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UMSATZSTEUER | Österreichisches UID-Büro geschlossen

Platzer Günther  |  Sturm Kurt

Das UID-Büro wurde mit 1.8.2012 geschlossen. Ob eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gültig ist, kann am einfachsten elektronisch über FinanzOnline oder den EU-Server geprüft werden. Sollte das nicht funktionieren: Telefonische und schriftliche Anfragen können in Hinkunft an das für den Antragsteller zuständige Finanzamt gerichtet werden.

Was ist eine UID?

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (abgekürzt UID) ist eine eindeutige EU-weite Kennzeichnung eines Unternehmens im umsatzsteuerlichen Sinne. Sie dient innerhalb der Europäischen Union zur Abwicklung des innergemeinschaftlichen
Waren- und Dienstleistungsverkehr für Umsatzsteuerzwecke. Sie wird daher von jedem Unternehmer benötigt, der innerhalb des Gebiets der Europäischen Union am Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten teilnimmt.

Beim Export in ein anderes Land der Europäischen Union wird keine Umsatzsteuer berechnet (steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung), wenn der gewerbliche Abnehmer im Empfängerland eine Umsatzbesteuerung mit dem Steuersatz des Ziellandes vornimmt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird unterstellt, wenn der Empfänger seine UID angibt. Durch dieses Bestimmungslandprinzip wird die Besteuerung im Wege des innergemeinschaftlichen Erwerbs in das Empfängerland verlagert.
 

Warum wurde das UID-Büro geschlossen?

Die telefonischen und schriftlichen Anfragen im UID-Büro in Suben waren stark rückläufig. Seit 1.7.2011 sind Unternehmer nämlich verpflichtet, eine qualifizierte Bestätigungsabfrage (Stufe 2) grundsätzlich auf elektronischem Weg (FinanzOnline oder EU-Server) einzuholen. Das veranlasste das BMF diese eigenständige Abteilung zu schließen.

Was ist, wenn die elektronische Abfrage nicht funktioniert?

Wenn technische Probleme beim MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) eine elektronische Abfrage zu einem bestimmten Land unmöglich machen, dann kann eine telefonische oder schriftliche Anfrage direkt an das (für den Anfragenden) zuständige Finanzamt gerichtet werden. Das gleiche gilt für Unternehmer, denen eine elektronische Abfrage mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist.