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RECHNUNGSLEGUNG | Zum Lagebericht der Privatstiftung

Hochreiter Barbara  |  Loy Judith

Privatstiftungen müssen bei der Erstellung des Lageberichts die Bestimmungen des UGB sinngemäß anwenden, da Art X PSG einen dynamischen Verweis enthält. Sie haben jedoch zumeist keine oder eine geringe Mitarbeiteranzahl sowie keinen oder einen geringen Umsatz. Sie erfüllen daher idR nur die Merkmale einer "kleinen Kapitalgesellschaft". Daraus wird geschlossen, dass sich die inhaltliche Angabepflicht im Lagebericht auf die Erfüllung des Stiftungszweckes beschränkt.

Welche Inhalte sind im Lagebericht anzugeben?

Bei der Erstellung des Lageberichts der Privatstiftung sind inhaltlich sinngemäß die §§ 189 bis 216, 222 bis 226 Abs. 1, 226 Abs. 3 bis 234, 236 bis 239 und 243 bis 267 UGB anzuwenden erstellen. In § 243 UGB sind die erforderlichen Inhalte des Lageberichts zum Jahresabschluss und in § 267 UGB jene des Lageberichts zum Konzernabschluss geregelt. Zusätzlich zu den gesetzlichen Vorgaben des UGB muss der Lagebericht der Privatstiftung auf die Erfüllung des Stiftungszwecks eingehen.

Was ist bei einer sinngemäßen Anwendung zu beachten?

Die Bestimmungen in § 243 UGB sind auf Kaufleute zugeschnitten. Der Lagebericht stellt eine Ergänzung zum Jahresabschluss dar. Die darin enthaltenen Informationen sind auf das Informationsbedürfnis der Adressaten abzustimmen. Eine Gleichsetzung der Sicherung des objektiven Stifterwillens mit dem bilanzrechtlichen Aktionärs- und Anlegerschutz ist nicht möglich. Der aus der Rechnungslegung abzuleitende Interessensausgleich zwischen Unternehmensleitung, Anteilseigner, Gläubiger, Lieferanten und anderen Informationsempfängern ist nicht einfach übertragbar.

   Lagebericht UGB              
   Lagebericht Privatstiftung         
   Eigenkapital
   Stiftungsvermögen
   Gesellschafter    Nicht anwendbar
   Firmenwert    Nicht anwendbar
   Aktien    Nicht anwendbar


Was ist zusätzlich zu beachten?

Aufgrund des dynamischen Verweises in Art X PSG sind die Merkmale der Großenklassen gem. § 221 UGB ebenfalls zu beachten. Werden bei einer Privatstiftung zwei der drei Größenmerkmale einer kleinen Kapitalgesellschaft nicht überschritten, beschränkt sich die inhaltliche Angabepflicht im Lagebericht auf die Erfüllung des Stiftungszwecks. Werden die Größenmerkmale überschritten, sind zusätzlich Angaben in Bezug auf eine sinngemäße Anwendung des § 243 UGB zu machen. Leermeldungen können zur Wahrung der Übersichtlichkeit unterlassen werden.

Zusammenfassung

Der Lagebericht bei Privatstiftungen ist inhaltlich sinngemäß nach § 243 UGB zu erstellen. Zusätzlich muss auf die Erfüllung des Stiftungszwecks eingegangen werden. Werden die Größenklassen nicht überschritten, muss nur der Stiftungszweck angegeben werden.

Quelle: Robert Reiter: Zum Lagebericht der Privatstiftung, in RWZ 12/2011, 359 ff