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GESELLSCHAFTSRECHT | GmbH "light" - Leicht zu gründen und leicht insolvent?

 

Mit 1.7.2013 soll nun die seit längerem diskutierte GmbH-Reform in Kraft treten. Ein  Mindeststammkapital von nur 10.000 EUR und verringerte Kosten erleichtern den Zugang. Damit sinken auch Mindest-KöSt und Gesellschaftsteuer. Kritik wurde indes aus Gläubigerschutzsicht laut.

Die geplanten Änderungen

Der Gesetzesentwurf zum Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 (GesRÄG 2013) enthält div. Gesetzesnovellierungen rund um die Rechtsform der GmbH. Insbesondere soll das Mindeststammkapital von derzeit EUR 35.000,00 auf künftig EUR 10.000,00 reduziert und demgemäß auch die sofort einzuzahlenden Bareinlagen von bisher EUR 17.500,00 auf nur noch EUR 5.000,00 vermindert werden.

Weiters soll es auch zu einer Reduktion der Gründungskosten kommen, indem die Publizitäts- und Formvorschriften erleichtert werden und auch die Notariats- und Rechtsanwaltstarife vermindert werden.

Mit dem Mindeststammkapital vermindert sich auch die gewinnunabhängige Mindestkörperschaftsteuer gem. § 24 Abs 4 KStG für alle GmbH von bisher EUR 1.750,00 auf künftig EUR 500,00 pa (und wird zudem die dzt Sonderregelung für die ersten vier Quartale abgeschafft). Auch die 1 % Gesellschaftsteuer für die Kapitaleinzahlungen sinkt entsprechend.

Generalversammlungen im Interesse der Gesellschaft sind künftig nicht nur insbesondere bei Verlust des halben Stammkapitals unverzüglich einzuberufen sondern auch bei Verfehlen beider URG-Kennzahlen ("Eigenmittelquote" iS § 23 URG unter 8 % und "fiktive Schuldentilgungsdauer" iS § 24 URG über 15 Jahre). Ein Insolvenzantrag soll künftig mangels Geschäftsführung von der Mehrheit der Gesellschafter zu stellen sein.

Kritik

Mit dem Eigenkapital verringert sich auch der Haftungsfonds für die Gläubiger der Kapitalgesellschaft, die entsprechend schneller in die Überschuldung geraten kann. Kritiker hätten sich zudem gewünscht, daß die "GmbH light" im Geschäftsverkehr besonders erkennbar sein sollte bzw daß Gewinne bis zum Erreichen einer bestimmten Eigenkapitalquote nicht ausschüttbar sein dürften.

Die Novellierung des GmbH-Gesetzes gilt ab Inkrafttreten für alle neuen und auch bereits bestehenden Gesellschaften, sodaß auch "alte" GmbH eine Kapitalherabsetzung auf mindestens EUR 10.000,00 vornehmen können (freilich unter Beachtung der Kapitalherabsetzungsvorschriften gem. §§ 54 ff GmbHG, Gläubigeraufrufe in "Wiener Zeitung" etc).

Inkrafttreten und sonstige Praxishinweise

Die Regierungsvorlage zum GesRÄG 2013 passierte am 21.5.2013 den Ministerrat und wurde am 12.6.2013 auch bereits im Nationalrat beschlossen, sodaß der mit 1.7.2013 geplante Inkrafttretenstermin realisierbar erscheint.
Für per 1.7.2013 bereits festgesetzte Mindestkörperschaftsteuern soll eine Herabsetzung jedoch erst für 2014 möglich sein.

Aufgrund der geringeren Rechtsformkosten und Absenkung der Mindest-KöSt dürften sich Gesellschaften mbH künftig verstärkt für die Ausgliederung bzw rechtlichen Verselbständigung geschäftlicher Aktivitäten eignen (insb. Dienstleistungen). Demgegenüber ist zu beachten, daß die Ausdehnung der (grds auch unterjährigen) Generalversammlungspflicht auf die Fälle negativer URG-Kennzahlen künftig alle GmbHs, ungeachtet der Höhe ihres Stammkapitals und einer allfälligen Abschlussprüfungspflicht, betrifft.

Für Detailfragen stehen Ihnen der Verfasser sowie die übrigen Betreuer der ICON gerne zur Verfügung!