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NIEDERLANDE | Die "Bauherrenhaftung"

In Abstimmung zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer wird in den Niederlanden häufig ein sog. "G-Konto" eingerichtet. Die Zahlung auf das "G-Konto" befreit den Generalunternehmer von der Haftung. Näheres dazu sowie weitere Möglichkeiten finden Sie hier.

INFO-Serie: Bau-Abzugssteuern in europäischen Ländern

Wir bringen eine Artikel-Serie zu Bau-Abzugssteuern in verschiedenen europäischen Ländern. Bisher ist dazu erschienen: DEUTSCHLAND | Bauabzugsteuer - 14.03.2013. In weiterer Folge werden noch die Länder UK und Irland erscheinen.

Konstruktion der Bauherrenhaftung in den Niederlanden (NL)

Die Konstruktion ist vergleichbar mit der österreichischen Auftraggeberhaftung (§82a EStG, § 67a ASVG). Zur Sicherung des niederländischen Abgabenaufkommens haftet ein Generalunternehmer für die Zahlung der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge seiner Subunternehmer (sog. Kettenhaftung). Diese Bestimmung umfasst sowohl Werkverträge, als auch Arbeitskräfteüberlassungsverträge.

Um dieses Haftungsrisiko zu verhindern, kann der Generalunternehmer in Abstimmung mit dessen Subunternehmer ein so genanntes G-Konto (G-rekening) in den Niederlanden einrichten.

Was ist das G-Konto?

Bei einem G-Konto, handelt es sich um eine besondere Kontoform. Der Subunternehmer eröffnet bei einer niederländischen Bank ein "blockiertes" Konto. Der Generalunternehmer behält in Folge bei Zahlungen an den Subunternehmer einen gewissen Haftungsbetrag ein und überweist diesen auf das G-Konto des Subunternehmers. Im Ausmaß der Zahlung auf das G-Konto wird der Generalunternehmer haftungsfrei gestellt. Die Höhe des Haftungseinbehalts/der Zahlung ist frei vereinbar.

Vom G-Konto kann der Subunternehmer sodann ausschließlich Überweisungen an das niederländische Finanzamt
(z.B. für Lohnsteuern, Sozialversicherungsbeiträge, Haftungseinbehalte gegenüber eigenen Subunternehmern) tätigen.

Verwendung eines zentralen G-Kontos

In der Praxis ist es nicht erforderlich, für jedes abzuwickelnde Projekt ein gesondertes G-Konto zu eröffnen. Es genügt die Eröffnung eines zentralen G-Kontos, auf welches der Einbehalt sämtlicher Projekte erfolgt. Ist ein Projekt abgenommen, so muss das G-Konto nicht zwingend aufgelöst werden, sondern es kann beispielsweise für Folgeaufträge herangezogen werden.

Freigabe des G-Kontos zur Rückerstattung

Häufig kommt es vor, dass bei Projektbeendigung ein positiver Saldo auf dem G-Konto verbleibt (Haftungseinbehalte > abzuführende Lohnsteuern/SV-Abgaben). In diesem Fall kann der Subunternehmer einen Antrag auf Freigabe des G-Kontos für die Rückzahlung des Überhangs stellen. Die Finanzbehörde prüft in weiterer Folge, ob der Subunternehmer seinen abgaberechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist bzw. noch verbleibende Steuerrisiken bestehen. Im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses erfolgt die Erstattung des Zahlungsüberhangs an den Subunternehmer.

Weitere Möglichkeiten der Haftungsvermeidung durch den Generalunternehmer

Neben dem Einbehalt auf ein G-Konto bestehen für den Generalunternehmer noch weitere Möglichkeiten, sich von seinen Haftungsrisiken zu entbinden. Dies kann geschehen durch

  • gezielte Überprüfung der abgaberechtlichen Pflichten seines Subunternehmers

     ODER

  • durch einen Haftungseinbehalt und direkte Abfuhr an die Behörde (eher selten).

 

Wobei kann Sie die ICON unterstützen?

 

  • Eröffnung eines G-Kontos.

  • Prüfung Ihrer steuerlichen Verpflichtungen in den NL zur Vereinbarung eines angemessenen Haftungseinbehalts durch Ihren Kunden.

  • Prüfung der steuerlichen Verpflichtungen Ihrer Subunternehmer in den NL zur Vereinbarung eines angemessenen Haftungseinbehaltes gegenüber Ihren Subunternehmern.

  • Freigabe eines G-Kontos zur Rückerstattung.