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KROATIEN | Arbeitnehmerentsendungen nach EU-Beitritt

Kroatien ist seit 1. Juli 2013 Mitglied der Europäischen Union. Damit ändern sich auch bei der Entsendung von Mitarbeitern die Rahmenbedingungen. Nachfolgend geben wir Ihnen dazu einen Überblick.  

Arbeitnehmerfreizügigkeit

Was ist damit gemeint?

Es ist dies das Recht kroatischer Staatsbürger, in Österreich wie ein Inländer einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen.

Sind Übergangsfristen zu beachten?

In bestimmten sensibel eingestuften Branchen wurde das sogenannte "2+3+2-Modell" gewählt. Danach ist bei einer Entsendung von Kroatien nach Österreich eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlich (Antrag beim regionalen AMS). Auf Basis einer Mitteilung kann Österreich diese Beschränkung auf zunächst weitere 3 Jahre verlängern. Spätestens sieben Jahre nach dem Beitritt gilt volle Freizügigkeit. Aufgrund der sog. "Reziprozität" kann umgekehrt Kroatien gegenüber Österreich spiegelbildliche Beschränkungen aufrechterhalten bzw. einführen.

Gibt es Erleichterungen für kroatische Fachkräfte?

Eine Erleichterung gibt es nur für kroatische Fachkräfte aufgrund der Fachkräfte-Regelung 2008. Hierbei entfällt das Erfordernis der einhelligen Befürwortung durch den AMS-Regionalbeirat; eine Arbeitsmarktprüfung muss jedoch durchgeführt werden. Eine weitere Erleichterung ergibt sich aufgrund der "Rot-Weiß-Rot-Karte" bzw erlassenen Fachkräfteverordnung 2013. Danach muss auch keine Arbeitsmarktprüfung durchgeführt werden. 

Gibt es auch Erleichterungen für kroatische Staatsbürger, die bereits in Österreich arbeiten?

Kroatische Staatsangehörige, die am Tag des Beitritts in einem Mitgliedsstaat arbeiten und für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedsstaates zugelassen waren, haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedsstaats, nicht hingegen zum Arbeitsmarkt anderer Mitgliedsstaaten. Kroatische Staatsangehörige, die in einem Mitgliedsstaat weniger als 12 Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren, genießen diese Rechte nicht.

Dienstleistungsfreiheit

Was ist damit gemeint?

Die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit gilt nur für Unternehmen, die Arbeitnehmer bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung einsetzen ("Arbeiten über die Grenze"). Für Selbständige, die allein arbeiten, gilt die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit nicht. 

Will ein Unternehmer mit Sitz in Kroatien eigene Mitarbeiter nach Österreich entsenden, ist bis zum Auslaufen der Übergangsfrist je nach Wirtschaftssektor eine Entsendebestätigung (in nicht sensiblen Branchen) oder (in sensiblen Branchen) eine Entsendebewilligung bzw. eine Beschäftigungsbewilligung nötig. Eine Beschäftigungsbewilligung ist erforderlich:

    • Der der Entsendung zugrunde liegende Auftrag (das Projekt) überschreitet 6 Monate oder die Beschäftigung des Arbeitnehmers überschreitet 4 Monate, oder

    • im Bau- und Baunebengewerbe ist immer eine Beschäftigungsbewilligung (spätestens 2 Wochen vor Arbeitsbeginn beim AMS zu beantragen) nötig.


Welche Bereiche werden als sensibel eingestuft?

    • Erbringung von gärtnerischen Dienstleistungen
    • Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen
    • Herstellung von Metallkonstruktionen
    • Baugewerbe, einschließlich verwandte Wirtschaftszweige
    • Sicherheitsdienste
    • Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln
    • Hauskrankenpflege
    • Sozialwesen


In diesen Bereichen ist daher bis zum Ablauf der Übergangsfrist nur ausnahmsweise (durch eine Entsendebewilligung bzw. Beschäftigungsbewilligung, Antrag beim AMS) die Dienstleistungserbringung mit Arbeitnehmern möglich.

Sozialversicherung

Ab dem 1. Juli 2013 ist für Entsendungen von und nach Kroatien die Verordnung EG VO 883/2004 anzuwenden. Beispielsweise kann dann mit dem Formular A1 bei einer Entsendung bis zu 2 Jahren die ausschließliche SV-Pflicht des Ansässigkeitsstaates erwirkt werden.

Was können wir für Sie tun?

Der EU-Beitritt Kroatiens erfordert einigen Umstellungsbedarf, insbesondere auch im Bereich der Arbeitnehmerentsendungen. Wenn Sie Fragen haben, kontaktieren Sie bitte die Verfasser oder Ihren Betreuer bei der ICON.

Was den Handlungsbedarf im Umsatzsteuerbereich betrifft, so verweisen wir auf unseren Newsletter-Beitrag
"KROATIEN | Änderungen bei der Umsatzsteuer wegen EU-Beitritt" vom 12.6.2013.