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WIEREG | Korrekte Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer!

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) verpflichtet die betroffenen Rechtsträger zur sorgfältigen Ermittlung und zeitgerechten Meldung ihrer gesetzlich definierten wirtschaftlichen Eigentümer. Die erstmaligen Meldungen sind bis spätestens zum 1. Juni 2018 durchzuführen. Bei Gesetzesverstößen drohen empfindliche Geldstrafen von bis zu 200.000 EUR. Die korrekte Identifizierung der sohin meldepflichtigen natürlichen Personen kann sich im Einzelfall als durchaus komplexe Problemstellung gestalten. Deshalb soll im nachfolgenden Beitrag nochmals die Ermittlung der meldepflichtigen wirtschaftlichen Eigentümer der vom WiEReG betroffenen österreichischen Rechtsträger näher erläutert werden. 

Im Firmenbuch sind grundsätzlich nur die rechtlichen Eigentümer der dort eingetragenen Gesellschaften ersichtlich (zivilrechtliche Gesellschafter). In Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist in Österreich am 15.1.2018 das „Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz“ (WiEReG) in Kraft getreten. Demgemäß sollen auch die „wahren“ wirtschaftlichen Eigentümer der betroffenen österreichischen Rechtsträger – durch Eintragung in ein neu geschaffenes gesondertes Register - offengelegt werden (Meldung via Unternehmensserviceportal – USP). Die vom WiEReG umfassten Rechtsträger haben daher zeitgerecht und unter Beachtung von gesetzlich auferlegten Sorgfaltspflichten (§ 3 WiEReG) die Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und diese bis spätestens 1. Juni 2018 an das neue Register zu melden

Wir haben Sie über das WiEReG, insbesondere über die Hintergründe und Funktionsweise, betroffenen Rechtsträger, Meldepflichten und Befreiungen, meldepflichtigen Detaildaten sowie in Grundzügen auch über die „wirtschaftlichen Eigentümer“ bereits informiert (vgl dazu unseren NL-Beitrag „NEUE MELDEPFLICHT | Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer bis 1.6.2018!“ vom 14.3.2018). Aufgrund der zentralen Bedeutung der gesetzlich definiertenwirtschaftlichen Eigentümer“ der einzelnen Rechtsträger bzw angesichts der in der Praxis mitunter auftretenden Schwierigkeiten bei deren korrekter Ermittlung sollen Ihnen die nachfolgenden Ausführungen eine ergänzende Hilfestellung anbieten:

Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer 

Nach den in § 3 WiEReG geregelten Sorgfaltspflichten sind die vom gesetzlichen Anwendungsbereich umfassten Rechtsträger dazu verpflichtet, die Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und dabei angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität zu ergreifen. Aber auch die wirtschaftlichen Eigentümer sind nach § 4 WiEReG ihrerseits verpflichtet, dem meldepflichtigen Rechtsträger die für die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese sind bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums einer natürlichen Person aufzubewahren. Eine Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer ist zumindest einmal jährlich durchzuführen und dabei zu prüfen, ob die gemeldeten Daten noch aktuell sind. Änderungsmeldungen sind grundsätzlich innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis der geänderten Verhältnisse durchzuführen. 

Wirtschaftliche Eigentümer“ sind gemäß § 2 WiEReG alle natürlichen Personen, in deren direktem oder indirektem Eigentum oder unter deren Kontrolle ein betroffener österreichischer Rechtsträger (gemäß § 1 Abs 2 WiEReG) letztlich steht. Ein Rechtsträger kann auch mehrere wirtschaftliche Eigentümer haben. Eine Körperschaft bzw juristische Person kann hingegen – anders als etwa im Steuerrecht - NICHT wirtschaftlicher Eigentümer iSd WiEReG sein. 

Insbesondere ist zu unterscheiden zwischen 

  • direkten wirtschaftlichen Eigentümern (natürliche Person hält direkt mehr als 25 % an der Gesellschaft) und

  • indirekten wirtschaftlichen Eigentümern (natürliche Person übt direkt oder indirekt Kontrolle (zB durch Beteiligung über 50 %) auf einen Rechtsträger aus, welcher seinerseits zu mehr als 25 % an der meldepflichtigen Gesellschaft beteiligt ist). 

Die direkten wirtschaftlichen Eigentümer von Personen- und Kapitalgesellschaften können im Regelfall relativ rasch durch Einsichtnahme in das österreichische Firmenbuch (bzw vergleichbare ausländische Register), weiters durch Einsicht in Gesellschaftsverträge etc festgestellt und überprüft werden. 

Bei der Überprüfung von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern ist es hingegen erforderlich, für jeden relevanten Rechtsträger bis hin zum letztlich dahinterstehenden indirekten wirtschaftlichen Eigentümer (natürliche Person) einen entsprechenden landesüblichen Nachweis über die Eigentums- und Kontrollverhältnisse einzuholen (zB anhand von Firmenbuch, Aktienbuch bzw -register, Gesellschaftsverträge, Liste der Gesellschafter, Certificate of Shareholders, Treuhandverträge oä). In der Praxis empfiehlt es sich, auf Basis dieser Unterlagen insbesondere auch ein Organigramm zu erstellen und damit (von unten nach oben) die Beteiligungs-, Kontroll- oder Stimmrechte besser zu veranschaulichen und nachzuvollziehen. 

Verschiedene Dienstleister (zB „Compass“) ermitteln anhand verfügbarer Firmenbuchdaten die daraus resultierenden „wirtschaftlichen Eigentümer“. Diese Ermittlung erfolgt automationsunterstützt, führt jedoch aufgrund datentechnischer Einschränkungen (insbesondere bei komplexen Konzernstrukturen, Stiftungen, Vereinen, Gebietskörperschaften, Treuhandschaften oder ausländischen Rechtsträgen) nicht immer zu korrekten Ergebnissen. Im Sinne der gesetzlich auferlegten Sorgfaltspflichten sollten daher derart vorgeschlagene „wirtschaftliche Eigentümer“ nicht unkritisch übernommen sondern jedenfalls einer hinreichend detaillierten Nachprüfung unterzogen werden. 

Das Finanzministerium (BMF) hat als zuständige Registerbehörde für die letzte Aprilwoche einen ausführlichen Erlass avisiert, der insbesondere die Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern zum Inhalt haben soll. Bis dahin bzw ergänzend dazu sei auch auf die auf der BMF-Homepage zur Verfügung gestellten Detailinformationen und Rechtsansichten zum WiEReG hingewiesen. In der Beratungspraxis haben sich freilich bereits weitere Fragestellungen ergeben, die bis dato noch unbeantwortet sind. Es bleibt abzuwarten, inwieweit der angekündigte BMF-Erlass auch noch diesbezügliche Klarstellungen bringt. 

Fallbeispiele zum wirtschaftlichen Eigentümer

Anhand von in der Praxis häufig vorkommenden Fallkonstellationen soll nachfolgend die Vorgangsweise bei der Ermittlung der als „wirtschaftliche Eigentümer“ iSd WiEReG anzusehenden natürlichen Personen dargestellt werden (wobei es sich um bloß fiktive Konstruktionen handelt): 

Personengesellschaft - OG

 

 

Die  obige offene Gesellschaft (OG) hat zwei Gesellschafter, die beide natürliche Personen (Vollhafter) sind. 

Die Meldebefreiung nach § 6 WiEReG greift in diesem Falle, zumal alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind. Jeder Gesellschafter verfügt über einen Anteil von mehr als 25 % an der OG. A und B sind daher beide direkte wirtschaftliche Eigentümer der OG. 

Durch die automatische Übertragung des diesbezüglichen Firmenbuchstandes in das neue Register werden die tatsächlichen Eigentümer übernommen. Die OG bzw deren Parteienvertreter muss daher keine gesonderte Meldung an das Register durchführen. 

Kapitalgesellschaft - GmbH

 

Die GmbH hat drei Gesellschafter, welche alle natürliche Personen sind.

Die Meldebefreiung nach § 6 WiEReG greift auch hier, da alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Jeder Gesellschafter verfügt über einen Anteil von mehr als 25 % an der GmbH. A, B und C sind daher allesamt direkte wirtschaftliche Eigentümer der Gesellschaft. 

Durch die automatische Übertragung in das Register werden die tatsächlichen Eigentümer übernommen. Die GmbH bzw deren Parteienvertreter muss daher keine gesonderte Meldung an das Register durchführen. 

Personengesellschaft - GmbH & Co KG

 

Es handelt sich hier um eine Ausprägungsform der GmbH & Co KG, also einer Kommanditgesellschaft, deren Vollhafter (Komplementär) eine Kapitalgesellschaft bzw juristische Person ist (BC-GmbH), die ihrerseits im Eigentum der natürlichen Personen B und C steht. 

In diesem Falle kann keine Meldebefreiung nach § 6 WiEReG in Anspruch genommen werden, zumal eine juristische Person (Komplementär-GmbH) persönlich haftender Gesellschafter ist. Direkter wirtschaftlicher Eigentümer der KG ist die natürliche Person A, da er zu mehr als 25 % an der KG beteiligt ist. Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer ist C, da er einen Rechtsträger kontrolliert, der seinerseits zu mehr als 25 % an der KG beteiligt ist. Bei der erforderlichen Meldung ist auch die BC-GmbH als sog. „oberster Rechtsträger“ anzugeben. B hält hingegen nicht mehr als 25 % und ist daher kein wirtschaftlicher Eigentümer iSd WiEReG. 

Subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer (Geschäftsführung) 

 


Die Konzernobergesellschaft H-AG sei eine börsenotierte Aktiengesellschaft mit 90 % Streubesitz, die restlichen 10 % hält die Gründerfamilie über die Familienprivatstiftung „PS“. Es soll hier beispielhaft der wirtschaftliche Eigentümer der Konzerngesellschaft U1-GmbH bestimmt werden: 

Im WiEReG ist grds keine Meldebefreiung für Aktiengesellschaften vorgesehen, wobei nach Rechtsansicht der Registerbehörde BMF auch für börsenotierte Gesellschaften keine Ausnahme von der Meldeverpflichtung besteht. 

Die fragliche Gesellschaft (U1-GmbH) verfügt über keinen direkten wirtschaftlichen Eigentümer, zumal keine natürliche Person mehr als 25 % an einem Rechtsträger hält. Auch liegt kein indirekter wirtschaftlicher Eigentümer vor, da einerseits A nur 20 % an der T2-GmbH hält und daher auch nicht als (indirekter) wirtschaftlicher Eigentümer in Betracht kommt (A ist auch kein direkter wirtschaftlicher Eigentümer der T2-GmbH). Die Anteile der Obergesellschaft H-AG befinden sich zu 90 % im Streubesitz (keine natürliche Person ist Kernaktionär mit mehr als 25 % der Aktien), sodass auch hier kein wirtschaftlicher Eigentümer festgestellt werden kann. Die Familienprivatstiftung kommt ebenfalls nicht als wirtschaftlicher Eigentümer in Betracht. 

Die U1-GmbH hat daher weder direkte noch indirekte wirtschaftliche Eigentümer und daher ihre „subsidiären wirtschaftlichen Eigentümer an das Register zu melden. Dies sind aufgrund ihrer Rechtsform die Mitglieder der Geschäftsführung (wie übrigens auch bei den übrigen Konzerngesellschaften). Eine automatische Übernahme der (obwohl im Firmenbuch hinterlegten!) Geschäftsführung ist derzeit angeblich technisch noch NICHT möglich. Es muss daher eine gesonderte Meldung der (subsidiären) wirtschaftlichen Eigentümer erfolgen. 

Welcher Handlungsbedarf besteht also durch das WiEReG?

  • Prüfung, ob Sie bzw Ihre Rechtsträger überhaupt von der Meldepflicht nach dem WiEReG erfasst sind;
  • Ermittlung der korrekten wirtschaftlichen Eigentümer iS § 2 WiEReG;
  • Prüfung einer möglichen Befreiung von der Meldepflicht gemäß § 6 WiEReG;
  • Erstmalige Meldung für bereits bestehende Rechtsträger an das Register (über USP) bis spätestens 1. Juni 2018 bzw ist
  • bei neu gegründeten Rechtsträgern (Gründung nach April 2018) die Meldung innerhalb von vier Wochen ab Eintragung im Firmenbuch etc durchzuführen;
  • Künftige laufende Kontrolle, ob die an das Register gemeldeten Angaben noch aktuell sind (Änderungsmeldungen sind binnen vier Wochen ab Kenntnis durchzuführen);  

Und wie können wir Sie unterstützen? 

In der Praxis – insbesondere bei längeren Beteiligungsketten, komplexen Konzernstrukturen und vertraglichen Kontrollregelungen - stellt sich die korrekte Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer oftmals als wesentlich schwierigere Aufgabe dar als in den oben angeführten Basisbeispielen. Wir können Sie bei dieser Analyse gerne unterstützen. Wir beraten Sie auch gerne bei der Gestaltung des optimalen Meldeprozesses und können als Ihr Steuerberater (berufsmäßiger Parteienvertreter) ab 2. Mai 2018 via Unternehmensserviceportal für Sie auch die elektronischen Meldungen an das Register durchführen. 

Für Rückfragen stehen Ihnen die Verfasser sowie natürlich auch Ihre Klientenbetreuer gerne zur Verfügung!