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VERRECHNUNGSPREISE | Mitteilungspflicht und CbC-Report bis 31.12.2017!

Hofmann Robert  |  Hummer Martin

In Österreich sind die aufgrund des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes vorgeschriebenen Melde- und Berichtspflichten, nämlich die Mitteilung gemäß § 4 VPDG sowie auch der länderbezogene Bericht selbst (CbC-Report), im Falle von Kalenderwirtschaftsjahren bis spätestens bis 31.12.2017 durch elektronische Übermittlung via FinanzOnline zu erfüllen. Im Ausland bestehen teilweise sogar kürzere Fristen. Höchste Zeit also, sich damit auseinanderzusetzen. Nachfolgend informieren wir Sie über die diesbezüglichen konkreten Anforderungen.  

Mitteilung gemäß § 4 VPDG

Jede in Österreich ansässige Geschäftseinheit“ (insbesondere also auch Betriebsstätten) einer multinationalen Unternehmensgruppe hat dem zuständigen Finanzamt spätestens bis zum letzten Tag des berichtspflichtigen Wirtschaftsjahres mitzuteilen, ob sie oberste Muttergesellschaft oder vertretende Muttergesellschaft ist und – falls sie nicht oberste Muttergesellschaft ist – die Identität und die Ansässigkeit der berichtenden Geschäftseinheit mitzuteilen (§ 4 VPDG). Seit heuer hat diese Mitteilung elektronisch via FinanzOnline1) zu erfolgen.  



Länderbezogener Bericht

 

Ein länderbezogener Bericht (CbC-Report) ist zu erstellen, wenn der Gesamtumsatz einer multinationalen Unternehmensgruppe im vorangegangenen Wirtschaftsjahr gemäß konsolidiertem Abschluss mindestens 750 Mio Euro beträgt (§ 3 Abs 1 VPDG). Zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts ist die in Österreich ansässige oberste Muttergesellschaft verpflichtet (§ 4 VPDG). Die oberste Muttergesellschaft hat den CbC-Report spätestens zwölf Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt zu übermitteln, und zwar elektronisch via FinanzOnline (§ 8 VPDG).  

Am 1.9.2017 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) technische Details zur Datenübermittlung im Zusammenhang mit dem Country-by-Country Reporting (CbCR) veröffentlicht. Die technische Anleitung kann auf der Homepage des BMF abgerufen werden. Seit November 2017 können alle betroffenen Unternehmen ihre Datensätze verbindlich auf elektronischem Wege einreichen (vgl dazu auch unseren NL-Beitrag „VERRECHNUNGSPREISE | CbCR-Mitteilung und Report jetzt via FinanzOnline!“ vom 11.7.2017).
 

 

 

Und was können wir für Sie tun?

Bei entsprechender Bevollmächtigung (FinanzOnline-Vollmacht) können wir für Ihre österreichischen Geschäftseinheiten bzw Betriebsstätten gerne für Sie die Mitteilung via FinanzOnline übermitteln. Dazu bräuchten wir die dafür benötigten Informationen:

  • Daten zur berichtenden Geschäftseinheit, idR also der obersten Muttergesellschaft (Name, Rechtsform, Anschrift, UID, Abgabenkontonummer, Firmenbuchnummer sowie zusätzlich Ansässigkeitsstaat)

Auch den CbC-Report können wir aufgrund einer FinanzOnline-Vollmacht für Sie elektronisch einreichen. Bitte beachten Sie hier jedoch, dass für die Erstellung des CbC-Reports selbst eine entsprechende Vorlaufzeit einzuplanen sowie auch die Konvertierung in ein XML-Datenformat erforderlich ist.

Gerne können wir Sie diesbezüglich auch in Deutschland unterstützen. In anderen Ländern sind die Mitteilungs- und Reportingpflichten sowie die Einschreitungsmöglichkeiten im Einzelfall zu prüfen.

Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen die Verfasser mit dem gesamten ICON-Team für internationales Steuerrecht gerne zur Verfügung! 


1) Im Vorjahr war der Mitteilungsverpflichtung noch durch korrektes Ausfüllen des dafür vorgesehenen amtlichen Formulars („VPDG 1“) und dessen zeitgerechter Übersendung an die Finanzverwaltung zu entsprechen. Strittig ist, ob – entgegen dem Wortlaut bzw nach Sinn und Zweck - damit nur tatsächlich konsolidierte Gesellschaften angesprochen sind (vgl dazu bereits unseren NL-Beitrag „VERRECHNUNGSPREISE | CbCR-Meldung auf amtlichem Formular bis 31.12.2016“ vom 8.12.2016).