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FORSCHUNGSFÖRDERUNG | Chancen und Risiken der neuen Prämie

Handl Renate  |  Theinschnack Rudolf

 

Einerseits: Die Forschungsprämie wurde schon 2011 von 8 % auf 10 % erhöht, die Förderung der Auftragsforschung nunmehr erweitert und die Chancen auf Rechtssicherheit verbessert.  Andererseits: Ab 2013 muss mit einem zeitlichen und administrativen Mehraufwand gerechnet werden, weil die FFG (Forschungsförderungsgesellschaft mbH) bei jedem eigenbetrieblichen Forschungsprojekt ein Gutachten für die Finanzverwaltung erstellen muss.

Mit Inkrafttreten des Stabilitätsgesetzes 2012 (BGBl. I Nr. 22/2012)  wurden strengere Voraussetzungen zur Erlangung der Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung definiert. Unklar ist, ab wann die Neuregelung tatsächlich in Kraft tritt - voraussichtlich gilt sie für alle Anträge die nach dem 1.1.2013 beim Finanzamt eingereicht werden.

Einbeziehung der FFG

Neu ist vor allem der verpflichtende Einbezug der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (kurz FFG) in den Beantragungsprozess. Sie soll jene (technische) Expertise mit sich bringen, die zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Forschungsprämie notwendig ist. Im Begutachtungsentwurf des 1. StabG 2012 fand sich im (neuen) § 108c Abs 7 erster Satz EStG lediglich die Möglichkeit einer Einbindung des FFG. Dies wurde auch so in die Regierungsvorlage übernommen. Dadurch kann das Finanzamt die FFG jederzeit einbinden, auch bei Altfällen - zB bei Fragen zur Forschungsprämie im Hinblick auf laufende Rechtsmittelverfahren, Betriebsprüfungsverfahren oder Prämienanträgen die vor Inkrafttreten der Neuregelung beim Finanzamt eingebracht wurden.

Neu eingefügt wurde jedoch im Vergleich zum Begutachtungsentwurf ein verpflichtendes Gutachten der FFG: Um die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung geltend machen zu können, muss nach neuer Gesetzeslage ein Gutachten der FFG dem Finanzamt vorgelegt werden. Das Gutachten der FFG beurteilt nur die Inhaltsvoraussetzungen für die eigenbetriebliche Forschung, ohne Rechtssicherheit. Das Gutachten der FFG unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das Finanzamt.1) Die Abwicklung des Verfahrens (Antrag, Zuerkennung/Aberkennung, Rechtsmittelverfahren) bleibt aber wie gehabt beim Finanzamt. Sofern bereits eine bescheidmäßige Forschungsbestätigung vorliegt (eine nähere Beschreibung folgt im Anschluss), muss bei der Beantragung der Forschungsprämie nur glaubhaft gemacht werden, dass die durchgeführte Forschung tatsächlich jener entspricht, die der Forschungsbestätigung zu Grunde gelegt wurde, oder zumindest nicht wesentlich von dieser abweicht. Die Kosten für die Erstellung der Gutachten durch die FFG sollen durch Synergien innerhalb der FFG und den Bundeshaushalt abgedeckt werden. Für den Unternehmer ist die Erstellung der Gutachten daher kostenlos.

Die neuen Möglichkeiten zur Erhöhung der Rechtssicherheit:

Um Unternehmen insbesondere bei mehrjährigen Forschungsprojekten erhöhte Rechtssicherheit im Bezug auf die jährlich geltend zu machende Forschungsprämie zu geben, wurde die Möglichkeit geschaffen, über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Forschungsprämie eine Forschungsbestätigung gem § 118a BAO zu beantragen. Diese Möglichkeit wird durch eine weitere ergänzt:  Die relevanten Forschungsaufwendungen für die Prämienbemessung können wirtschaftsjahrbezogen anhand eines Feststellungsbescheides durch das Finanzamt bestätigt werden.

(1) Forschungsbestätigung gem § 118a BAO

Für JEDES einzelne (mehrjährige) Forschungsprojekt KANN beim Finanzamt eine Forschungsbestätigung gem § 118a BAO beantragt werden. Durch diese Forschungsbestätigung werden nur die Anspruchsvoraussetzungen für eine eigenbetriebliche Forschungsprämie dem Grunde nach für die Projektlaufzeit vom Finanzamt bestätigt. Offen bleibt bei dieser Bestätigung die Bemessungsgrundlage für die Prämie. Um eine Forschungsbestätigung beantragen zu können, muss ein Gutachten der FFG beim Finanzamt vorgelegt werden. Bei diesem Gutachten muss die FFG (jedenfalls vor Abschluss) das jeweilige Projekt prüfen, dh die Prüfung erfolgt vor Abschluss des Wirtschaftsjahres (ex-ante-Prüfung). Das notwendige Gutachten der FFG ist kostenlos. Für die Erlassung der Forschungsbestätigung fällt jedoch ein Verwaltungskostenbeitrag von EUR 1.000 an. Sollte der Antrag zurück gewiesen oder zurück genommen werden, verringert sich dieser Betrag auf EUR 200.

(2) Feststellungsbescheid gem § 108c Abs 8 EStG

Weiters wurde die Möglichkeit eines Feststellungsbescheides mit dem 1. StabG 2012 geschaffen. Dieser KANN entweder ergänzend zur bereits angesprochenen Forschungsbestätigung oder alternativ zu dieser beantragt werden. Im Feststellungsbescheid wird über die Höhe der gesamten Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie wirtschaftsjahrbezogen entschieden, dh er gilt jeweils nur für ein Wirtschaftsjahr und ist gegebenenfalls für jedes Wirtschaftsjahr neu zu beantragen. Um den Feststellungsbescheid beantragen zu können, muss - neben dem Gutachten der FFG (über die bereits durchgeführte Forschungstätigkeit) oder einer bereits ergangen Forschungsbestätigung -  eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers beim Finanzamt vorgelegt werden, in der dieser die richtig ermittelte Höhe der Bemessungsgrundlage bestätigt. Die Erlassung des Feststellungsbescheides ist kostenlos.

Für die Beantragung der Gutachten sind Standardformulare geplant, abhängig davon, welches Gutachten benötigt wird (für Geltendmachung einer Forschungsprämie oder für eine Forschungsbestätigung). Geplant ist weiters, dass die notwendigen Unterlagen für die FFG Projektweise aufbereitet werden sollen.

Weiters wurde eine Durchführungsverordnung zu § 108c EStG angekündigt, in welcher vor allem die offenen verfahrensrechtlichen Fragen geklärt werden sollen. Die neuen Bestimmungen zur eigenbetrieblichen Forschung treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Ab wann die Neuregelung der Forschungsprämie für Unternehmen mit abweichendem WJ gilt ist noch nicht klar geregelt.

Beispiel:  
Das Unternehmen KR beginnt im Jänner 2014 die neuen Forschungsprojekte "Baukomponente X5" und "Baukomponente Y7". Die geplante Projektdauer für beide Projekte liegt bei 4 Jahren. Das Wirtschaftsjahr endet mit 31.12. Im WJ 2014 betragen die Forschungsaufwendungen für beide Projekte EUR 7.000.000.

Variante 1 (Prämienbeantragung, keine Rechtssicherheit): Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2014 wird beim Finanzamt der Antrag auf Forschungsprämie (iHv EUR 700.000) eingebracht. Zuvor sind bei der FFG zwei Gutachten für die Geltendmachung einer Forschungsprämie zu beantragen - für jedes Forschungsprojekt ein Gutachten. Für die Gutachten fallen keine Kosten an. Die Gutachten werden dem Finanzamt vorgelegt, welches über die Zuerkennung/Aberkennung der Forschungsprämie entscheidet.

Variante 2 (Forschungsbestätigung gem § 118a BAO, Rechtssicherheit dem Grunde nach): Hinsichtlich der Anspruchskriterien für eine Forschungsprämie ist man sich bei beiden Projekten nicht 100 %-ig sicher. Es werden daher beim Finanzamt bereits im Mai 2014 zwei Anträge auf Forschungsbestätigung gem § 118a BAO gestellt. Nach Beantragung beim Finanzamt werden bei der FFG zwei Gutachten anlässlich der Forschungsbestätigung (mittels eigenem Formular) beantragt - unter dem Nachweis, dass die Anträge auf Forschungsbestätigung bereits beim Finanzamt eingebracht wurden. Die jeweiligen Gutachten (vom Mai 2014) werden dem Finanzamt vorgelegt. Pro Forschungsbestätigung werden vom Finanzamt EUR 1.000 an Verwaltungskosten eingehoben -insgesamt somit EUR 2.000. Sollten die Anträge vom Finanzamt abgewiesen werden, werden lediglich EUR 200 pro Antrag verrechnet - Gesamtsumme in diesem Fall EUR 400. Nach Ablauf des WJ 2014 wird der Antrag auf Forschungsprämie (iHv EUR 700.000) beim Finanzamt eingebracht. Zudem wird glaubhaft gemacht, dass die durchgeführte Forschung jener der Gutachten (vom Mai 2014) entspricht und von diesen nicht wesentlich abweicht.

Variante 3 (Forschungsbestätigung gem § 118a BAO UND Feststellungsbescheid gem § 108c Abs 8 EStG, Rechtssicherheit dem Grunde und der Höhe nach): Gleich wie Variante 2, jedoch will man nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2014 Rechtssicherheit über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Beantragung der Forschungsprämie 2014. Es wird daher nach Ablauf des WJ beim Finanzamt ein Antrag auf Feststellungsbescheid gem § 108c Abs 8 EStG eingereicht. Zusätzlich zur Beantragung wird vom Unternehmen KR die Bestätigung des Wirtschaftprüfers vorgelegt, dass die Bemessungsgrundlage richtig ermittelt wurde. Da bereits für beide Forschungsprojekte Gutachten der FFG vorliegen, die aber vom Mai 2014 sind (ex-ante-Prüfung), ist für den Feststellungsbescheid glaubhaft zu machen, dass die durchgeführte Forschung diesen Gutachten tatsächlich entspricht und von diesen nicht wesentlich abweicht. Das Finanzamt bestätigt die Forschungsaufwendungen für das WJ 2014 mit EUR 7.000.000. Beim Finanzamt wird der Antrag auf Forschungsprämie (iHv EUR 700.000) eingereicht.

Variante 4 (Feststellungsbescheid gem § 108c Abs 8 EStG, Rechtssicherheit der Höhe nach): Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen wurde für beide Projekte keine Forschungsbestätigung gem § 118a BAO beantragt. An den Voraussetzungen wird nicht gezweifelt. Jedoch ist man bei der Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie nicht sicher und möchte hier Rechtssicherheit. Es wird daher beim Finanzamt ein Antrag auf Feststellungsbescheid gem § 108c Abs 8 EStG gestellt. Zusätzlich zur Beantragung wird vom Unternehmen KR die Bestätigung es Wirtschaftprüfers vorgelegt, dass die Bemessungsgrundlage richtig ermittelt wurde. Weiters sind bei der FFG für beide Projekte Gutachten zu beantragen, die dem Fi-nanzamt vorzulegen sind. Das Finanzamt bestätigt die Forschungsaufwendungen für das WJ 2014 mit EUR 7.000.000,00. Beim Finanzamt wird der Antrag auf Forschungsprämie (iHv EUR 700.000) eingereicht.

Anhebung der Deckelung für Auftragsforschung

Durch die verstärkte Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Forschungsprämie werden Einsparungen in Höhe von 40 Mio EUR jährlich erwartet. Im Gegenzug dazu wurde die Deckelung bei der Prämie für Auftragsforschung von EUR 100.000 jährlich auf 1 Mio EUR angehoben. Somit beträgt die maximale jährliche Förderungshöhe EUR 100.000 (vorher EUR 10.000). Dadurch soll die Forschungsprämie vor allem auch kleineren Unternehmen, die sich stärker der Auftragsforschung bedienen, besser zugänglich gemacht werden. Für die Beantragung der Prämie für Auftragsforschung ist kein Gutachten der FFG Voraussetzung, jedoch kann das Finanzamt die FFG als Gutachter heranziehen (§ 108c Abs 7 EStG). Die Neuregelung im Bereich der Auftragsforschung ist bereits für Prämien anwendbar, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 begonnen haben. Für Unternehmen mit Bilanzstichtag 31. März ist die Regelung daher erstmalig für das WJ 2012/13 anwendbar.

Beispiel:  
Das Unternehmen KR, mit Bilanzstichtag 31. März 2013, hat im WJ 2012/2013 Aufwendungen für Auftragsforschungen iHv EUR 7.000.000 verbucht. Für das WJ können daher EUR 100.000 (Deckelung) als Prämie für Auftragsforschung beantragt werden, sofern die notwendigen Voraussetzungen vorliegen.

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1) Atzmüller/Schlager, RWZ 4/2012, 106