NEWS  |   |  

GROSSBRITANNIEN | Mehr Gesundheit und Steuern durch neue SUGAR TAX

Getränkehändler, die in Großbritannien Soft Drinks zum Verkauf anbieten, müssen seit kurzem eine neue Abgabenart beachten. Mit 6. April 2018 wurde nämlich eine Sugar Tax eingeführt, die bis zu 0,24 Pfund/Liter betragen kann. Für Getränke, die nach Großbritannien geliefert und dort verkauft werden, ist seither grundsätzlich diese neue Gesundheitsabgabe zu entrichten, wenn der Zuckergehalt der Getränke mehr als 5 g Zucker je 100 ml beträgt. Zu dieser Grundsatzregelung existieren jedoch einige Ausnahmebestimmungen, die beispielsweise Milchmix- und Milchersatzgetränke betreffen bzw. auch für reine Fruchtsäfte ohne Zuckerzusatz gelten. Im Zuge der Überprüfung der Steuerpflicht ist insbesondere auch zu eruieren, welcher Unternehmer in der Lieferkette die Abgabe zu entrichten hat. 

Getränkehändler, die in Großbritannien Soft-Drinks verkaufen, müssen seit Anfang April eine Registrierungs- und Meldeverpflichtung für die neue „Soft Drinks Industry Levy“ (kurz „Sugar Tax“ genannt) prüfen. Betroffen sind alle Soft-Drinks, denen in der Produktion Zucker zugesetzt wird. Die Art des Zuckers spielt dabei keine Rolle. Von Seiten der HM Revenue & Customs (britische Finanzverwaltung) wurden detaillierte Leitlinien zu dieser neuen Abgabe veröffentlicht, die über die Behördenseite aufgerufen werden können: 

Nachdem geprüft wurde, ob für die konkret angebotenen Getränke die neue Sugar Tax schlagend wird, ist zu checken, wer sich um diese Abgabe kümmern muss und wann sie fällig wird bzw wie sie zu entrichten ist. Hierbei gibt es vor allem Unterschiede bei verschiedenen Lagerkonstellationen, wobei unterschieden wird, ob es sich um ein behördlich registriertes Lager oder um ein allgemeines Umschlagslager handelt. Zusätzlich ist relevant, ob das Lager dem Lieferanten oder bereits dem Abnehmer zuzurechnen ist. Darüber hinaus spielen auch die Vereinbarungen hinsichtlich der Lagerentnahme eine Rolle. Je nach Ausgestaltungsform ist entweder der (ausländische) Lieferant oder der (inländische) Abnehmer meldepflichtig. 

Die Höhe der zu entrichtenden Abgabe orientiert sich am gesamten Zuckergehalt des Getränks: Wenn der Zuckergehalt zwischen 5g und 8g pro 100ml beträgt, fällt eine Steuer von 0,18 Pfund je Liter an. Bei einem Zuckergehalt von über 8g pro 100ml wird hingegen mit 0,24 Pfund je Liter besteuert. 

Soferne Getränkehändler auf dem britischen Markt tätig sind und der Zuckergehalt ihrer Produkte nicht entsprechend gesenkt werden kann bzw die abgesetzten Soft-Drinks auch unter keine Ausnahmebestimmung zu subsumieren sind, hat eine Überprüfung hinsichtlich der Entrichtung der Sugar Tax zu erfolgen, die auch eine zusätzliche Registrierungspflicht in Großbritannien auslösen kann. 

Um Überraschungen in diesem Zusammenhang zu vermeiden, empfiehlt sich eine rechtzeitige Überprüfung, bei der Ihnen die Experten der ICON gerne behilflich sein können. 

Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung!