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UMSATZSTEUER | Tipp: Mit Rechnungsberichtigung die Umsatzsteuer zurückholen

Sommer Michaela  |  Sturm Kurt

Der Umsatzsteuer Wartungserlass 2011 brachte eine Neuerung hinsichtlich der Behandlung von Anzahlungen  bzw. Anzahlungsrechnungen. Gemäß der neuen RZ 1772 UStR 2000 muss jedenfalls eine Rechnungskorrektur erfolgen, auch wenn die Anzahlung als Stornogebühr verfällt. Andernfalls besteht Steuerschuld kraft Rechnungslegung. Neben den klassischen Anzahlungsrechnungen können auch steuerbare Gutscheine von dieser Regelung betroffen sein.

GUTSCHEINE  - Abgrenzung zwischen steuerbar und nicht steuerbar

Lediglich Anzahlungen, die mit einer konkreten Leistung in Verbindung stehen, sind umsatzsteuerbar, auch wenn keine Rechnung vorliegt. Der Verkauf von Gutscheinen durch Unternehmer, die zu

  • einer künftigen Abnahme von Waren nach Wahl des Gutscheinempfängers oder zu
  • einer nicht genau definierten Dienstleistung des Gutscheinausstellers berechtigen,

stellen keinen steuerbaren Tatbestand im Sinnes des Umsatzsteuergesetzes dar. Denn durch die Gutscheinausgabe an sich wird noch keine Leistung oder Lieferung erbracht. Das eingenommene Entgelt für den Verkauf eines derartigen Gutscheins unterliegt somit nicht der An-zahlungsbesteuerung.

Beispiele für keine Anzahlung nicht umsatzsteuerbar:

  • Gutschein für ein beliebiges Hotel einer Hotelkette
  • Gutschein einer Handelskette für künftige Wareneinkäufe
  • Gutschein für ein Menü in einem von mehreren frei wählbaren Restaurants

Entscheidend für die Abgrenzung der nicht steuerbaren Gutscheinhingabe zur steuerbaren Anzahlung ist der Grad der Konkretisierung der Leistung oder Lieferung. Gutscheine, bei denen etwa die Leistung bereits konkret bestimmt ist oder bei denen eine schon definierte Leistung zu einem beliebigen Zeitpunkt in Anspruch genommen werden kann, begründen eine Verpflichtung zur Anzahlungsbesteuerung. Daraus ergibt sich für die Anzahlungsbesteuerung, dass neben dem leistenden Unternehmer auch die Art, der Inhalt und der Umfang der künftigen Leistung feststehen müssen.

Beispiele für Anzahlungen - umsatzsteuerbar:

  • Gutschein für eine Nächtigung in einem bestimmten Hotel
  • Gutschein eines Theaters für den Besuch einer bestimmten Vorstellung 
  • Vorverkaufsfahrschein

Stornogebühren nicht steuerbar (neue Rz 1772 UStR 2000)

Zahlungen, die ein Vertragsteil aufgrund seines vorzeitigen Rücktritts vom Vertrag zu leisten hat, sind ebenfalls nicht umsatzsteuerbar. Dabei ist es unbeachtlich, ob diese Zahlungen bereits bei Vertragschluss vereinbart worden sind oder im Zuge des Rücktritts als Entschädigung für entgangenen Gewinn zu leisten sind.

Diese Regelung wurde nun explizit in den Umsatzsteuerrichtlinien durch den Wartungserlass 2011 um Fälle des Schadenersatzes (Storno) ergänzt. Festgeschrieben wurde, dass auch die Stornogebühren beispielsweise wegen Nichtantritts eines Hotelaufenthalts mit umfasst und diese somit nicht umsatzsteuerbar sind.

Für Unternehmer ist in den Fällen des Stornos bei bereits erhaltener Anzahlung unter Ausstellung einer (Anzahlungs-)Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer jedoch zu beachten, dass der in der Rechnung ausgewiesene Betrag gemäß § 11 Abs 14 UStG 1994 bis zur Rechnungsberichtigung geschuldet wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Anzahlung als Stornogebühr verfällt.

Beispiel für Stornogebühr nicht umsatzsteuerbar:

Ein Hotelbetrieb erhält eine Anzahlung für einen von Gästen gebuchten Aufenthalt und stellt dafür eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Die Gäste erscheinen jedoch nicht und der Hotelbetrieb behält die Anzahlung als Stornogebühr ein.

Der einbehaltene Betrag stellt einen nicht steuerbaren echten Schadenersatz dar. Der Hotelbetrieb schuldet aber den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag auf Grund der Rechnung. Bei Berichtigung der Rechnung gegenüber den Gästen kann der Hotelbetrieb die erfolgte Besteuerung der Anzahlung jedoch rückgängig machen, denn die einbehaltene Stornogebühr ist nicht umsatzsteuerbar. Mit der Berichtigung der Rechnung kann sich der Unternehmer somit ganz legal die Umsatzsteuer auf die Anzahlung zurückholen!