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JAHRESSTEUERGESETZ 2018 | Änderungen bei der Umsatzsteuer

Platzer Günther  |  Schwab Angela

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2018 kommt es ua auch zu einigen Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer, die teilweise bereits mit 01.11.2018 in Kraft treten. Der nachfolgende Beitrag soll einen Überblick über die umsatzsteuerlichen Anpassungen geben. 

Am 13.6.2018 war die Regierungsvorlage zumJahressteuergesetz 2018“ (RV zum JStG 2018) im Ministerrat beschlossen worden (worin ergänzend zu den bereits im vorangegangenen Begutachtungsentwurf enthaltenen Gesetzesnovellierungen nunmehr auch die neue Familienförderung „Familienbonus Plus“ sowie weiters auch eine Änderung des WiEReG enthalten sind). Am 4.7.2018 hat das Plenum des Nationalrats die RV zum JStG 2018 unter Annahme eines Abänderungsantrages beschlossen. Am 11.7.2018 hat der Bundesrat seine Zustimmung erteilt. Die endgültige Gesetzwerdung des JStG 2018 (Kundmachung im Bundesgesetzblatt) bleibt abzuwarten. 

Im Rahmen unserer Newsletters haben wir bereits mehrere Beiträge zu den wesentlichen Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2018 veröffentlicht (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „JAHRESSTEUERGESETZ 2018 | Änderungen in der Regierungsvorlage“ vom 18.6.2018). Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit den Neuerungen im Bereich des UStG:

Privatschulen (§ 6 Abs. 1 Z 11 lit a UStG)

In Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 15.09.2016, Ra 2014/15/0003) erfolgt eine unionsrechtskonforme Ausgestaltung des § 6 Abs. 1 Z 11 lit a UStG. Derzeit sind nämlich Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemein- bzw. berufsbildenden Einrichtungen dann steuerfrei, wenn eine zu den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird. Dies soll nun dahingehend geändert werden, dass künftig nicht eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt werden muss, sondern eine vergleichbare Zielsetzung maßgeblich ist. Diese unionskonforme Änderung soll mit 01.01.2019 in Kraft treten.

Istbesteuerung für selbständige Tätigkeiten (§ 17 Abs. 1 UStG)

Eine weitere Änderung ab 01.01.2019 betrifft die Ausweitung der Istbesteuerung gemäß § 17 Abs. 1 UStG für selbständige Tätigkeiten. Dabei soll aufgrund der Judikatur (VwGH 28.06.2017, Ro 2015/15/0045) die Istbesteuerung für alle Unternehmer Anwendung finden, die eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 1 EStG ausüben, dh ungeachtet ihrer Rechtsform.

Margenbesteuerung (§ 23 UStG)

Gemäß § 23 Abs. 7 letzter Satz UStG ist für Reisebüros bisher eine vereinfachte Ermittlung der Marge pauschal für Gruppen oder für innerhalb eines Veranlagungszeitraums erbrachte Leistungen möglich. Bedingt durch die EuGH-Rechtsprechung entfällt diese Vereinfachungsmöglichkeit mit Wirkung ab 01.05.2020.

Neuregelungen im Bereich E-Commerce

Im Bereich des „E-Commerce“ kommt es zur Umsetzung der EU-Richtlinie (2017/2455/EU) in nationales Recht. Die Umsetzung soll in zwei Schritten erfolgen: 

Per 01.01.2019 wird es zunächst zu Änderungen bei sog. „B2C“-Umsätzen kommen (Business to Customer). Sofern ab 01.01.2019 bei einem inländischen Unternehmer grenzüberschreitende B2C-Umsätze iZm Telekom-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachten Dienstleistungen vorliegen, die im Vorjahr den mit Beginn des Jahres 2019 relevanten Schwellenwert von 10.000 EUR nicht überschreiten, befindet sich der Leistungsort gemäß § 3a Abs. 5 Z 3 UStG am Sitzort des Leistenden. Wenn die Umsätze jedoch über diesem Schwellenwert liegen bzw. diesen im laufenden Kalenderjahr überschreiten werden oder der Unternehmer auf die Anwendung der Schwellenwertregelung verzichtet, so ist der Umsatz am Empfängerort, dh beim leistungsempfangenden Nichtunternehmer, steuerbar.

  • Beispiel

    Ein österreichischer Unternehmer erbringt im Jahr 2019 E-Commerce Umsätze im Inland iHv 18.000 EUR und in Deutschland von Jänner bis September jeweils 1.000 EUR, sowie im Oktober 999 EUR. Im Vorjahr wurde die Leistungsschwelle nicht überschritten. Solange die Leistungsschwelle iHv 10.000 EUR nicht überschritten wird, befindet sich der Leistungsort am Sitz des Leistenden. Die Leistungen sind folglich von Jänner bis Oktober in Österreich steuerbar. Ab jenem Zeitpunkt, ab dem die Leistungsschwelle überschritten wird, ist der Umsatz im Bestimmungsland steuerbar. Kommt es beispielsweise im November zu einem Umsatz iHv 1.500 EUR, so wird die Leistungsschwelle überschritten und die nachfolgenden Umsätze (ab November) sind in Deutschland steuerbar. In diesem konkreten Fall besteht zudem die Besonderheit, dass die Kleinunternehmergrenze (iHv 30.000 EUR netto) nicht überschritten wird und somit die Umsätze von Jänner bis Oktober in Österreich zwar steuerbar sind, jedoch unecht steuerbefreit abgerechnet werden können. Jene Umsätze, welche ab November in Deutschland getätigt werden, sind in Deutschland mit 19 % Umsatzsteuer zu besteuern. Die Versteuerung in Deutschland kann über das MOSS-Verfahren erfolgen.

Mit Beginn des nächsten Jahres wird zusätzlich auch ein Schwellenwert iHv 100.000 EUR eingeführt, mit dem eine Erleichterung hinsichtlich der Nachweisführung der Ansässigkeit von Privatkunden einhergeht. Sofern es künftig bei B2C-Umsätzen zu einer Verlagerung des Leistungsortes an den Empfängerort kommt und die Umsätze den Schwellenwert nicht überschreiten, genügt zur Bestimmung der Ansässigkeit des leistungsempfangenden Nichtunternehmers lediglich ein vereinfachter Nachweis im Sinne der Umsatzsteuerrichtlinien (gemäß Rz 641n UStR). Derzeit müssen hingegen mindestens zwei einander nicht widersprechende Beweise ermittelt werden.

Ausblick

Ab 01.01.2021 erfolgt eine Erweiterung des MOSS-Verfahrens und eine Anpassung der Lieferschwelle (10.000 EUR statt bisher 35.000 EUR). In diesem Zusammenhang kommt es auch zur Abschaffung der Pflicht zur Rechnungsausstellung im Bereich des Versandhandels, sofern der leistende Unternehmer für MOSS registriert ist.

Zudem ist eine Sonderregel für den Versand von Waren aus dem Drittland geplant (fingiertes Reihengeschäft bei Warenwerten bis 150 EUR) sowie eine Änderung der EUSt-Befreiung für Kleinbetragssendungen (bis 22 EUR).  

Für Rückfragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!