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GEWINNFREIBETRAG | Investieren Sie noch heuer!

Interessant für Einzelunternehmer und Personengesellschaften: Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist eine attraktive Möglichkeit, die Steuerbelastung durch Investitionen, auch durch die Anschaffung von Wertpapieren, zu mindern.
 

1. Wer kann den Freibetrag geltend machen?

Der Gewinnfreibetrag kann von allen natürlichen Personen geltend gemacht werden, die ein Unternehmen führen.

Bei einer Personengesellschaft können die Mitunternehmer den Freibetrag ebenfalls in Anspruch nehmen.


- Selbständige Geschäftsführer?

Auch für selbständige Geschäftsführer ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag anwendbar. Allerdings ist ein Vorteilhaftigkeitsvergleich mit der Basispauschalierung gemäß § 17 EStG anzustellen. Der Gewinnfreibetrag steht nur dann zu, wenn keine Basispauschalierung (idR 6 % der Betriebseinnahmen) in Anspruch genommen wird. Der Grundfreibetrag (siehe unten) kommt auch neben der Basispauschalierung zur Anwendung.


2. Wie hoch ist der Freibetrag?

Der Freibetrag beträgt 13 % des Gewinns, jedoch maximal 100.000 EUR . Bei einem steuerpflichtigen Gewinn von 769.230 EUR kann somit der maximale Freibetrag von 100.000 EUR in Anspruch genommen werden.


3. Welche Voraussetzungen müssen für die Geltendmachung des Freibetrages erfüllt werden?

Bis zu einer Bemessungsgrundlage von 30.000 EUR wird der Freibetrag automatisch zuerkannt. Dieser Grundfreibetrag beträgt somit 13 % von 30.000 EUR , das sind 3.900 EUR . Der Grundfreibetrag entspricht von der Idee her einer dem 13. und 14. Bezug vergleichbaren Begünstigung.

Soll bei einem höheren Gewinn ein höherer Freibetrag geltend gemacht werden, so muss investiert werden. Der höhere Gewinnfreibetrag muss durch die Anschaffungs- und Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt sein.

Beträgt der Gewinn zum Beispiel 200.000 EUR , so kann durch Investitionen in Höhe von 22.100 EUR  (= 13 %) ein Freibetrag von 26.000 EUR  lukriert werden (Grundfreibetrag 3.900 + investitionsbedingter Freibetrag von 22.100).


4. Welche Investitionen sind begünstigt?

Folgende Investitionen berechtigen dazu, den Freibetrag steuermindernd abzusetzen:

  • Alle abnutzbaren, körperlichen Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren
  • Bestimmte Wertpapiere, die dem Betriebsvermögen mindestens 4 Jahre gewidmet werden


5. Welche Investitionen sind nicht begünstigt?

Nicht begünstigt sind die folgenden Wirtschaftsgüter:

  • PKW
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Wirtschaftsgüter, die von einem nahestehenden Unternehmen erworben werden
  • Wirtschaftsgüter, für die Forschungsbegünstigungen in Anspruch genommen wurden


6. Behaltefrist

Die begünstigten Investitionsgüter müssen 4 Jahre im Betriebsvermögen verbleiben.

Werden Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist verkauft, so ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag insoweit gewinnerhöhend aufzulösen. Bei Wertpapieren ist eine Ersatzbeschaffung zulässig.


7. Geltendmachung in der Steuererklärung

Der Gewinnfreibetrag muss in der Einkommensteuererklärung oder der Feststellungserklärung (bei Personengesellschaften) in der dafür vorgesehenen Kennziffer ausgewiesen werden.

Wirtschaftsgüter, die der Deckung eines investitionsbedingen Gewinnfreibetrages dienen, sind in einem Verzeichnis gesondert auszuweisen. Dieses Verzeichnis ist dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen.

Die Antragstellung auf den Freibetrag ist bis zur Rechtskraft des betreffenden Bescheides möglich.