NEWS  |   |  

RECHTSPRECHUNG | Abfertigungsanspruch

Der Oberste Gerichtshof hat zu wesentlichen Detailfragen bei der Berechnung der "Abfertigung alt" entschieden: die Einrechnung von Erfolgsprämien sowie keine Einrechnung von gewährten Essensmarken.

Stets war klar, dass Gewinnbeteiligungen in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung alt eingehen. Dabei ist die für das letzte Jahr gebührende Gewinnbeteiligung entscheidend und nicht jene, die im letzten Jahr ausbezahlt wurde. Kann eine Berechnung der Gewinnbeteiligung für das letzte Dienstjahr erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vorgenommen werden, so wird die Abfertigung in diesem Umfang auch erst mit dem Anspruch auf Gewinnbeteiligung fällig (OHG 27.07.2011, 9 ObA 22/11t).

Bereits bisher war klar, dass in die Bemessungsgrundlage nicht der Durchschnitt der Gewinnbeteiligung für die letzten Jahre eingeht, wie dies früher häufig anzutreffen war.

Siehe auch BILANZIERUNG | Berechnung der Abfertigungsgrundlage (14.12.2011)

In einer weiteren Entscheidung zur Abfertigung alt hat der OGH festgestellt, dass steuerfreie Essensmarken nicht in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung alt gehören (OGH 28.02.2011, 9 ObA 121/10z).