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UMSATZSTEUER | PKW mit deutschem Kennzeichen

Platzer Günther  |  Sturm Kurt

Beispiel: Die Nutzung des PKWs erfolgt durch eine österreichische Dienstnehmerin. Der deutsche Dienstgeber ist in Österreich umsatzsteuerlich registriert, hat jedoch  keine Betriebsstätte. Das Fahrzeug wird in Österreich nicht zum Verkehr zugelassen sondern mit deutschem Kennzeichen verwendet. Ab wann muss eine Erwerbsbesteuerung in Österreich durchgeführt werden? Wie schaut es mit der Zulassungs- und NoVA-Pflicht aus?

Neue Aussagen zur Erwerbsbesteuerung

Grundsätzlich wird durch die Überstellung des Fahrzeuges nach Österreich ein Verbringungstatbestand erfüllt, der zu einer Erwerbsbesteuerung in Österreich führt. Eine Erwerbsbesteuerung muss jedoch dann nicht durchgeführt werden, wenn es sich lediglich um eine vorübergehende Verwendung handelt. In diesem Fall stellt sich somit die Frage, welche Zeitgrenze für eine vorübergehende Verwendung nicht überschritten werden darf.

Im Umsatzsteuerprotokoll 2012 wurde der Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs bei der Verbringung eines in Deutschland zugelassenen PKW nach Österreich näher beleuchtet. Die Finanzverwaltung hat sich in diesem Fall darauf geeinigt, dass die Frist zur Beendigung der vorübergehenden Verwendung nach den zollrechtlichen Bestimmungen (Art 562 lit c ZK-DVO) festzusetzen ist.

Die zollrechtlichen Bestimmungen sehen hierbei eine 6-Monats-Frist vor. Diese Frist wird jedoch durch jede Fahrt ins Ausland unterbrochen und beginnt bei Wiedereintritt in das Inland wieder neu zu laufen. De facto kann aus umsatzsteuerlicher Sicht die Pflicht zur Erwerbsbesteuerung ständig hinausgeschoben werden, sofern innerhalb von 6 Monaten nachweislich eine Fahrt ins Ausland stattgefunden hat.

Anmerkung zur Zulassungspflicht und zur NoVA

Im Falle der Dienstnehmerin, die nicht aus eigenem Gutdünken über das Fahrzeug frei verfügen kann, kommt es gemäß § 79 KFG durch die Unterbrechungsfahrten ins Ausland auch zu keiner Zulassungspflicht und in weiterer Folge auch zu keiner NoVA-Pflicht. Im § 79 KFG wird die Beobachtungsfrist sogar auf ein ganzes Jahr ausgedehnt.

Sollte es sich aber um einen geschäftsführenden Gesellschafter handeln, der ein Dienstfahrzeug in Österreich nutzt, so würde gemäß § 82 Abs 8 KFG bereits nach einem Monat eine Zulassungspflicht entstehen (Gegenbeweis möglich). In weiterer Folge wäre auch die NoVA zu entrichten. Das Fahrzeugzeug gilt in diesem Fall auch als umsatzsteuerlich verbracht (Erwerbsbesteuerung).