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AUSLANDSVERLUSTE | Verlustübernahme im Inland

Mitterlehner Karl  |  Theinschnack Rudolf

Im Ausland erlittene Verluste können unter bestimmten Voraussetzungen von den inländischen positiven Einkünften abgezogen werden. Dies entweder mittelbar über Beteiligungsabschreibungen oder unmittelbar über die Gruppen- besteuerung oder als Betreiber ausländischer Betriebsstätten. Eine neue Einschränkung ist jedoch überschießend und führt in manchen Fällen zu unbefriedigenden Ergebnissen.

Bisherige Regelung

Die ausländischen Verluste können bei steuerlichen Unternehmensgruppen und bei ausländischen Betriebsstätten im Entstehungsjahr bereits von den inländischen positiven Einkünften abgezogen werden. Dabei müssen die ausländischen Verluste nach österreichischem Recht ermittelt werden. Dabei können die Auslandsverluste - je nach der konkreten ausländischen Gewinnermittlungsvorschriften - vermehrt oder vermindert werden.

Der Verlustabzug muss in späteren Jahren im Inland jedoch nachversteuert werden, wenn die im Ausland bestehenden Verlustvorträge durch dort erzielte Gewinne verbraucht werden. Ist jedoch zB im Ausland kein Verlust entstanden,  nach österreichischem Recht jedoch ein solcher ermittelt und im Inland berücksichtigt worden, kommt es zu keiner korrespondierenden Nachversteuerung im Inland. Erst durch das Ausscheiden der ausländischen Gesellschaft aus der Unternehmensgruppe konnte eine allfällige Nachversteuerung eintreten.

Neue Regelung durch das StabilitätsG 2012

Durch die Neuregelung soll die volle Nachversteuerung sichergestellt werden. Die Umrechnungspflicht auf das inländische Recht bleibt zwar bestehen, wird jedoch gedeckelt. Der nach österreichischem Recht ermittelte Auslandsverlust wird mit der Höhe des nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verlustes begrenzt. Er kann also niedriger bis maximal gleich hoch sein wie der Auslandsverlust. Diese Neuregelung gilt bereits für die Veranlagungsperiode 2012.

Totalverlust oder Pauschalbesteuerung im Ausland?

Die Neuregelung ist in jenen Fällen überschießend, in denen beispielsweise bei einem Bauprojekt im Ausland ein Totalverlust realisiert wird oder die Baustelle im Ausland nur einer Pauschalbesteuerung unterliegt. Im Falle der Pauschalbesteuerung wird im Ausland in keinem Jahr ein Verlust ermittelt. Nach inländischem Recht allenfalls sehr wohl. Auch bei Totalverlust über den Zeitablauf einer Betriebsstätte kann durch unterschiedliche Verlustauswirkungen in den einzelnen Perioden ein tatsächlich eingetretener Verlust dadurch nicht wirksam werden.


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