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MELDEPFLICHTEN | Finanzamtsmeldungen bis spätestens 28.2.2018!

Greinstetter Karin  |  Hummer Martin

Bestimmte Honorarzahlungen sind bis spätestens Ende Februar des Folgejahres elektronisch dem Finanzamt mitzuteilen. Wir möchten Sie daher auch heuer wieder daran erinnern und darüber informieren, welche Ihrer in- und ausländischen Zahlungen davon betroffen sind und wie Sie durch korrekte Meldungen bis spätestens 28.2.2018 Geldstrafen in Höhe von bis zu 20.000 EUR vermeiden.

Mitteilung gemäß § 109a EStG

Wenn natürliche Personen oder Personengemeinschaften bestimmte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses an Unternehmen bzw an Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts erbringen, dann muss der leistungsempfangende Unternehmer bestimmte Daten in einer Mitteilung gemäß § 109a EStG (ähnlich einem Lohnzettel) an das Finanzamt übermitteln (und den sohin gemeldeten Honorarempfängern eine Kopie zusenden). 

Welche Leistungen sind meldepflichtig?

Aufgrund einer zu §§ 44 und 109a EStG erlassenen Verordnung des BMF müssen Daten in Zusammenhang mit folgenden außerhalb eines Dienstverhältnisses erbrachten Leistungen mitgeteilt werden:  

  • Aufsichtsräte und Verwaltungsräte
  • Stiftungsvorstände
  • Selbständige Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
  • Bausparkassen– und Versicherungsvertreter 
  • Kolporteure und Zeitungszusteller
  • Privatgeschäftsvermittler
  • Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
  • freie Dienstnehmer (!) 

Wann muss nicht gemeldet werden?

Für Bagatellfälle kann die Mitteilung nach § 109a EStG entfallen, wenn

  • das Netto-Honorar (inkl. Reisekostenersätze) nicht mehr als 450 EUR für jede einzelne Leistung betragen hat und

  • im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 900 EUR geleistet wurden.

Mitteilung gemäß § 109b EStG (Auslandszahlungen) 

Weiters sind auch Zahlungen ins Ausland für bestimmte Leistungen mit Inlandsbezug zu melden.

Welche Leistungen müssen hier gemeldet werden?  

  • Selbständige Tätigkeiten, wenn die Tätigkeit „im Inland ausgeübt“ wird. Voraussetzung ist also, dass die Leistung aktiv in Österreich erbracht wird. Die selbständigen Tätigkeiten sind in § 22 EStG geregelt. Darunter fallen beispielsweise Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder, Unternehmensberater, Aufsichtsratsmitglieder und wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung > 25 %).

  • Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder die sich „auf das Inland beziehen“. Auf das Inland beziehen sich Vermittlungsleistungen, die „inländisches Vermögen“ betreffen. Der Export von inländischem Umlaufvermögen löst jedoch keine Mitteilungspflicht aus (zB Vermittlungsprovisionen für Exportumsätze). Zu beachten ist also, dass derartige Provisionszahlungen an in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Personen sehr wohl von der Meldepflicht betroffen sind. Zum maßgeblichen Inlandsbezug finden sich entsprechende Klarstellungen in den Einkommensteuerrichtlinien (vgl Rz 8320 EStR).

  • Kaufmännische oder technische Beratung im Inland. Auch hier ist eine Tätigkeit in Österreich Voraussetzung. Dabei ist die Beratung von der Erbringung anderer Dienstleistungen abzugrenzen.

Mitteilungspflichtig sind alle oben genannten Leistungen, unabhängig davon, ob sie auch zu einem tatsächlichen Umsatz geführt haben. 

Wann muss nicht gemeldet werden? 

Es hat keine Mitteilung gemäß § 109b EStG zu erfolgen, wenn 

  • die Zahlungen pro Leistungserbringer im Ausland in einem Kalenderjahr 100.000 EUR nicht übersteigen, oder

  • ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat (Abzugsteuern nach dieser Vorschrift sind beispielsweise für selbständige Tätigkeiten, Lizenzzahlungen, kaufmännische oder technische Beratungen im Inland, Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung vorgesehen; die Meldepflicht entfällt allerdings nur dann, wenn tatsächlich ein Steuerabzug vorgenommen wurde) oder

  • die Zahlung an eine ausländische Körperschaft erfolgt, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 15 % unterliegt (dadurch sollen vor allem Zahlungen in Niedrigsteuerländer von der Mitteilungspflicht erfasst werden; Hinweis: Wenngleich für Zinsen- und Lizenzzahlungen im Konzern bei Niedrigbesteuerung unter 10 % seit 1.3.2014 der Betriebsausgabenabzug beim inländischen Zahler gemäß § 12 Abs 1 Z 10 KStG ohnehin gänzlich versagt wird, dürfte die Mitteilungspflicht gemäß § 109b EStG dennoch aufrecht sein).

Gemeinsame Hinweise 

Bis wann müssen die Mitteilungen nach § 109a und § 109b EStG erfolgen? 

Die Meldung ist grundsätzlich in elektronischer Form (über ELDA oder für Großübermittler auch über Statistik Austria) bis Ende Februar des jeweils folgenden Kalenderjahres an das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist, zu übermitteln (Mitteilungen für das Kalenderjahr 2017 somit bis spätestens Mittwoch, 28.2.2018). 

Hinsichtlich der meldepflichtigen Daten wird im Detail auf die amtlichen Formulare hingewiesen, die auch Bezugnahmen auf die Detailregelungen in den Einkommensteuerrichtlinien enthalten und auf der BMF-Homepage abrufbar sind unter: 

Was tun, wenn eine Mitteilungspflicht nach beiden Vorschriften besteht?

Liegen die Voraussetzungen sowohl für eine Mitteilung nach § 109a EStG als auch nach § 109b EStG vor, so ist nur die Mitteilung gemäß § 109b EStG durchzuführen.

Welche Folgen hat eine Nichtabgabe?

Wird die Pflicht zur Übermittlung der Mitteilung vorsätzlich verletzt, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 10 % des meldepflichtigen Betrages gerechnet werden (Finanzordnungswidrigkeit). Die Höchststrafe hierfür beträgt 20.000 EUR.

Und was können wir für Sie tun?

Wir können Ihre Zahlungen bei Bedarf gerne einem Quellensteuer- und Meldecheck unterziehen. Selbstverständlich können wir für Sie auch gerne die erforderlichen Mitteilungen nach § 109a EStG bzw. nach § 109b EStG auf elektronischem Wege an das zuständige Finanzamt übermitteln.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung!