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VERRECHNUNGSPREISE | UFS Wien zu Benchmarkingstudien

 

Der UFS Wien hat am 30.7.2012, RV/2515-W/09, zu Benchmarkingstudien einer Vertriebsgesellschaft entschieden. Aus der Entscheidung sind allgemeine Prinzipien für die Ermittlung fremdüblicher Vertriebsmargen und für die Anwendbarkeit von Benchmarkingstudien ableitbar.

Sachverhalt

Die österreichische Vertriebsgesellschaft (Limited Risk Distributor) eines international tätigen Konzerns vertreibt am österreichischen Markt Produkte an fremde Dritte. Vergütet wird sie dafür auf Basis einer vereinbarten Zielmarge in Abhängigkeit der Herstellungskosten des verkaufenden Produktionsunternehmens. Die Fremdüblichkeit der Zielmarge sollte mittels einer vom Unternehmen durchgeführten Datenbankstudie belegt werden.

Im Zuge einer Betriebsprüfung akzeptierte die Finanzverwaltung die vorgelegte Datenbankstudie nur zum Teil, weil grundsätzliche Anforderungen an Datenbankstudien nicht erfüllt wurden. Die Finanzverwaltung erstellte daraufhin eine eigene Benchmarkingstudie zum Zweck der Plausibilitätskontrolle.

Wie ist bei einer Datenbankstudie vorzugehen?

Bei einer Datenbankstudie sind fünf Schritte zu beachten:

  • Datenbankauswahl (zB. Orbis)
  • Quantitatives Datenbankscreening (Suche in der Datenbank)
  • Qualitatives Screening (zB. im Internet anhand der 5 Vergleichbarkeitsfaktoren)
  • Bandbreitenbeurteilung (25% der äußeren Werte werden "abgeschnitten")
  • Dokumentation der einzelnen Schritte

 

Ist die Nettomargen-Methode (TNMM) für Routine-Vertriebsgesellschaften eine zulässige Methode?

Bei Vertriebsgesellschaften mit Routinefunktionen wird (als Alternative zur Wiederverkaufspreismethode) häufig eine Reingewinnspanne (zB. EBIT / Umsatz) aus einem bestimmten Geschäft ermittelt. Die so aus einer Datenbank gewonnene Bandbreite wird mit der Kennzahl (EBIT-Marge) der "tested party" verglichen.

Die Finanzverwaltung prüft bei der TNMM insbesondere:

  1. Die TNMM ist eine subsidär anwendbare Gewinnmethode: Die Finanz prüft daher, ob die primär anwendbare Wiederverkaufspreismethode anwendbar gewesen wäre.
  2. Die TNMM setzt Vergleichbarkeit voraus: Die Finanz prüft daher, ob die aus der Datenbankanalyse gewonnenen Unternehmen in Bezug auf die fünf Vergleichbarkeitsfaktoren (Produkte/Dienstleistungen, Funktionen, Vertragsbedingungen, Marktgegebenheiten, Geschäftsstrategie) vergleichbar sind.

 

Allgemein gültige Aussagen des UFS Wien zu Benchmarkingstudien

Der UFS Wien tätigte in diesem Erkenntnis eine Reihe von Kernaussagen, die in Zukunft bei der Argumentation über die Angemessenheit von Verrechnungspreisen bedeutsam sein werden:

  • Die OECD Verrechnungspreisrichtlinien von Juli 2010 sind insoweit für frühere Perioden gültig, als ihnen bloß klarstellende Bedeutung zukommt.
  • Wenn Vertriebsgesellschaften mehrjährige Verluste ohne entsprechende Nachverhandlungen akzeptieren oder ohne die Lieferbeziehung zu beenden, wird der Fremdvergleichsgrundsatz durch die Konzernstrategie überlagert.
  • Eine Limitierung der tatsächlich erzielten Marge eines Limited Risk Distributors auf einen Prozentsatz der Herstellungskosten der Produktionsgesellschaft in einem Ausmaß, dass die Vertriebsgesellschaft über Jahre hinweg kumuliert Verluste erzielt, hält dem Fremdvergleich nicht stand.
  • Rein quantitative Datenbankstudien, bei denen zusätzlich ein Unabhängigkeitskriterium von 50% angewandt wird, können höchstens zu Plausibilitätszwecken erstellt werden.
  • Laut UFS sollen alle zum jeweiligen Zeitpunkt zugänglichen und bekannten Finanzdaten der Vergleichsgesellschaften in die Vergleichsanalyse aufgenommen werden.
  • Je nach Vergleichbarkeit und Anzahl der Vergleichsunternehmen findet die volle oder interquartile Bandbreite Anwendung. Im konkreten Fall war bei 6 Vergleichsbetrieben keine "beträchtliche Anzahl von Beobachtungen" gegeben. Deshalb wurde die volle Bandbreite herangezogen.
  • Die ermittelte fremdübliche Bandbreite ist mit den tatsächlich erzielten Margen und nicht mit den geplanten Zielmargen zu vergleichen.
  • Es ist vertretbar, das Ergebnis nur in jenen Jahren zu korrigieren, in denen es außerhalb der fremdüblichen Bandbreite liegt. Es ist nicht zwingend auf den Durchschnitt des gesamten Zeitraums abzustellen.

 

Fazit 

Das aktuelle Erkenntnis der UFS Wien bestätigt einmal mehr, dass

  • die Anwendbarkeit einer reinen Datenbankanalyse und
  • insbesondere die Vergleichbarkeitskriterien der aus der Datenbank extrahierten potentiellen Vergleichsunternehmen sorgfältig zu prüfen sind.

Es bildet eine zusätzliche Entscheidungsgrundlage für zukünftige Datenbankstudien, weil es allgemeine Kernaussagen für die Verrechnungspreisgestaltung im Allgemeinen und für Datenbankstudien im Besonderen enthält.