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STEUERFREIE BEZÜGE | Tagesdiäten bei auswärtiger Dienstzuteilung

Vorsicht: Nach jüngster UFS-Entscheidung sind die Lohnsteuer-Richtlinien zu großzügig, wenn die Auszahlung von Taggeldern bei auswärtiger Dienstzuteilung nicht durch lohngestaltende Vorschriften gestützt wird.

Sofern ein Arbeitnehmer aus Anlass einer Dienstreise Tagesgelder bezieht, gelten diese gemäß § 26 Z 4 EStG als nicht steuerbar.

Eine Dienstreise liegt nach diesem gesetzlichen Tatbestand vor, wenn der Arbeitnehmer über Auftrag seines Arbeitgebers

 

  • seinen Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt (1. Tatbestand) oder
  • so weit weg von seinem ständigen Wohnort arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort nicht zugemutet werden kann (2. Tatbestand).

Diese steuerliche Begünstigung gilt solange, bis am Reiseziel ein neuer Tätigkeitsmittelpunkt begründet wird. Nach den Richtlinien ist dies beim 1.Tatbestand nach 5 Tagen und beim 2.Tatbestand nach 6 Monaten der Fall.

In der Entscheidung vom 07.05.2012 hat der UFS Salzburg (RV/0481/-S/11) nun festgestellt, dass es für die großzügige 6-Monatsfrist der Lohnsteuerrichtlinien (Rz 721 LStR) keine gesetzliche Grundlage gibt und diese daher rechtlich unbeachtlich ist.

Im Anlassfall wurde dem beschwerdeführenden Offizier, der vorübergehend für ein Projekt in Wien dienstzugeteilt war, aber ersatzweise zuerkannt, dass die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 16 lit b EStG anwendbar ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 16 lit b EStG sind Taggelder unter anderem dann steuerfrei, wenn sie für eine vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde gewährt werden. Allerdings muss zusätzlich die Auszahlung auf Basis einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgen (z. B. kollektivvertraglicher Anspruch).

Zusammenfassend ist somit bei der Auszahlung von Taggeldern einer Dienstreise dann Vorsicht geboten, wenn die Auszahlung nicht durch eine lohngestaltende Vorschrift gestützt wird.