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BETRIEBSSTÄTTEN | BMF zur Subvergabe von Projekten

Im Rahmen des Express Antwort Service (EAS) teilt das österreichische Finanzministerium seine Rechtsansichten zu Fragen des internationalen Steuerrechts mit. Kürzlich hat sich das BMF mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Totalvergabe eines Projekts an einen Subunternehmer dennoch auch für den Generalunternehmer eine Betriebsstätte auslösen kann.

Sachverhalt

Im fraglichen Fall hat eine italienische Gesellschaft (ITco) als Generalunternehmer einen Dienstleistungsvertrag über Bau- und Montageleistungen für ein Projekt in Österreich abgeschlossen. ITco hat dieses Projekt sodann an eine italienische Tochtergesellschaft (SUBco) subvergeben. Da die Montagedauer in Österreich mindestens 22 Monate betragen würde, war vorweg klar, dass SUBco mit der Ausführung des Projekts eine Bau- und Montagebetriebsstätte iSd Art 5 Abs 2 lit g DBA Österreich-Italien begründen würde. Fraglich war, ob das Projekt trotz Subvergabe auch zu einer Betriebsstätte des Generalunternehmers ITco führt? 

Meinung des österreichischen BMF (EAS 3405 vom 22.5.2018) 

Nach Auffassung des BMF hängt der Bestand einer Betriebsstätte der ITco davon ab, ob ITco die faktische Verfügungsmacht über die Baustelle hat. Dies wäre etwa im Fall des rechtlichen Besitzes gegeben, wenn ITco den Zugang zur und die Nutzung der Betriebsstätte kontrolliert und die Gesamtverantwortung für das während dieses Zeitraums an der Baustelle stattfindende Baugeschehen trägt (vgl. OECD-Kommentar zu Art. 5 OECD-MA 2017, Rz 54). In derartigen Fällen ist ITco durch die Kontroll- und Überwachungstätigkeit an der Baustelle anwesend und wirkt dort - wenn auch nur in geringfügigem Ausmaß - an der Bauausführung mit. 

Wenn hingegen das gesamte Projekt tatsächlich an SUbco vergeben wird (Totalvergabe der Funktionen der ITco) und ITco nicht über die Baustelle verfügen kann, ist die Begründung einer Betriebsstätte durch ITco nach Ansicht des BMF fraglich. In Fällen dieser Art kann sich aber die Frage stellen, welche sonstigen Funktionen der Generalunternehmer ausübt und ob seine Zwischenschaltung beachtliche wirtschaftliche Gründe hat.

Anmerkungen und Hinweise

Insbesondere im Maschinen- und Anlagenbau, aber auch im Baubereich ist es durchaus üblich, dass die gesamte Montageleistung auf der Baustelle vor Ort an Subunternehmer vergeben wird. Allerdings verbleibt in den meisten Fällen die Gesamtverantwortung und Haftung gegenüber dem Kunden beim Generalunternehmer, der auch die Koordination und Überwachung auf der Baustelle vor Ort verantwortet. Gerade unter verbundenen Unternehmen kommt es mitunter aber auch zu Totalvergaben

Die gegenständliche Problematik wurde bereits vielfach kontrovers diskutiert. Erst letztes Jahr hat etwa das Danish Tax Board ein Ruling (SKM2017.509.SR) über die Totalvergabe eines Dienstleistungsvertrages veröffentlicht. Das Danish Tax Board führt darin aus, dass selbst dann, wenn der Generalunternehmer bzw dessen Personal niemals in Dänemark anwesend war, es dennoch zur Begründung einer Betriebsstätte kommt, wenn die Haftung bzw Verantwortung beim GU verbleibt. - Bei derartigen „Betriebsstätten“ stellt sich jedoch die – auch vom BMF im oa EAS gestellte – Frage der Gewinnzurechnung nach Art 7 DBA Österreich-Italien. Diese orientiert sich (noch) wesentlich an den vor Ort ausgeübten Funktionen. Ergibt nun aber die Funktionsanalyse, dass vor Ort an der Baustelle keine Funktionen des Generalunternehmers, sondern ausschließlich nur solche des Subunternehmers SUBco ausgeübt werden, kann einer etwaigen Betriebsstätte des Generalunternehmers kein Gewinn zugewiesen werden. 

Hinweise auf weitere EAS 

Neben der obigen EAS-Auskunft hat das BMF in letzter Zeit noch zahlreiche weitere EAS zu Betriebsstättenfragen veröffentlicht: 

Was können wir sonst noch für Sie tun? 

Für weitere Fragen zu diesem Themenbereich steht Ihnen der Verfasser mit dem gesamten ICON-Team für internationales Steuerrecht gerne zur Verfügung!