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UMSATZSTEUER | Kein Vorsteuerabzug bei kumulativem innergemeinschaftlichem Erwerb in Österreich

Nach neuester Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung liegt bei Lieferungen mit Versendung aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat neben einer Erwerbsteuerpflicht im Bestimmungsmitgliedstaat ein zusätzlicher (kumulativer) innergemeinschaftlicher Erwerb in Österreich vor, wenn der Erwerber mit seiner österreichischen UID-Nummer in Erscheinung tritt. Für diese Erwerbsfiktion in Österreich steht dem Erwerber kein Vorsteuerabzug zu, es besteht jedoch die Möglichkeit einer Berichtigung.

 

 

Verdeutlichung des kumulativen Erwerbs anhand eines Beispiels:

Der deutsche Unternehmer B bestellt beim österreichischen Unternehmer A Motoren. Der Unternehmer A gibt den Auftrag an den österreichischen Hersteller L weiter. Der Transport der Motoren von Österreich nach Deutschland wird von A beauftragt. Die Unternehmer verwenden die ihnen von ihrem Mitgliedstaat erteilte UID-Nummer.

Lieferkonstellation - Beispiel



Umsatzsteuerliche Lösung:

Nachdem A den Transport beauftragt, ist die bewegte Lieferung gemäß § 3 Abs 8 UStG 1994 die Lieferung des L an A. Grundsätzlich handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung. Nachdem aber A über keine deutsche UID-Nummer verfügt kann L die Lieferung nicht steuerfrei stellen und muss in der Rechnung an A 20% Umsatzsteuer ausweisen. Für die ausgewiesene Umsatzsteuer hat A den Vorsteuerabzug (siehe USt-Protokoll 2011, Punkt 3).

Gleichzeitig tätigt A gemäß Art 3 Abs 8 erster Satz UStG 1994 einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland und außerdem, da er mit seiner österreichischen UID-Nummer aufgetreten ist, auch einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach Art 3 Abs 8 zweiter Satz UStG 1994 in Österreich. Für diesen Fall kann die anfallende Erwerbsteuer in Österreich nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Berichtigungsmöglichkeit:
Sofern die Erwerbsbesteuerung in Deutschland nachgewiesen wird, kann eine Berichtigung vorgenommen werden. Diese Berichtigung kann gemäß § 16 Abs 1 UStG 1994 iVm Rz 3777 UStR 2000 nachträglich erfolgen.

Für die Lieferung der Motoren von A an B liegt der Lieferort gemäß § 3 Abs 7 UStG 1994 (ruhende Lieferung) in Deutschland. Der Umsatz ist in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig, in der Rechnung an B hat A 19% deutsche Umsatzsteuer auszuweisen. Bei dieser Gestaltung des Reihengeschäftes muss sich der österreichische Unternehmer A beim FA München II (für österreichische Unternehmer zuständig) registrieren lassen.

Diese umsatzsteuerrechtliche Beurteilung gilt natürlich auch dann, wenn L den Transport beauftragt.