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PRIVATSTIFTUNGEN | Aktuelles zur Rechnungslegung nach UGB

Das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) ist der österreichische Standardsetter in Fragen der Rechnungslegung. Durch die vom AFRAC verfassten Facharbeiten, welche laufend evaluiert und an die aktuelle Rechtslage angepasst werden, erfolgen Klarstellungen zu verschiedenen Bilanzierungs- und Bewertungsfragen. In diesem Beitrag informieren wir Sie über die letzten Änderungen der AFRAC-Stellungnahme 25 zur Rechnungslegung von Privatstiftungen (UGB). 

Durch das Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2015 sowie das Steuerreformgesetz 2015/2016 haben sich für Privatstiftungen einige steuerliche Änderungen ergeben, die auch Auswirkungen auf die unternehmensrechtliche Rechnungslegung dieser Rechtsträger haben. 

Im Dezember 2014 wurde zunächst die Erstfassung einer AFRAC-Stellungnahme 25Rechnungslegung von Privatstiftungen (UGB)“ veröffentlicht und darin auf stiftungsspezifische Bilanzierungsfragen eingegangen (Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich (PSG), Einzelfragen (sinngemäße Anwendung des UGB, IKS, Gliederungsschemata, Eigenkapitaldarstellung, Bilanzierung von Zuwendungen, gesonderte Rechnungskreise, Lagebericht, Zwischenkörperschaftsteuer) und erstmalige Anwendung (für Geschäftsjahre beginnend nach dem 31.12.2015)). 

In der überarbeiteten Fassung vom Dezember 2015 erfolgte sodann die Berücksichtigung der Änderungen des UGB durch das RÄG 2014 (siehe dazu auch unsere Serie von Newsletter-Beiträgen, insbesondere NL-Beitrag „BILANZIERUNG | Latente Steuern bei Privatstiftungen“ vom 17.11.2017). Es sei an dieser Stelle auch nochmals darauf hingewiesen, dass das Justizministerium im Vorjahr einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Privatstiftungsgesetzes zur Begutachtung versandt hatte (PSG-Novelle 2017), worin insbesondere auch die Rechnungslegungsvorschriften gemäß § 18 PSG erheblich ausgedehnt werden sollten. Dieses Vorhaben dürfte jedoch ins Stocken geraten sein bzw bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten (vgl dazu unseren NL-Beitrag „PRIVATSTIFTUNGEN | Wesentliche Änderungen bereits ab 1.11.2017?“ vom 10.9.2017). 

Aufgrund der oa steuerlichen Änderungen wurde die AFRAC-Stellungnahme 25 im Jahr 2017 zwei weiteren Überarbeitungen unterzogen: 

Die Überarbeitung im März 2017 betraf die mit dem AbgÄG 2015 erfolgte Änderung der Zwischenkörperschaftsteuer gemäß § 22 Abs 2 KStG. In diesem Zusammenhang wurde von der früher vertretenen Ansicht, wonach die Zwischenkörperschaftsteuer als Sonderposten in der Bilanz bzw Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen sei, wieder Abstand genommen. 

Die Rückerstattung der Zwischensteuer einer Privatstiftung in einer späteren Periode ist auf Basis des AbgÄG 2015 nicht mehr gewährleistet. Dies hat zur Folge, dass die Zwischenkörperschaftsteuer nunmehr als Steueraufwand unter dem Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ auszuweisen ist. Empfehlenswert ist hierbei ein entsprechender Verweis in einer Vorspalte („davon Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 2 KStG“). 

Ist hingegen zum Zeitpunkt der Bilanzierung die Erstattung der Zwischenkörperschaftsteuer bereits erfolgt oder diese als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dann ist sie insoweit unter der Bilanzposition „Sonstige Forderungen“ zu aktivieren und im Anhang zu erläutern. 

Die jüngste Überarbeitung im Dezember 2017 betraf die gesetzliche Erhöhung des KESt-Satzes von 25% auf 27,5 % durch das Steuerreformgesetz 2015/2016. Wie schon bisher, unterliegen Sach- und Nutzungszuwendungen einer inländischen (nicht gemeinnützigen) Privatstiftung der KESt. Davon ausgenommen sind steuerneutrale Substanzauszahlungen. 

Die Kapitalertragsteuer und somit auch deren Erhöhung auf 27,5 % betrifft grundsätzlich den Begünstigten der Zuwendung, zumal dieser als Steuerschuldner anzusehen ist. Übernimmt hingegen die Privatstiftung die KESt für den Begünstigten, so ist dies als zusätzliche Zuwendung zu werten, die wiederum kapitalertragsteuerpflichtig ist. Durch den erhöhten KESt-Satz ergibt sich somit eine Gesamtsteuerbelastung von 37,93 %

Wir möchten Sie an dieser Stelle auch bereits auf unser alljährliches Seminar zu den aktuellen Entwicklungen der Rechnungslegung im Rahmen der ICON TAX ACADEMY hinweisen. Melden Sie sich gerne gleich hier dafür an:

  • Donnerstag | 11.10.2018 | "Neuerungen Rechnungslegung“ | Linz  

Für Rückfragen stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen unseres Bilanzierungs- und WP-Teams gerne zur Verfügung!