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UMSATZSTEUER | Vorsteuerabzug beim Import in die EU

Platzer Günther  |  Sturm Kurt

Bei Lieferungen aus dem Drittland in die EU stellt sich die Frage, wie und ab wann die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) wiederum als Vorsteuer abziehbar oder rückforderbar ist. Dies ist in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt. Bringt ein EuGH-Urteil endlich eine Harmonisierung?

Bei Lieferungen aus dem Drittland in die EU stellt sich für den wirtschaftlichen Verfügungsberechtigten der Waren und somit Schuldner der EUSt die Frage, wie und ab wann diese beim Grenzübertritt fällige Steuer als Vorsteuer abziehbar bzw rückforderbar ist. Die Herangehensweise ist in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt und soll anhand der Beispiele Österreich und Deutschland kurz skizziert werden. Eine Harmonisierung könnte das zu diesem Thema jüngst ergangene EuGH Urteil vom 29.03.2012 (C-414/10, Véleclair SA) bringen, bei dem das Recht auf Vorsteuerabzug von der tatsächlichen Zahlung der EUSt entkoppelt wird.

 

EUSt als VoSt in Österreich

In Österreich wird hinsichtlich der Bezahlung und des Vorsteuerabzuges im Zusammenhang mit einer EUSt differenziert, ob es sich um einen in Österreich umsatzsteuerlich registrierten Unternehmer handelt und dieser von der Sondervorschrift des § 26 Abs 3 Z 2 UStG Gebrauch macht, oder nicht.

Sofern die Sondervorschrift anwendbar ist, kann eine EUSt direkt auf das Abgabenkonto des Steuerpflichtigen verbucht werden, wodurch eine tatsächliche Bezahlung entfällt. Diese EUSt wird somit spätestens am 15. des Kalendermonats, der dem Tage der Verbuchung auf dem Abgabenkonto folgt, fällig. Ein Vorsteuerabzug kann zum Fälligkeitszeitpunkt, in der Form einer Gegenrechnung auf dem Abgabenkonto, vorgenommen werden.

  • Beispiel:
    Die Einfuhr erfolgt im März. Auf dem Finanzamtskonto des Unternehmers wird der EUSt-Gesamtbetrag für den Kalendermonat März Ende April eingebucht. Dieser Betrag ist am 15. Mai fällig. Zum gleichen Zeitpunkt wird auch die als Vorsteuer abziehbare EUSt für März wirksam (Erfassung in der UVA in der KZ 083).


Sollte die Sondervorschrift nicht anwendbar sein, dann ist die EUSt am 15. Tag des Folgemonats in dem die Einfuhr erfolgte fällig und beim Hauptzollamt zu entrichten. Ein Vorsteuerabzug für diese EUSt kann dann erst für den Monat der tatsächlichen Entrichtung vorgenommen werden (§ 12 Abs 1 Z 2 lit a UStG iVm Rz 1866 UStR).

  • Beispiel:
    Die Einfuhr erfolgt im März und demzufolge ist die EUSt am 15. April fällig. Ein Vorsteuerabzug kann erst in der UVA für April (Erfassung in der KZ 061) berücksichtigt werden und ist daher am 15. des zweitfolgenden Kalendermonats, der auf die Veranlagungsperiode folgt (15. Juni), wirksam.

EUSt als VoSt in Deutschland

In Deutschland hängt das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich mit der Entrichtung an die Zollverwaltung zusammen. Abweichend dazu wird in § 16 Abs 2 deUStG allerdings normiert, dass bei Zahlungen der EUSt bis 16. des Folgemonats bereits ein Vorsteuerabzug im Monat des Entstehens geltend gemacht werden kann.

  • Beispiel:
    Die Einfuhr erfolgt im März und die EUSt ist am 16. April fällig. Gemäß § 16 Abs 2 deUStG kann ein Vorsteuerabzug bereits in der März UVA berücksichtigt werden.

Eine Verbuchung auf das Abgabenkonto und somit eine Aussetzung der tatsächlichen Zahlung ist in Deutschland nicht möglich.

EuGH 29.03.2012 (C-414/10, Véleclair SA)

In diesem Urteil wird von Seiten des EuGH festgehalten, dass es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt ist, das Recht auf Vorsteuerabzug für eine EUSt von der tatsächlichen Zahlung dieser Steuer durch den Steuerschuldner abhängig zu machen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dieser Steuerschuldner auch der zum Vorsteuerabzug Berechtigte ist. In diesem Zusammenhang wird das Vorhandensein eines Einfuhrdokuments (Original) als Beweis der grundsätzlichen Vorsteuerabzugsberechtigung als ausreichend erachtet.

Dieses Urteil soll bewirken, dass eine Vorfinanzierung, so wie es in Österreich ohne Anwendung des Sonderverfahrens der Fall ist, ausgeschaltet wird und das Recht auf Vorsteuerabzug nicht mehr hinausgezögert werden kann. Ähnlich wie in Deutschland, wo bereits jetzt die EUSt im Entstehungszeitpunkt als Vorsteuer berücksichtigt werden kann, sollte durch dieses EuGH Urteil eine flächendeckende Umsetzung dieser Praxis im gesamten EU-Raum folgen.

Wie bzw wann dieses EuGH-Urteil in der EU umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Sicher ist, dass dieser Spruch eine grundlegende Veränderung der Verwaltungspraxis in vielen EU-Mitgliedstaaten beim Recht auf Vorsteuerabzug mit sich bringen muss.

Interesse an weiteren Lösungen für die Praxis?

Solche und andere Konstellationen, wie beispielsweise die Herausforderungen, die mit grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der Europäischen Union verbunden sind, werden erstmals in der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH bei einem Forum für Praktiker am 13.09.2012 anhand eines zusammenhängenden Praxisfalles eingehend diskutiert.