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BESCHÄFTIGUNGSBONUS | Ersatzarbeitskräfte auch weiterhin förderbar!

Presslmayer Elisabeth  |  Rogl Peter

Der erst per 1.7.2017 neu eingeführte Beschäftigungsbonus ist schon wieder Geschichte … Aufgrund vorzeitiger Beendigung dieses ursprünglich auf sechseinhalb Jahre angelegten Förderprogrammes können Neuanträge ab 1.2.2018 nicht mehr gestellt werden. Für die bis 31.1.2018 beantragten Beschäftigungsboni steht die Förderung unter gewissen Voraussetzungen jedoch für den gesamten Förderzeitraum zu, wobei auch Ersatzarbeitskräfte weiterhin gemeldet werden können. Erfahren Sie hier, was dabei zu beachten ist. 

Im Rahmen des im Vorjahr noch von der alten SPÖ-ÖVP-Koalitionsregierung eingeführten „Beschäftigungsbonus“, wonach für zusätzlich eingestellte Mitarbeiter die Hälfte der Lohnnebenkosten für drei Jahre refundiert werden, sollten ursprünglich Budgetmittel iHv 2 Mrd EUR für den Zeitraum von 1.7.2017 bis 31.12.2023 zur Verfügung gestellt werden (siehe dazu im Detail unseren NL-Beitrag „BESCHÄFTIGUNGSBONUS | Neuer Förderwettlauf seit 1.7.2017!“ vom 20.7.2017). Die neue ÖVP-FPÖ-Koalition hat hingegen entschieden, die derzeit ohnehin gute Konjunkturentwicklung für nachhaltige Reformen zu nutzen und eine „Redimensionierung“ der Sonderförderprogramme „Beschäftigungsaktion 20000“ (Befristung bis 31.12.2017) sowie „Beschäftigungsbonus“ (Befristung bis 31.1.2018) beschlossen. Hinsichtlich der Vorhaben der neuen Bundesregierung im Abgabenbereich sei auch nochmals auf unseren NL-Beitrag „REGIERUNGSPROGRAMM | Steuerpaket unter dem Christbaum …“ vom 19.12.2017 verwiesen.

Demgemäß konnten Neu- bzw Erweiterungsanträge für den Beschäftigungsbonus nur noch bis 31.1.2018 gestellt werden und ist diese Frist daher bereits abgelaufen. Sollten Sie zeitgerecht solche Anträge gestellt haben, können sie zwar keine neuen bzw zusätzlichen Mitarbeiter mehr melden, eine (Nach-)Meldung von sog. „Ersatzarbeitskräften“ ist aber auch weiterhin möglich. 

Weiterförderung von Ersatzarbeitskräften

Wenn ein Mitarbeiter, für den ein förderungsfähiges Arbeitsverhältnis bis spätestens 31.1.2018 beantragt worden war, vor Ablauf der vollen Programmdauer von drei Jahren aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, kann die Förderung auch für einen Nachfolger unter folgenden Voraussetzungen geltend gemacht werden: 

  • Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis war zumindest vier Monate aufrecht.
  • Die Ersatzarbeitskraft wird erst NACH Beendigung des bisherigen geförderten Arbeitsverhältnisses eingestellt, ggfs auch erst nach einem längeren Zeitraum (über einen Monat). Für eine entstandene „Lücke“ ist naturgemäß keine Förderung möglich.
  • Die Ersatzarbeitskraft muss ebenfalls zum förderungsfähigen Personenkreis zählen.
  • Die Nachmeldung hat über den „aws-Fördermanager“ binnen 30 Tagen nach Dienstantritt zu erfolgen (im Pfad „Bearbeiten“ auf „Ersatzarbeitskräfte melden“). Weitere Formalvoraussetzungen (zB Bestätigung des Steuerberaters) sind nicht nötig.
  • Ersatzarbeitskräfte treten zu gleichen Konditionen in die Förderung ein, dh die Zuschusshöhe bleibt mit der ursprünglich beantragten Förderung gedeckelt.  

Abrechnung

Vollständigkeitshalber möchten wir Sie bei dieser Gelegenheit nochmals daran erinnern, dass die Abrechnung und Ausbezahlung des Beschäftigungsbonus nur einmal jährlich im Nachhinein erfolgt (dh für Anträge, die bereits am 1.7.2017 gestellt wurden, ist der erste Abrechnungsstichtag der 1.7.2018).

Innerhalb von drei Monaten ab dem Abrechnungsstichtag hat das Unternehmen eine Abrechnung vorzulegen, die ua folgende Informationen beinhaltet:

  • personenbezogene Angaben zum Arbeitnehmer (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, SVNR)
  • Angaben zur Entstehung, Beendigung oder Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses
  • Angaben zur Förderungsfähigkeit des Arbeitsverhältnisses
  • gewöhnliches Beschäftigungsausmaß in Wochenstunden
  • Beitragsgrundlage im Abrechnungszeitraum
  • Dienstgeberbeitragszahlungen im Abrechnungszeitraum
  • einschlägige Zuschussförderungen

Sodann werden die vorgelegten Unterlagen geprüft, und bei positiver Beurteilung wird der Zuschuss an das Unternehmen ausbezahlt (Kontoverbindung bekanntzugeben!). 

Hinweis: Um personenbezogene Daten an die aws weitergeben zu können, muss eine schriftliche Zustim­mung des Arbeitnehmers vorliegen (was idealerweise bereits im Dienstvertrag vereinbart worden sein sollte)! 

Für Detailfragen zur Nachmeldung und Abrechnung stehen Ihnen die Verfasser jederzeit gerne zur Verfügung!