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BESCHÄFTIGUNGSBONUS | Erste Abrechnungen ab 1.7.2018!

Presslmayer Elisabeth  |  Rogl Peter

Nach Ablauf des ersten Arbeitsjahres im Zusammenhang mit dem sog. „Beschäftigungsbonus“ (Teilrefundierung von Lohnnebenkosten für begünstigte Dienstnehmer) sind nun die ersten Abrechnungen bei der AWS einzureichen. Diese bestehen aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis des aktuellen Beschäftigungsstandes und sind innerhalb einer dreimonatigen Frist elektronisch zu übermitteln. Die Daten sind wiederum von einem Steuerberater bzw Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. 

Das zunächst auf sechseinhalb Jahre angelegte Förderprogramm „Beschäftigungsbonus“, mit dem für zusätzlich eingestellte Mitarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen die Hälfte der Lohnnebenkosten für drei Jahre vergütet wird, wurde mit dem letzten Regierungswechsel vorzeitig abgeschafft, sodass Neu- bzw Erweiterungsanträge letztlich nur für den Förderzeitraum 1.7.2017 bis 31.1.2018 möglich waren. Ersatzarbeitskräfte für vor Ablauf der vollen Programmdauer von drei Jahren ausgeschiedene begünstigte Dienstnehmer waren bzw sind jedoch auch weiterhin förderbar. Über die Einführung und vorzeitige Abschaffung des Beschäftigungsbonus haben wir im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach berichtet (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „BESCHÄFTIGUNGSBONUS | Ersatzarbeitskräfte auch weiterhin förderbar!“ vom 14.2.2018).

Für Unternehmen, die bereits am 1.7.2017 das erste förderungsfähige Arbeitsverhältnis abgeschlossen und beantragt hatten, ist nun – nach Vollendung des ersten Arbeitsjahres, somit zum ersten Abrechnungsstichtag 30.6.2018 – die erste Abrechnung, bestehend aus Sachbericht und zahlenmäßigem Nachweis der Zusammensetzung der vollversicherten Dienstnehmer zum 30.6.2018, an die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) zu übermitteln. Diese Abrechnung hat elektronisch via „Fördermanager“ innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erfolgen, wobei die Angaben wiederum von einem Steuerberater bzw Wirtschaftsprüfer bestätigt werden müssen. Neben dem ausbezahlten Bruttogehalt der geförderten Mitarbeiter und der Höhe der zugehörigen Lohnnebenkosten sind insbesondere auch die Beschäftigtenstände sowie die Anzahl der Präsenzdiener, karenzierten Mitarbeiter und Zivildiener anzugeben.

Ein Bonus steht nur insoweit zu, als der im Förderantrag ausgewiesene „Referenzwert“ zum jeweiligen Stichtag überschritten wurde. Liegt der Beschäftigtenstand zwar über dem Referenzwert, mussten jedoch beantragte Dienstnehmer zum „Auffüllen“ der Stammbelegschaft verwendet werden, steht für die gesamten beantragten Lohnnebenkosten nur ein aliquoter Bonus zu. Für Detailfragen zur Abrechnung verweisen wir auf die umfassenden Infos (inkl. Fragen & Antworten) auf der Informationsseite des AWS.


Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung. Als Ihr steuerlicher Vertreter oder Abschlussprüfer können wir für Sie auch gerne die Bestätigung der Abrechnungsmeldung durchführen!