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UNGARN | Vereinfachung bei der Dokumentation der Verrechnungspreise

Aufgrund einer Änderung der Verordnung Nr. 22/2009 vom 20.12.2011 kam es in Ungarn zu Vereinfachungen bei der Dokumentation. Die neuen Vorschriften können bereits rückwirkend für das Jahr 2011 angewendet werden. Nachfolgend finden Sie die wesentlichen Aussagen der Verordnung:

In welchen Fällen kann von einer Dokumentation abgesehen werden?

 

  • Transaktionen zwischen der ausländischen Niederlassung und den verbundenen Unternehmen, wenn die ausländische Niederlassung in Ungarn aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht steuerpflichtig ist
  • Für jenen Zeitraum, für den eine bescheidförmige Auskunft des ungarischen Finanzamtes vorliegt
  • Bei Dienstleistungen und Lieferungen, die bei unabhängigen Dritten bezogen und unverändert weiterbelastet werden
  • Bei der unentgeltlichen Geldübergabe
  • Wenn der Marktpreis von Geschäften zwischen Vertragsabschluss und dem letzten Tag des Steuerjahres HUF 50 Millionen nicht übersteigt

Wann ist eine vereinfachte Dokumentation zulässig?

Bei gruppeninternen Dienstleistungen mit einem niedrigen Marktwert ist eine vereinfachte Dokumentation zulässig. Gruppeninterne Dienstleistungen mit einem niedrigem Marktwert sind solche mit einem niedrigem Risiko, die weder beim Leistungserbringer noch beim Leistungsempfänger unmittelbar zur Haupttätigkeit gehören, wie zum Beispiel: IT, Immobilienverwaltung, Controlling, Schulung sowie administrative Dienstleistungen. Der Kreis dieser Dienstleistungen wird im Anhang Nr. 1 der Verordnung genau festgelegt. Der Wert dieser Dienstleistungen darf in dem geprüften Steuerjahr weder HUF 150 Millionen noch 10% der Kosten und Aufwendungen beim Leistungsempfänger sowie 5% der Umsatzserlöse beim Leistungserbringer übersteigen.

Die vereinfachte Dokumentation hat den Namen, den Sitz und die Steuernummer des verbundenen Unternehmens, den Vertragsgegenstand, das Datum der Erstellung der Dokumentation sowie den marktüblichen Preis zu enthalten.

Der marktübliche Preis für die oben genannten Dienstleistungen ist mit der Kostenaufschlagsmethode mit einem Aufschlag im Bereich zwischen 3% und 7% zu ermitteln. Allerdings ist keine vergleichende Analyse durchzuführen erforderlich! Eine solche ist nur durchzuführen, wenn die Gewinnspanne außerhalb des Bereichs zwischen 3% und 7% liegt, oder wenn ähnliche Dienstleistungen an unabhängige Parteien erbracht werden und daher ein Preisvergleich möglich ist.

Die Sprache der Dokumentation?

Die Dokumentation kann nicht nur in ungarischer Sprache erstellt werden. Eine englische, deutsche oder französische Dokumentation ist ebenfalls zulässig und muss nicht übersetzt werden.