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RUMÄNIEN | Klarstellung Reverse Charge ab 01.01.2012

Mit 01.01.2012 wurde auf Empfängerseite beim Reverse Charge klargestellt, dass eine direkte umsatzsteuerliche Registrierung für die Übernahme der Steuerschuld ausreichend ist. Bisher war vom Steuerkodex gefordert, dass der Empfänger in Rumänien ansässig oder mittels eines Fiskalvertreters in Rumänien zur Umsatzsteuer registriert ist.

Übergang der Steuerschuld

Der Übergang der Steuerschuld bei in Rumänien steuerpflichtigen Leistungen inklusive Lieferungen, die mit einer Installation oder Montage der Güter verbunden sind (= Werklieferungen) war bis 31.12.2011 an folgende Voraussetzungen gebunden:  

 

  • Das leistende Unternehmen hat keinen Sitz und keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte in Rumänien und ist in Rumänien nicht zur Umsatzsteuer registriert, und

  • Der Leistungsempfänger hat einen Sitz oder eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte in Rumänien oder ist mittels eines Fiskalvertreters umsatzsteuerlich in Rumänien registriert.


Während der Empfänger nach dem Steuerkodex bisher in Rumänien ansässig oder mittels eines Fiskalvertreters registriert sein musste, ist nunmehr eine direkte Registrierung ohne Fiskalvertreter - auch nach dem Steuerkodex - ausreichend. Damit wird die bereits zuletzt geübte Praxis auch gesetzlich nachvollzogen.

Vgl. zum Übergang der Steuerschuld und zur umsatzsteuerlichen Betriebsstätte - UST AUSLAND | Übergang der Steuerschuld bei Werklieferungen in Rumänien (01.02.2010) 


Sonstige Änderungen

Der Abgabetermin der KST-Jahreserklärung ist neu der 25. März des Folgejahres (bisher 25. April). Der Abgabetermin der EST-Jahreserklärung ist neu der 25. Mai des Folgejahres (bisher der 15. Mai).