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LOHNABGABEN | SV-Risiko bei mehrfacher Organfunktion im Konzern?

Nach Ansicht einer Gebietskrankenkasse liegen bei Überlassung eines Geschäftsführers an andere Rechtsträger zur Erfüllung von Organfunktionen mehrere sozialversicherungsrechtliche Dienstverhältnisse vor und seien auch Sozialversicherungsbeiträge mehrfach zu entrichten. Diese Rechtsansicht wurde bedauerlicherweise vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt. Diese als praxisfremd zu kritisierende Rechtsprechung führt nicht nur zu einer entsprechenden Rechtsunsicherheit sondern auch zu erheblichen Umsetzungsproblemen.

Der Rechtsmittelfall

Ausgangslage (Sachverhalt)

Ein Dienstnehmer befand sich in einem Dienstverhältnis zu einer Stadt (Amtsleiter). Im Rahmen seines Dienstverhältnisses war er ua auch für die städtische Bäderanlage verantwortlich. Da der Bäderbetrieb in eine eigene GmbH ausgegliedert war, wurde der Amtsleiter auch zum Geschäftsführer der Bäder GmbH bestellt und in diesem Zusammenhang zwischen Stadt und GmbH ein Personalüberlassungsvertrag abgeschlossen. 

Es bestand Einvernehmen darüber, dass etwa jeweils die Hälfte der Arbeitskapazität für die Funktion als Amtsleiter sowie für Angelegenheiten der Bäder GmbH gewidmet waren. Demzufolge wurden auch die anteiligen Personalkosten sachgerecht an die Bäder GmbH verrechnet. 

Das Entgelt wurde ausschließlich von der Stadt bezahlt und überstieg im vorliegenden Fall die zweifache Höchstbeitragsgrundlage.

Rechtsauffassung der Gebietskrankenkasse 

Nach Ansicht der zuständigen GKK sei durch die Bestellung des Amtsleiters zum Geschäftsführer ein weiterer Einstellungsakt erfolgt und habe die Bäder GmbH durch den Bestellungsakt ein unmittelbares Recht auf Arbeitsleistung gegenüber dem Geschäftsführer erworben. Die Grundsätze einer normalen Arbeitskräfteüberlassung sind auf Organe nicht übertragbar. Es entstehe daher bei Organen ex lege ein Dienstverhältnis zwischen dem Organ und seiner Gesellschaft. 

Da ein Teil des Arbeitsentgelts auch nachweislich für die Tätigkeit als Bäder-GmbH-Geschäftsführer gewährt wurde, seien die geschuldeten Dienste entgeltlich geleistet und entgegengenommen worden. 

Obwohl die GmbH keinen Dienstvertrag abgeschlossen hatte, hätte sie den Geschäftsführer dennoch als Dienstnehmer bei der Krankenkasse anmelden müssen und von dem anteilig auf die GmbH entfallenden Entgelt auch Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen (Dienstgebereigenschaft im Sinne § 35 Abs 1 ASVG). 

Im Ergebnis mussten daher sowohl die Stadt als auch die Bäder GmbH jeweils von der SV-Höchstbeitragsgrundlage Sozialversicherungsbeiträge entrichten.

Diese Rechtsansicht wurde schließlich auch vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VwGH 07.09.2017, 2014/08/0046).

Viele betroffene Fälle in der Praxis

Vor allem in Konzernen kommt es häufig vor, dass die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands der Konzernobergesellschaft auch zu Organen von untergeordneten in- und ausländischen Konzerngesellschaften bestellt werden. Auch zwischen Konzerngesellschaften gibt es nicht selten derartige personelle Verflechtungen.

Die Personalkosten sind grundsätzlich - im Wege einer Einzelverrechnung oder mittels Konzernumlage - auf all jene Gesellschaften aufzuteilen, die einen Nutzen aus der Arbeitsleistung haben (neben Verrechnungspreisgrundsätzen bzw einer betriebswirtschaftlich sachgerechten Kostentragung der involvierten Unternehmenseinheiten ist im Bereich von Kapitalgesellschaften ggfs auch das gesellschaftsrechtliche Verbot der Einlagenrückgewähr iS § 52 AktG bzw § 82 GmbHG angesprochen).

Nach der obigen Entscheidung müssten in all diesen Fällen sowohl die überlassende Obergesellschaft als auch die Untergesellschaften jeweils sozialversicherungsrechtliche Anmeldungen durchführen und ein anteiliges Entgelt abrechnen.

Bei Auslandsfällen ist zu beachten, dass innerhalb der EU nur ein Staat sozialversicherungsrechtlich zuständig sein kann. Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienstverhältnisse in der EU sind daher die Sozialversicherungsbeiträge – sofern der Dienstnehmer in dessen Ansässigkeitsstaat in wesentlichem Ausmaß tätig ist - nur im Ansässigkeitsstaat des Dienstnehmers, jedoch unter Umständen auch mehrfach, zu entrichten.

Praxisfremde Rechtsprechung

In der herrschenden Praxis nimmt in der Regel nur jene Gesellschaft die sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberpflichten wahr, mit der der Dienstnehmer einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat (unterscheide auch die gesellschaftsrechtliche Organbestellung von der arbeitsrechtlichen Anstellung).

Die oa höchstgerichtliche Rechtsprechung widerspricht völlig der gelebten Praxis, kann nur mit unverhältnismäßigem Aufwand umgesetzt werden und hinterlässt große Unsicherheit bei allen Betroffenen. Sowohl die Gesellschaften, denen Organe von anderen überlassen werden, als auch die Organe persönlich sind dem Risiko ausgesetzt, dass ihnen Verstöße gegen das österreichische Sozialversicherungsrecht vorgeworfen werden könnten.

Aber selbst die Erfüllung der aus der obigen (praxisfremden) Entscheidung resultierenden Vorgaben wirft Zweifelsfragen auf, insbesondere wie jene Gesellschaften, die mit dem Organ keinen Anstellungsvertrag abgeschlossenen haben, das anteilige Arbeitsentgelt ermitteln sollen. Im Falle einer vollständigen Umsetzung müsste zudem geregelt werden, ob die Anmeldungen rückwirkend mit der Organbestellung oder nur für die Zukunft durchzuführen sind.

Aus unserer Sicht sollte daher auch für die Arbeitskräfteüberlassung von Organmitgliedern gesetzlich klar geregelt werden, dass (auch SV-rechtlich) nur ein einziges Dienstverhältnis zum überlassenden Unternehmen vorliegt und somit der Status quo festgeschrieben werden.

Was können wir für Sie tun? 

Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Berater des ICON-Teams gerne zur Verfügung!