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UMSATZSTEUER | Elektronische Rechnungen und neue Rechnungsausstellung

Platzer Günther  |  Sturm Kurt

Elektronische Rechnungen werden künftig den Papierrechnungen hinsichtlich ihrer Wertigkeit für den Vorsteuerabzug gleichgestellt. Hierdurch soll einerseits eine finanzielle und andererseits eine administrative Erleichterung geschaffen werden. Es werden jedoch auch erweiterte Verpflichtungen zur Rechnungsausstellung generell eingeführt.

Am 16.10.2012 passierte die Regierungsvorlage für das Abgabenänderungsgesetz 2012 (AbgÄG 2012) den Ministerrat. Sie enthält unter anderem wichtige Änderungen im Zusammenhang mit der Rechnungsausstellung, deren Umsetzung für jedes Mitgliedsland bis 01.01.2013 gemäß der EU Richtlinie 2010/45/EU verpflichtend ist. Mit der endgültigen Gesetzeswerdung ist demnächst zu rechnen.

Erweiterte Verpflichtungen zur Rechnungsausstellung

Bisher lösten folgende Tatbestände die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung im Sinne des § 11 UStG aus
(§ 11 Abs 1 Z 1 UStG neu):

  • Leistungsaustausch zwischen Unternehmern
  • Leistungen an juristische Personen die nicht Unternehmer sind und
  • Werklieferungen iZm einem Grundstück an Nichtunternehmer.

Im Gesetzesentwurf wird der Anwendungsbereich des § 11 UStG um folgende Tatbestände ergänzt
(§11 Abs 1 Z 2 UStG-neu):

Die Verpflichtung zur Rechungsausstellung besteht zusammengefasst auch dann, wenn

  • die Steuerschuld für die im anderen Mitgliedstaat ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung auf den Leistungsempfänger übergeht, oder
  • die Lieferung oder sonstige Leistung im Drittlandsgebiet ausgeführt wird.


Ausnahme: Es erfolgt eine Abrechnung im Gutschriftsverfahren. Hierbei richtet sich die Rechnungsausstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird.


Frist zur Rechungsausstellung

  • Bei Reverse Charge Umsätzen (B2B Grundregel) und bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen hat eine Rechnung spätestens am 15. Tag des auf die Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats ausgestellt zu werden.


Künftig gelten für EU-Unternehmer die Rechnungsausstellungsvorschriften des Mitgliedstaates, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 11 Abs 1a UStG-neu), wenn:

  • die Steuerschuld für sonstige Leistungen und Werklieferungen gemäß § 19 Abs 1 UStG auf den Leistungsempfänger in Österreich übergeht.


Ausnahme: Bei Abrechnung im Gutschriftsverfahren durch den Leistungsempfänger sind die Vorschriften des österreichischen UStG anzuwenden.

Elektronische Rechnungen

Elektronische Rechnungen werden künftig den Papierrechnungen hinsichtlich ihrer Wertigkeit für den Vorsteuerabzug gleichgestellt. Hierdurch soll einerseits eine finanzielle und andererseits eine administrative Erleichterung geschaffen werden.

Anwendungsvoraussetzungen

Um künftig für einen Leistungsaustausch eine Abrechnung mittels einer elektronischen Rechnung vornehmen zu können, sind folgende Anwendungsvoraussetzungen zu beachten:

  • Der Leistungsempfänger muss der Verwendung einer elektronischen Rechnung entweder schriftlich oder auch konkludent zustimmen.
  • Die Rechnung muss in einem elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden, wobei das UStG diese Punkte an keine spezifischen Vorgaben knüpft. Als elektronische Formate gelten daher in diesem Zusammenhang beispielsweise pdf-, doc-, xml-, xls-, und txt-Dateien sowie auch digitalisierte (eingescannte) Papierrechnungen. Die Übermittlung kann beispielsweise per E-Mail, als E-Mail Anhang oder als Web-Download erfolgen.
  • Die elektronische Rechnung muss, wie die Papierrechnung auch, sämtlichen Formvorschriften des § 11 Abs 1 und Abs 1a UStG-neu entsprechen.
  • Bei den übermittelten elektronischen Rechnungen müssen folgende Punkte gewährleistet sein:
  1. Echtheit der Herkunft, das heißt, die Identität des Rechnungsausstellers ist verifizierbar.
  2. Unversehrtheit des Inhalts, das heißt, die Rechnungsangaben wurden während der Übermittlung nicht geändert. Es ist jedoch zu beachten, dass bei einem unversehrten Inhalt nicht automatisch auf eine inhaltlich richtige Rechnung geschlossen werden kann.
  3. Lesbarkeit, das heißt, das verwendete elektronische Format kann auf Empfängerseite geöffnet und verwendet werden.
  4. Die  Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit muss für die Dauer von 7 Jahren gewährleistet sein, das heißt, es darf zu keinen Änderungen im Zuge einer elektronischen Aufbewahrung (Speicherung) kommen.
  • Durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren (Steuerungsverfahren) muss ein verlässlicher Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung hergestellt werden bzw nachvollziehbar sein. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn geprüft wird:
  1. ob die Rechnung über eine tatsächlich erbrachte Leistung ausgestellt wurde und
  2. der Rechnungsaussteller einen tatsächlichen Zahlungsanspruch hat und
  3. die angegebene Kontoverbindung korrekt ist und
  4. somit die Echtheit der Rechnung, Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit des verwendeten Formats gegeben sind.


Der Kontrollmechanismus ist nicht gesetzlich geregelt und entspricht im Großen und Ganzen einer herkömmlichen Rechnungsprüfung. Sofern also eine inhaltlich richtige Rechnung vorliegt, würde diese die Annahme rechtfertigen, dass bei der Übermittlung keine die Echtheit der Herkunft oder Unversehrtheit des Inhalts beeinträchtigenden Fehler vorgekommen sind.

Sollten sich für Sie noch weitere Fragen zu diesem brisanten Thema stellen, so können diese, im Rahmen unseres aktuellen Umsatzsteuerseminares