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DEUTSCHLAND | Auslandstätigkeitserlass ist EU-widrig!

Ähnlich wie bereits vor einiger Zeit in Österreich, wurde nun auch das in Deutschland bestehende "Montageprivileg demontiert": Diesmal hat der EuGH die deutsche Begünstigungsregelung als EU-widrig erachtet. Daraus könnte sich auch für die österreichische Rechtslage ein neuerlicher Anpassungsbedarf ergeben.

Das EuGH-Urteil vom 28.2.2013 (C-544/11)

In diesem Urteil hatte der Europäische Gerichtshof über einen Rechtsstreit zwischen Frau und Herrn Petersen einerseits und dem Finanzamt Ludwigshafen anderseits zu entscheiden. Das Ehepaar Petersen besaß seit 1991 eine Eigentumswohnung in Ludwigshafen, sodass sie als in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig galten. Das Finanzamt Ludwigshafen hatte sich geweigert, eine Einkommensteuerbefreiung für Auslandseinkünfte von Herrn Petersen aus Tätigkeiten zu gewähren, die dieser im Rahmen eines von der Dänischen Agentur für internationale Entwicklung finanzierten Entwicklungshilfeprojekts im afrikanischen Benin ausgeübt hat.

Nach dem deutschen "Auslandstätigkeitserlass" wird bei Arbeitnehmern eines deutschen Arbeitgebers von der Besteuerung des Arbeitslohnes abgesehen, den der Arbeitnehmer aufgrund eines Dienstverhältnisses für eine begünstigte Tätigkeit im Ausland erhält. Die Tätigkeit muss mindestens drei Monate ununterbrochen in Staaten ausgeübt werden, mit denen Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat.

Unter Hinweis auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV -Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) hat der EuGH über die Vorlagefrage implizit entschieden, dass die Steuerfreistellung nach dem Auslandstätigkeitserlass einem Arbeitnehmer auch dann zusteht, wenn sein Arbeitgeber nicht in Deutschland sondern im übrigen EU-Gebiet ansässig ist (und die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden). Daraus der folgende Rechtssatz:

"Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach Einkünfte einer in diesem Mitgliedstaat wohnhaften und unbeschränkt steuerpflichtigen Person aus einer nichtselbständigen Tätigkeit von der Einkommensteuer befreit sind, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in diesem Mitgliedstaat hat, aber nicht, wenn er seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat."

Welche Reaktion ist in Deutschland zu erwarten?

Das deutsche Bundesministerium für Finanzen hat nun die Möglichkeit, die vom europäischen Höchstgericht konstatierte Unionsrechtswidrigkeit zu sanieren oder aber die beanstandete Begünstigungsbestimmung ersatzlos zu streichen. Dabei ist anzumerken, dass der EuGH in diesem Urteil lediglich die Voraussetzung eines deutschen Arbeitgebers als EU-widrig erkannt hat, über andere Tatbestände hingegen (noch) nicht abgesprochen hat. Es ist daher fraglich, inwieweit die bloße Ausweitung des Arbeitgeberbegriffs ausreichen würde, die EU-Widrigkeit zu beseitigen. Die Reaktion des deutschen Bundesministeriums für Finanzen bleibt abzuwarten.

Welche Konsequenzen ergeben sich für Österreich?

Der österreichische Verfassungsgerichtshof hatte bekanntlich das ehemalige "Montageprivileg" gemäß § 3 Abs 1 Z 10 EStG mit Ablauf des 31.12.2010 aufgehoben und dabei insbesondere die Rechtsansicht des UFS bestätigt, wonach die Altfassung des § 3 Abs 1 Z 10 EStG bei wörtlicher Auslegung ("inländische Betriebe") gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit verstoße. Die fragliche Norm müsse nach Meinung des Höchstgerichts so gelesen werden, dass die Steuerfreiheit auch Arbeitnehmern zusteht, die von Betrieben im Unionsgebiet, im EWR und in der Schweiz beschäftigt sind.

Der österreichische VfGH hat also die Altfassung des § 3 Abs 1 Z 10 EStG unter anderem mit der gleichen Begründung (Arbeitnehmerfreizügigkeit) aufgehoben, mit welcher nunmehr auch der EuGH den deutschen Auslandstätigkeitserlass als EU-widrig eingestuft hat.

Die österreichische Begünstigung in der derzeit geltenden (geänderten) Fassung dürfte wohl neuerlich unter Druck geraten, wenn der deutsche Auslandstätigkeitserlass ersatzlos gestrichen würde. Hingegen wäre eine unmittelbare praktische Konsequenz in Österreich dann nicht zu erwarten, wenn lediglich die unsachliche Differenzierung betreffend den Arbeitgeber in Deutschland entsprechend saniert würde.

Offen bleibt aber jedenfalls die Frage, ob die österreichische Vorschrift der begünstigten Auslandstätigkeit in Österreich in der derzeit geltenden Fassung nicht aus anderen Gründen EU-widrig ist. Insbesondere scheint zweifelhaft, ob die normierte 400-km-Grenze für die Entfernung des Entsendungsortes einer Überprüfung durch den EuGH standhalten würde.

Was können wir für Sie tun?

Der deutsche Auslandstätigkeitserlass ist ab sofort nicht mehr anwendbar. Die gesetzliche Regelung der begünstigten Auslandstätigkeit in Österreich ist sehr komplex. Wenn Sie dazu Fragen haben, kontaktieren Sie bitte gerne die Verfasser oder andere ICON-Experten. Wir werden Sie natürlich auch über die weitere Entwicklung zu dieser Thematik auf dem Laufenden halten.

Die hier angesprochenen Fragen werden im Rahmen unseres Seminars
"Arbeitskräfteüberlassung über die Grenze - Steuerliche Risiken und Gestaltungsüberlegungen" am 24.9.2013
im Detail behandelt. Melden Sie sich bei Interesse bitte gleich dafür an!