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KROATIEN | UID-Übergangsbestimmungen für ig Lieferungen

 

Mit dem EU-Beitritt sind ab 01.07.2013 steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen auch nach Kroatien möglich, wozu es einer gültigen UID bedarf. Das österreichische BMF gesteht jedoch bis Jahresende noch einige Erleichterungen zu.

Problemstellung

Seit 1. Juli 2013 ist bekanntlich auch Kroatien Mitglied der Europäischen Union. Im innergemeinschaftlichen Warenverkehr stehen (österreichische) Lieferanten jedoch mitunter vor dem Problem, dass viele kroatische Abnehmer noch keine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) haben. Laut österreichischem Finanzministerium sind unter bestimmten Voraussetzungen aber dennoch umsatzsteuerfreie Lieferungen möglich. Wir geben Ihnen nachfolgend nochmals einen Überblick über die befristeten Erleichterungen sowie ein paar praktische Tipps:

BMF-Info vom 26.6.2013

In einem Informationsschreiben vom 26.6.2013 wird für innergemeinschaftliche Lieferungen nach Kroatien in der Zeit zwischen 1.7.2013 und 31.12.2013 die analoge Inanspruchnahme jener Erleichterungsbestimmungen bzw Übergangsregelungen gestattet, welche anläßlich der EU-Erweiterungen per 1.5.2004 bzw 1.1.2007 in die Umsatzsteuerrichtlinien Eingang fanden (unter Rz 3981 UStR 2000). Demgemäß ist es erlaubt, bis zum Jahresende steuerfreie ig Lieferungen an kroatische Unternehmer auszuführen, selbst wenn diese im Zeitpunkt der Lieferung noch keine gültige kroatische UID-Nummer haben. Es müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die Lieferung erfüllt die materiellen Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (Beförderung/Versendung in ein anderes Mitgliedsland, Steuerbarkeit im Abgangsland und im Bestimmungsland, der Abnehmer ist ein Unternehmer oder eine juristische Person).

  • Es wird ein entsprechender Buch- und Belegnachweis geführt.

  • Da der Buchnachweis mangels Bestätigungsabfrage (Stufe 2) unvollständig ist, muss zusätzlich eine schriftliche Erklärung des Abnehmers eingeholt werden, worin bestätigt wird, dass die Erteilung einer kroatischen UID-Nummer beantragt wurde und die Voraussetzungen hierfür vorliegen. 

  • Sobald dem Abnehmer eine UID-Nummer zugeteilt wurde, ist die Nachweisdokumentation dahingehend zu ergänzen.


Beispiel

Der Unternehmer AT schließt im August 2013 einen Liefervertrag mit dem kroatischen Unternehmer HR ab. HR verfügt noch über keine gültige kroatische UID-Nummer. Die Lieferung soll umgehend durchgeführt werden.


Lösungsansatz

  • Gemäß Rz 3981 UStR kann AT an HR auch ohne gültige UID-Nummer eine ig Lieferung fakturieren, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt werden. Zusätzlich muss AT noch vor der Lieferung mit HR den Stand der UID-Nummernvergabe abklären und sich eine schriftliche Bestätigung geben lassen, worin zum Ausdruck kommt, dass der Antrag bereits gestellt wurde und HR die notwendigen Voraussetzungen für die Zuteilung einer UID-Nummer erfüllt.

  • Wenn AT die Bestätigung erhält, kann die Lieferung steuerfrei fakturiert werden, jedoch ohne Angabe einer UID-Nummer von HR. Es ist empfehlenswert, auf der Rechnung einen ergänzenden Hinweis etwa wie folgt vorzunehmen: "Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß Übergangsbestimmung iS Rz 3981 UStR 2000".

  • Die steuerfreie Lieferung ist in der UVA für August 2013 zu erfassen und sind die Buch- und Belegnachweise entsprechend zu führen.

  • Eine Erfassung in der ZM für August kann hingegen aus technischen Gründen ohne gültige UID-Nummer nicht erfolgen. Sobald HR eine gültige UID-Nummer zugeteilt bekommt, sollte die ZM für August entsprechend berichtigt werden.

  • Die nun überprüfbare UID-Nummer (Stufe 2) muss bei der Nachweisdokumentation ergänzt werden.


Weitere Informationen und Unterstützung

Für Rückfragen und weitere Hilfestellungen stehen Ihnen die Mitarbeiter der ICON natürlich gerne zur Verfügung.

Hinsichtlich der wesentlichen steuerlichen Änderungen anläßlich Kroatiens EU-Mitgliedschaft verweisen wir auf die bereits erschienen Newsletter-Beiträge KROATIEN Änderungen bei der Umsatzsteuer wegen EU-Beitritt vom 12.6.2013 sowie weiters KROATIEN - Arbeitnehmerentsendungen nach EU-Beitritt vom 9.7.2013.