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BETRIEBSAUSGABEN | Schriftliche Verträge im Konzern: Must have oder Fleißaufgabe?

 

Im Konzern werden Leistungen oft verrechnet, ohne dass zwischen den Vertragsparteien eine schriftliche Vereinbarung besteht. Die österreichische Finanzverwaltung steht dem kritisch gegenüber. Vor allem bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen kann ein fehlendes Vertragswerk daher zur Betriebsprüfungsfalle werden.

Beispiel

Die niederländische Muttergesellschaft M-BV erbringt Managementleistungen an die österreichische Tochtergesellschaft AT-GmbH. Im Jahr 2012 stellt die M-BV der AT-GmbH dafür 100.000 EUR in Rechnung. Ein schriftlicher Vertrag besteht nicht. In der folgenden Betriebsprüfung versagt der Prüfer der AT-GmbH den Betriebsausgabenabzug.

Das BFH-Urteil I R 75/11 vom 11.10.1012

In einer vergleichbaren Konstellation entschied der deutsche Bundesfinanzhof kürzlich zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige habe nur nachzuweisen, dass die Leistung tatsächlich erbracht und der Höhe nach fremdüblich vergütet wurde. Das bloße Fehlen eines im Vorhinein abgeschlossenen schriftlichen Vertrages berechtige aber die Finanzverwaltung nicht zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs. Der BFH leitet dies aus der Sperrwirkung von Doppelbesteuerungsabkommen ab (im konkreten Fall war das DBA Deutschland-Niederlande anwendbar). Der entsprechende Artikel in den Doppelbesteuerungsabkommen sieht nämlich - sofern dem OECD-Musterabkommen nachgebildet - kein solches Formalerfordernis vor.

Das Ende der Notwendigkeit schriftlicher Verträge im Konzern?

Ist aufgrund dieser BFH-Entscheidung die Erstellung schriftlicher Verträge im Konzern daher nur mehr eine Fleißaufgabe? Dagegen sprechen folgende Überlegungen:

  • Schriftliche Verträge sind der Einstiegspunkt in jede Verrechnungspreisprüfung. Sie sind nach österreichischer Auffassung auch Teil einer ordnungsgemäßen Verrechnungspreisdokumentation. Deren Fehlen führt zu einem gravierenden Nachteil in der BP!
  • Viele Länder knüpfen die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben nach wie vor strikt an Formalkriterien: Kein Vertrag kein Betriebsausgabenabzug!
  • Die vom BFH aufgezeigte Sperrwirkung greift nicht bei rein innerstaatlichen Leistungsbeziehungen. Sie greift auch nicht im Verhältnis zu Konzernunternehmen, die in Nicht-DBA-Staaten ansässig sind.

 

Fazit

Verrechnungspreise sind derzeit Prüfungsschwerpunkt. Klar gestaltete konzerninterne Verträge verschaffen dabei als Teil der Verrechnungspreis-Doku einen wesentlichen Startvorteil und sind daher nach wie vor dringend zu empfehlen. Gerne unterstützen Sie unsere Experten bei der Gestaltung bzw. Prüfung der bestehenden Vertragswerke.

Veranstaltungshinweis

 

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Dienstag, 9. Juli 2013, 17.00 bis 19.00 Uhr bei ICON.
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