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UMGRÜNDUNGEN | Sacheinlage in eine am Sacheinlagestichtag noch nicht existente Kapitalgesellschaft

Umgründungen sind auf einen Stichtag zu beziehen, der bis zu neun Monate zurückliegen kann. Daher werden bei Umgründungen häufig zu diesem Stichtag noch gar nicht existente Gesellschaften involviert. Diese Praxis steht derzeit auf dem Prüfstand der Gerichte.

Die Fachwelt und Verwaltungspraxis sind bisher weitgehend einhellig davon ausgegangen, dass die rückwirkende Einbringung eines Betriebes in eine zum Einbringungsstichtag noch nicht existierende aufnehmende GmbH möglich ist. Der UFS verneinte in einem bemerkenswerten Fall diese Möglichkeit.

In den Berufungsentscheidungen (GZ RV/1213-W/06 vom 28.03.2012 und GZ RV/1214-W/O6 vom 16.04.2012) hatte sich der UFS unter anderem mit der Frage der Einbringung nach Art. III UmgrStG eines Betriebes auf einen Einbringungsstichtag, zu dem die aufnehmende GmbH noch nicht existierte, auseinanderzusetzen.

Im konkreten Fall verneinte der UFS die Möglichkeit einer solchen rückwirkenden Einbringung im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine rückwirkende tatsächliche Übertragung zivilrechtlich nicht möglich sei, da die damals noch zu gründende GmbH nicht dispositionsfähig war und somit die Sacheinlage nicht übernehmen konnte.

Möglicherweise sind im vorliegenden Fall (missverständliche?) Vertragsformulierungen ausschlaggebend, die auf eine beabsichtigte tatsächliche Übergabe und Übernahme zum Einbringungsstichtag hindeuten.

Wir gehen derzeit davon aus, dass diese Entscheidungen keine generelle Bedeutung haben und rückwirkende Einbringungen auf zum Umgründungsstichtag noch nicht existente Gesellschaften weiterhin möglich sind. Dies deshalb, da das Umgründungssteuergesetz selbst in § 13 eine rückwirkende Einbringung in eine zum (steuerlichen) Einbringungsstichtag noch nicht existente Kapitalgesellschaft insofern vorsieht, als bei Sachgründungen im Zusammenhang mit der Einbringung die rechtzeitige Meldung an das Firmenbuch für die Anerkennung des rückwirkenden Stichtages ausschlaggebend ist. Darüber hinaus existieren auch vergleichbare zivilrechtliche Bestimmungen im Spaltungsgesetz (Spaltung zur Neugründung), im Umwandlungsgesetz (errichtende Umwandlung) und im Aktiengesetz (Verschmelzung durch Neugründung).

Wie die Kammer der Wirtschaftstreuhänder in einer Aussendung mitteilte, hält auch die Finanzverwaltung an ihrer Rechtsauffassung fest (Rz 749 UmgrStR), dass rückwirkende Einbringungen auf einen Stichtag, an dem die aufnehmende Gesellschaft noch nicht existierte, möglich sind.

Zu den Berufungsentscheidungen wurden VwGH-Beschwerden eingebracht. Eine oberstgerichtliche Entscheidung bleibt somit abzuwarten.