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GUTACHTEN | Bewertung von Beteiligungen

"Es gibt eine Reihe von Anlässen, die eine Unternehmensbewertung erforderlich machen: schon die Umgründung oder Teilwertabschreibung von Beteiligungen, nicht nur der Kauf oder Verkauf von Unternehmen". so StB Mag. Gerhard Heidrich, bisher verantwortlich für die Bereiche M&A, Recht und Steuern in einem Industriekonzern, nunmehr bei ICON.

Bewertungsanlässe

Im Zusammenhang mit der Teilwertabschreibung von Beteiligungen fordert der VwGH inzwischen in ständiger Rechtsprechung die Anwendung wissenschaftlich anerkannter Methoden, wie sie etwa im Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KFS BW 1 vom 27.2.2006) beschrieben werden. Ebenso ist bei Ausübung der Option für internationale Schachtelbeteiligungen gemäß § 10 Abs. 3 KStG eine Feststellung des "gemeinen Wertes" erforderlich.

Ähnlich die Firmenbuchgerichte, die etwa anlässlich von Umgründung den Nachweis bestimmter Werte anhand eines dem Fachgutachten entsprechenden Bewertungsgutachtens fordern.

Bei Kauf oder Verkauf von Unternehmen stellen sich Fragen, wie:

  • Haben Sie eine klare Vorstellung vom "marktüblichen Wert oder Preis" Ihres Unternehmens?

  • Können Sie die Preisvorstellungen für Ihr Unternehmen "nachvollziehbar und methodisch begründen"?

Die Mehrzahl aller subjektiv geschätzten oder gefühlten Unternehmenswerte (oder -preise) sind nicht nur grob falsch, sie bergen auch ein erhebliches Risiko für den Unternehmer und das Unternehmen. Falsche Unternehmenswerte (oder -preise) sind in der Regel weder marktfähig, noch banktechnisch finanzierungsfähig oder eine ernsthafte Verhandlungsgrundlage für potentielle Käufer, Verkäufer, Kapitalgeber, Nachfolger usw.

Ertragswertverfahren und DCF-Verfahren

Das Fachgutachten KFS BW 1 unterscheidet im Wesentlichen zwei Verfahren. Nämlich das Ertragswertverfahren und DCF-Verfahren (DCF = discounted cash flow). In beiden Fällen werden künftige finanzielle Überschüsse auf den Barwert abgezinst, der so zum Unternehmenswert führt. Bei identischen Annahmen führen diese Verfahren übrigens zu identischen Ergebnissen.

Während sich beim Ertragswertverfahren der Unternehmenswert durch Abzinsung der Nettozuflüsse an die Unternehmenseigner ergibt, werden bei den DCF-Verfahren Cash Flows abgezinst ("Discounted Cash Flows").

Im Rahmen der DCF-Verfahren unterscheidet man wiederum zwischen der Brutto- und der Nettomethode.

Beim der Bruttomethode wird zuerst ein "Unternehmensgesamtwert" durch Abzinsung von "Free Cash Flows" unter Anwendung eines "gewichteten" Kapitalisierungszinssatzes ermittelt. Davon abgezogen wird dann der Marktwert des Fremdkapitals und man erhält den Marktwert des Eigenkapitals, somit den gesuchten Unternehmenswert. Das Fachgutachten unterscheidet hier zwei Konzepte. Das Konzept der gewichteten Kapitalkosten (WACC-Konzept) und das Konzept des angepassten Barwerts (APV-Verfahren).

Bei der Nettomethode werden, wie bei der Ertragswertmethode, die Nettozuflüsse an die Unternehmenseigner betrachtet. Man spricht hier auch von den "Flows to Equity". Die Cash Flows werden dabei mit den Eigenkapitalkosten für das verschuldete Unternehmen abgezinst.

Kapitalisierungssatz

Eine besondere Herausforderung stellt in der Praxis der Unternehmensbewertung häufig der Ermittlung der Kapitalisierungszinssätze dar. Ausgangspunkt ist dabei ein Basiszinssatz, der entweder aus der zum Bewertungsstichtag gültigen Zinsstrukturkurve oder alternativ aus aktuellen Renditen von Staatsanleihen ermittelt wird. Hinzu kommt ein Risikozuschlag, der in der Regel auf Grundlage kapitalmarktorientierter Methoden erhoben wird. Im Einzelfall kann noch eine Anpassung des so ermittelten Zinssatzes erforderlich sein.