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LOHNABGABEN | Werbungskosten für ausländische Einkünfte

Kaisinger Thomas  |  Mitterlehner Matthias

Werbungskosten sind beruflich veranlasste Ausgaben bzw Aufwendungen von Lohnsteuerpflichtigen, die unmittelbar mit ihrem Beruf zusammenhängen (zB Gewerkschaftsbeiträge, Pendlerpauschale, Arbeitsmittel) und die entweder gleich im Rahmen der Lohnverrechnung vom Arbeitgeber berücksichtigt oder nachträglich vom Arbeitnehmer selbst geltend gemacht werden können und damit die Steuerbelastung vermindern. Im nachfolgenden Beitrag berichten wir über eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzgerichts betreffend die Berücksichtigung von Werbungskosten, die im Zusammenhang mit einem ausländischen Beschäftigungsverhältnis angefallen sind. 

Werbungskosten“ sind gemäß § 16 Abs 1 EStG Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Bezogen auf die nsA-Einkünfte handelt es sich dabei um Ausgaben, welche beruflich veranlasst sind, also unmittelbar im Zusammenhang mit einer nicht selbstständigen Tätigkeit stehen. In unserem NL-Beitrag „LOHNABGABEN | Werbungskosten vermindern die Steuerbelastung (I)“ vom 15.04.2018 hatten wir zunächst einen allgemeinen Überblick über die Werbungskosten gegeben und die eingeschränkte Abzugsfähigkeit von Ausgaben für die Lebensführung erläutert. Im Beitrag „LOHNABGABEN | Werbungskosten vermindern die Steuerbelastung (II)“ vom 13.05.2018  haben wir sodann einige häufig anfallende Werbungskosten näher beleuchtet. 

Hinsichtlich des erforderlichen Zusammenhangs von Werbungskosten und steuerlichen Einkünften stellt sich im Falle mehrerer Dienstverhältnisse daher auch die Frage, welchem Dienstverhältnis die einzelnen Werbungskosten konkret zuzuordnen sind. Dies hat insbesondere dann entsprechende Auswirkungen auf die Steuerbelastung, wenn Dienstverhältnisse sowohl im Inland als auch im Ausland bestehen. Derlei Abgrenzungsfragen waren auch im nachfolgend erläuterten Rechtsmittelverfahren zu klären: 

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG 22.2.2018, RV/2101139/2017) 

Ausgangssituation der Entscheidung RV/2101139/2017 vom 22.02.2018 waren vom Beschwerdeführer in Österreich geltend gemachte Werbungskosten, welche im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in den Niederlanden entstanden sind. Das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus diesem Beschäftigungsverhältnis stand unstrittig den Niederlanden zu. Als Argument für die Berücksichtigung der Werbungskosten in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass die lediglich befristete Beschäftigung in den Niederlanden einen integralen und verpflichteten Bestandteil seines österreichischen Dienstverhältnisses bildete und mit diesem daher einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang begründete. 

Nach der Rechtsprechung des deutschen BFH gehen Werbungskosten NICHT in die Bemessungsgrundlage der inländischen Einkommensteuer ein, wenn sie wirtschaftlich mit einer Tätigkeit im Ausland zusammenhängen. Auch nach der österreichischen Literatur sind Aufwendungen im Zusammenhang mit Einnahmen, die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der Besteuerung im Inland ausgenommen sind, in Österreich nicht abzugsfähig.1)

Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers, die ausländischen Werbungskosten seien dem österreichischen Dienstverhältnis unmittelbar wirtschaftlich zuzurechnen, dienten die in den Niederlanden angefallenen Aufwendungen nach Ansicht des BFG primär dazu, die Erzielung der niederländischen Einnahmen zu ermöglichen. Es bestand somit ein unmittelbarer Veranlassungszusammenhang mit den niederländischen Einkünften. Dienten diese niederländischen Einkünfte in der Folge dazu, die Karriere des Beschwerdeführers in Österreich zu fördern, besteht zu den in Österreich erzielten Einkünften allenfalls nur ein mittelbarer und entfernter Zusammenhang, der jedoch den vorliegenden unmittelbaren Veranlassungszusammenhang mit den niederländischen Einkünften nicht beseitigen kann. 

Obwohl es somit nicht möglich ist, die österreichischen Einkünfte durch Berücksichtigung der niederländischen Werbungskosten zu vermindern, haben die ausländischen Werbungskosten in Österreich dennoch eine steuer- bzw progressionsmindernde Wirkung. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass Österreich als Ansässigkeitsstaat die um die Werbungskosten verminderten niederländischen Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehaltes nach Art 24 Abs 3 DBA Österreich-Niederlande bei der Ermittlung des inländischen Steuersatzes zu berücksichtigen hat. 

Für Rückfragen stehen Ihnen die Verfasser sowie die übrigen Berater des ICON-Teams gerne zur Verfügung!

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1) Doralt/Kofler, EStG §20, Tz 152/4_