) nunmehr auch die Übermittlung einer Kopie der Ansässigkeitsbescheinigung (Formular „ZS-EUMT“) an das zuständige Finanzamt. Die korrekte Vorgangsweise bzw damit einhergehende Probleme werden in unserem NL-Beitrag „AUSSCHÜTTUNGEN | Strengere Nachweise für KESt-Befreiung von EU-Dividenden“ vom 15.8.2016 erläutert. 

Optimierung durch Gruppenbesteuerung

Hinsichtlich des optimalen Einsatzes der Gruppenbesteuerung bzw. Überlegungen betreffend  Neubildung, Erweiterung, Verkleinerung oder Auflösung körperschaftsteuerlicher Unternehmensgruppen gemäß § 9 KStG verweisen wir auf unseren aktuellen NL-Beitrag „GRUPPENBESTEUERUNG | Gruppen-Check vor dem Jahresende!“ vom 21.11.2017.

Option zur Steuerwirksamkeit internationaler Schachtelbeteiligungen

„Internationale Schachtelbeteiligungen“ (ISB), also Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 10 % seit mindestens einem Jahr, sind mit ihren Wertänderungen (Teilwertabschreibungen und Zuschreibungen, Veräußerungsgewinne und –verluste) grundsätzlich steuerneutral, sofern nicht ausdrücklich eine grundsätzlich unwiderrufliche (!) Option zugunsten der Steuerwirksamkeit ausgeübt wird, und zwar in der Körperschaftsteuererklärung für das Anschaffungsjahr der einzelnen ISB. Seit der Veranlagung 2014 kann diese weitreichende, für jede ISB sorgfältig zu überlegende Optionsentscheidung innerhalb eines Monats mittels Erklärungsberichtigung nachgeholt oder widerrufen werden (§ 10 Abs 3 KStG idF 2. AbgÄG 2014).

Zinsenabzugsbeschränkungen bei Konzernsachverhalten

Zum Zinsenabzugsverbot in Zusammenhang mit konzerninternen Beteiligungserwerben (§ 12 Abs 1 Z 9 KStG) und für Zinsen- und Lizenzzahlungen in niedrig besteuertes Konzernausland (§ 12 Abs 1 Z 10 KStG) sowie über die mehrfachen Änderungen der letzten Jahre haben wir schon öfters informiert (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „BETEILIGUNGEN | Waren Geldbeschaffungskosten jemals abzugsfähig?“ vom 17.3.2017). Eine steueroptimale Liquiditätsplanung sollte insbesondere Fremdfinanzierungen für steuerlich nicht pönalisierte Geschäftsfälle einsetzen und Beteiligungserwerbe im Konzern tunlichst aus Eigenmitteln finanzieren (Dokumentation etwa durch Mehrkontenmodelle, analog ev. auch bei Cash Pooling-Systemen).

Verrechnungspreisdokumentation für grenzüberschreitende Leistungen

Mit dem EU-AbgÄG 2016 wurden erstmals explizite gesetzliche Regelungen zur Verrechnungspreisdokumentation in Österreich eingeführt. Das neue Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) sowie die dazu erlassene Durchführungsverordnung (VPDG-DV) regeln anhand betraglicher Größenklassen die Dokumentationspflicht sowie den Berichtsumfang von Unternehmen multinationaler Unternehmensgruppen, die insbesondere auch von österreichischen Geschäftseinheiten wahrzunehmen sind. Im Rahmen unserer Newsletters informieren wir Sie bereits laufend zu diesem Thema, aktuell auch im NL-Beitrag "VERRECHNUNGSPREISE | Mitteilungspflicht und CbC-Report bis 31.12.2017!" vom 14.11.2017. 

Exkurs Gesellschaftsrecht: Vereinfachte GmbH-Gründung ab 2018

Das Deregulierungsgesetz 2017 sieht vor, dass eine Gesellschaft mbH mit nur einem Gesellschafter, der zugleich einziger Geschäftsführer ist, ab 1.1.2018 vereinfacht gegründet werden kann (geregelt im neuen § 9a GmbHG). Bei dieser vereinfachten Gründung kann auf eine standardisierte Errichtungserklärung (mit definiertem Inhalt) zurückzugegriffen und die GmbH ohne Beiziehung eines Notars via Bürgerkarte bzw Handysignatur über das Unternehmensserviceportal (USP) registriert werden. Voraussetzung ist die physische Identifizierung im Zuge der auf ein neueröffnetes Bankkonto in bar zu leistenden Stammeinlage (17.500 EUR bei Stammkapital von 35.000 EUR bzw 5.000 EUR bei gründungsprivilegierter Stammeinlage von 10.000 EUR) durch ein Kreditinstitut. Für weitere Details dürfen wir auf eine diesbezügliche Information der Wirtschaftskammer verweisen.

Für weitergehende Fragen und steuerliche Optimierungsüberlegungen zum Jahresende stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Berater der ICON gerne zur Verfügung!