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VERFASSUNGSGERICHTSHOF | Zinsenabzugsverbot im Konzern nicht verfassungswidrig!

In einem jüngst veröffentlichten Erkenntnis vom 29.2.2012 hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gegen das Zinsenabzugsverbot für fremdfinanzierte konzerninterne Beteiligungserwerbe abgewiesen und damit die Verfassungswidrigkeit der mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 eingeführten "Konzernschranke" in § 11 Abs 1 Z 4 KStG verneint.

Sachverhalt und Rechtsmittelverfahren

Eine Holdinggesellschaft hatte in den Jahren 2006 und 2009 Anschaffungskosten in Zusammenhang mit konzerninternen Beteiligungserwerben getätigt und fremdfinanziert. Die darauf anfallenden Kreditzinsen für diese "Alterwerbe" für das Jahr 2011 betrugen 1,6 Mio EUR.

Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen, die zum Betriebsvermögen gehören, sind seit 2005 gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 KStG als Betriebsausgabe abzugsfähig. Mit BBG 2011 wurden jedoch Zinsen für Beteiligungserwerbe von konzernzugehörigen Unternehmen bzw. unmittelbar oder mittelbar von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter vom Betriebsausgabenabzug wiederum ausgeschlossen.

Aufgrund der auch in der Fachliteratur geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die zugrunde liegende Gesetzesänderung bekämpfte die Holding ihren KöSt-VZ-Bescheid 2011 zunächst im ordentlichen Rechtsmittelverfahren und brachte sodann gegen die negative Berufungsentscheidung des UFS Wien vom 27.7.2011 (GZ RV/1637-W) eine VfGH-Beschwerde ein.

VfGH-Erkenntnis vom 29.2.2012 (B 945/11)

Die wesentlichen Argumente des Höchstgerichts seien kurz wie folgt zusammengefasst:

Es liege durch die Rückgängigmachung der erst mit dem Steuerreformgesetz 2005 eingeführten Begünstigung keine Verletzung des Vertrauensschutzes vor. Der Gesetzgeber sei auch hinsichtlich der Alterwerbe nicht gehindert, die Abzugsfähigkeit für Beteiligungskreditzinsen (ohne Übergangsregelung) einzuschränken, wenn er hiefür hinreichend sachliche Gründe ins Treffen führen könne.

Die Zielsetzung, unerwünschte, steuerlich motivierte Gestaltungen in Konzernen zu vermeiden, sei als entsprechendes sachliches Motiv anzusehen, zumal es sich dabei um Erwerbs- und Finanzierungsvorgänge handle, die sich innerhalb einer unter einheitlicher Leitung stehenden, finanziell verflochtenen Unternehmensgruppe abspielten. In diesem Zusammenhang sei das einzelfallbezogene Instrument des § 22 BAO für eine effiziente Mißbrauchsbekämpfung nicht ausreichend bzw sei eine entsprechende Konzernausschlussklausel - ähnlich wie jene in § 9 Abs 7 KStG zum Ausschluss der Firmenwertabschreibung für konzerninterne Beteiligungserwerbe im Rahmen der Gruppenbesteuerung - gerechtfertigt. Insbesondere aufgrund der Zielsetzung der zurückgenommenen Begünstigung - nämlich Verbesserung der Standortattraktivität - sei aus verfassungsrechtlicher Sicht auch keine Vergleichbarkeit mit der szt Abschaffung der Firmenwertabschreibung für vorbereitende Anteilserwerbe mit nachfolgender Verschmelzung (Asset Deal versus Share Deal) gegeben (VfSlg 15.739/2000) gegeben.

Demgemäß liege keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährter Rechte durch die Versagung der Abzugsfähigkeit von Darlehenszinsen für konzerninterne Beteiligungserwerbe vor. Es sei insb. auch keine Verletzung des Vertrauensschutzes durch die Rückgängigmachung der zuvor gewährten körperschaftsteuerlichen Abzugsfähigkeit solcher Aufwandszinsen zu konstatieren.             ,