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DUE DILIGENCE | Vermeidung von Haftungsfolgen beim Unternehmenskauf!

Unternehmenskäufe gehören zu den risikoreichsten Aktivitäten eines Unternehmers. Deshalb sollten die Kaufobjekte einer eingehenden Untersuchung unterzogen werden ("Due Diligence"). Gerade im Bereich der KMU ist aber zu beobachten, dass es hier oft an der nötigen Sorgfalt fehlt. So sind die Käufer zwar durchaus bereit, sehr hohe Beträge zu investieren, eine umfassende Due Diligence wird aus Kostengründen jedoch unterlassen.

Abgesehen davon, dass somit häufig die "Katze im Sack" gekauft wird, drohen unter Umständen auch unangenehme Haftungsfolgen für den Unternehmenserwerber. Relevante gesetzliche Bestimmungen findet man etwa im ABGB (§ 1409), UGB (§ 38), in der Bundesabgabenordnung (§ 14) und im ASVG (§ 67 Abs. 4).

Bedeutung haben diese Bestimmungen vor allem beim so genannten "Asset Deal". D.h., es werden entweder ganze Betriebe, Teilbetriebe oder Betriebsteile (etwa eine Kapitalbeteiligung) vom Rechtsträger (z.B. einer GmbH oder einem Einzelunternehmer) erworben.

Gemäß § 1409 ABGB etwa haftet der Erwerber eines Unternehmens unmittelbar den Gläubigern des Veräußerers für zum Unternehmen gehörige Schulden. Und zwar für solche, die der Erwerber kannte oder kennen musste. Begrenzt ist die Haftung lediglich mit dem Wert des übernommenen Vermögens. Sind mangels einer sorgfältigen Untersuchung solche Schulden dem Erwerber nicht bekannt, haftet er trotzdem! Im schlimmsten Fall kann es daher passieren, dass der Erwerber, etwa in Folge einer Insolvenz des Veräußerers, den Kaufpreis für das Unternehmen zweimal zahlen muss! Es empfiehlt sich daher, im Rahmen des Unternehmenskaufs allenfalls Schulden zu übernehmen (mit entsprechender Minderung des Kaufpreises).

§ 38 UGB ordnet u.a. an, dass der Erwerber eines Unternehmens, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die zum Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Rechtsverhältnisse samt den damit verbundenen Verbindlichkeiten übernimmt. Werden einzelne Rechtsverhältnisse vereinbarungsgemäß nicht übernommen, haftet der Erwerber für damit zusammenhängende Verbindlichkeiten! Ein Haftungsausschluss kann jedoch durch eine Kundmachung erreicht werden (Firmenbucheintragung, "verkehrsübliche Bekanntmachung" oder Mitteilung dem Dritten gegenüber).

Auch das Abgabenrecht kennt entsprechende Haftungsbestimmungen. Wird ein Unternehmen oder ein Betrieb im gesamten übereignet, sieht § 14 BAO vor, dass der Erwerber für Abgaben, bei denen sich die Abgabenpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, haftet! § 14 BAO schränkt diese Haftung allerdings auf Abgaben ein, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen. Weiters haftet der Erwerber auch für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren. Es macht somit einen Unterschied, ob der Unternehmenserwerb zum 31.12. oder zum 01.01. durchgeführt wird! Auch hier gilt, der Erwerber haftet für jene Schulden, die er kannte oder kennen musste! Limitiert ist die Haftung wieder mit dem Wert der übertragenen Besitzposten. § 14 BAO hindert allerdings die Finanz nicht, Haftungen auch gem. § 1409 ABGB geltend zu machen!

Im Sozialversicherungsrecht haftet ein Betriebserwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu bezahlen gehabt hätte. § 67 Abs. 4 ASVG schränkt die Haftung auf die letzten 12 Monate vor dem Erwerb ein. Erfolgt eine Anfrage beim Versicherungsträger, beschränkt sich die Haftung "nur" auf den ausgewiesenen Rückstand. Wie die Finanz macht allerdings auch die Gebietskrankenkasse Haftungen gem. § 1409 ABGB geltend!

Erfolgt der Unternehmenserwerb allerdings in der Insolvenz, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

Die Ausführungen zeigen, dass sorgfältige Prüfungen vor einem Unternehmenserwerb unumgänglich sind. Üblicherweise werden bestehende Verbindlichkeiten im Rahmen der Financial, Tax und Legal Due Diligence geprüft.