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UMSATZSTEUER | Letzte Frist für Vorsteuererstattung 2012

Die Vergütung von EU-Vorsteuern des Vorjahres ist bis spätestens 30.9.2013 elektronisch zu beantragen. Wir sagen Ihnen, wie's geht und bieten Ihnen auch eine Infobroschüre zum kostenlosen Download an!

Allgemeine Hinweise

Mit unserem Beitrag "VORSTEUERERSTATTUNG | Rechtzeitig Unterlagen übermitteln" vom 18.4.2013 haben wir bereits über die Vorsteuererstattungsverfahren in Drittländern (Fristablauf 30.6.2013) sowie in der Europäischen Union (Frist bis 30.9.2013) informiert. Der nachfolgende Artikel sowie unsere soeben aktualisierte Broschüre sollen Ihnen nähere Detailinfos zum EU-Verfahren liefern.

Stolpersteine bei der Vorsteuererstattung

Anhand des in der Praxis häufigsten Erstattungsverfahrens in Deutschland wollen wir Ihnen nochmals typische "Stolpersteine" bei der Vorsteuererstattung aufzeigen:

Wird das richtige Verfahren verwendet?

Die Praxis zeigt immer wieder, dass viele Unternehmer einen Vergütungsantrag stellen, obwohl eigentlich ein Registrierungstatbestand erfüllt wurde und somit die Pflicht zur Veranlagung besteht. Sofern sich der Unternehmer sohin "im falschen Verfahren" befindet, werden Vorsteuerguthaben nicht ausbezahlt.

Ein Vergütungsantrag kann/muss gestellt werden, sofern ein Unternehmer:

  • keine steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze in Deutschland ausführt oder

  • nur steuerpflichtige Umsätze in Deutschland ausführt, für die ein Reverse Charge Verfahren anwendbar ist und

  • keine innergemeinschaftlichen Erwerbe hat und

  • keine Steuerschuld selbst zu übernehmen hat.


Ausschlussfrist: 30. September 2013

Nach Fristablauf ist es grundsätzlich nicht mehr möglich, nachträglich ausländische Vorsteuern aus dem Jahr 2012 geltend zu machen. Die Frist ist nicht verlängerbar. Rückerstattungsanträge sind für jeden Mitgliedstaat (hier Deutschland) gesondert zu stellen und über "FinanzOnline" in Österreich einzureichen. Hierbei ist ein Mindestvergütungsbetrag von EUR 50,00 pro Jahr bzw EUR 400,00 für Quartalsanträge Voraussetzung. Ein Erstattungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn alle verlangten Pflichtangaben gemacht wurden und eine Aufschlüsselung der erworbenen Leistungen nach Kennziffern erfolgt ist. Zudem sind Rechnungskopien dem Antrag elektronisch anzuhängen, wenn das Entgelt für den Umsatz mindestens EUR 1.000,00 (bzw bei Kraftstoffrechnungen EUR 250,00) beträgt.

 

ACHTUNG bei Kleinbetragsrechnungen in Deutschland

Beim Bundeszentralamt für Steuern in Schwedt wird neuerdings eine verschärfte Verwaltungspraxis bei der Handhabung von Kleinbetragsrechnungen gelebt: Soferne auf einer Kleinbetragsrechnung (ds Rechnungen bis 150 EUR) eine Steuernummer/UID-Nummer ausgewiesen ist (obwohl gemäß § 33 UStDV nicht notwendig!), so müsse diese Steuernummer/UID-Nummer auch im Vergütungsantrag angeführt werden.
Das Bundeszentralamt zieht auskunftsgemäß entsprechende Stichproben und verlangt die Nachreichung ausgewählter Kleinbetragsrechnungen. Die Belege sind im Aufforderungsfalle eingescannt zu übermitteln. Sollte sich herausstellen, dass in einem Antrag Kleinbetragsrechnungen mit ausgewiesener Steuernummer/UID-Nummer enthalten sind, so ist dementsprechend der Antrag zu korrigieren und neuerlich einzureichen. Vom Bundeszentralamt wurde uns mitgeteilt, dass bereits eingereichte Anträge nicht sofort, sondern binnen vier Wochen nach erhaltener Aufforderung zu korrigieren sind (ACHTUNG auf Ausschlussfrist 30.9.2013!).

Unser Tipp
Sollten Sie noch keinen Antrag eingereicht haben, dann geben Sie bitte auch für alle deutschen Kleinbetragsrechnungen die Steuernummer/UID-Nummer an, soferne sich eine solche Nummer auf diesen Rechnungen findet. Sollten Sie in weiterer Folge aufgefordert werden, einzelne Kleinbetragsrechnungen (gezogene Stichproben) nachzureichen, so muss nicht auch noch zusätzlich eine Antragskorrektur erfolgen und wird somit jedwedes Fristenrisiko vermieden!

Wurde die Umsatzsteuer tatsächlich in Deutschland geschuldet?

Da nur eine gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer einen Vorsteuerabzug rechtfertigt, sollten Eingangsrechnungen von deutschen Leistungserbringern nicht unkritisch akzeptiert werden. Es gibt nämlich in der Praxis immer wieder Zweifelsfragen bei der maßgeblichen Bestimmung des Leistungsortes für bestimmte Leistungsarten.

Beispiel: Messeleistungen in Deutschland (Abrechnung an einen nicht in Deutschland ansässigen österreichischen Unternehmer)

  • Standmiete
    Die reine Überlassung von Standflächen im Rahmen einer Messe/Ausstellung wird in Deutschland als Grundstücksleistung gesehen. Für eine Rechung über eine Standflächenmiete zuzüglich 19% deutscher Umsatzsteuer kann daher ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
  • Standaufbau
    Der Aufbau eines Messestandes wird hingegen nicht als Grundstücksleistung gesehen. Wird für den Aufbau eines Standes somit 19% Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, liegt keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug in Deutschland vor!
  • Standbetreuung und Standbewachung
    Eine gesonderte Abrechung dieser Leistung ist am Grundstücksort steuerbar und steuerpflichtig. Eine ausgewiesene deutsche Umsatzsteuer kann daher als Vorsteuer beantragt werden.(Hinweis: ACHTUNG auf geänderte Rechtslage für Leistungen ab 1.1.2013!)
  • Veranstaltungsleistung
    Hierunter wird ein Leistungsbündel verstanden, dass sich aus einer Standmiete zuzüglich der weiteren Leistungen, die im Zusammenhang mit der Überlassung der Standfläche an die Aussteller erbracht werden, zusammensetzt. Veranstaltungsleistungen sind keine Grundstücksleistungen und dürfen daher auch nicht mit deutscher Umsatzsteuer fakturiert werden.

 

Was können wir für Sie tun?

Senden Sie bitte Ihre Antragsunterlagen ehestmöglich an Frau Bettina Gföllner, ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Stahlstraße 14, 4020 Linz (bettina.gfoellner@icon.at; Tel. 0732/69412-2042). Im Sinne eines reibungslosen Ablaufs des Rückerstattungsverfahrens sollten Ihre vollständigen Unterlagen bis spätestens 16.09.2013 bei uns einlangen.

Frau Gföllner und unsere weiteren Umsatzsteuerexperten helfen Ihnen auch gerne, falls Sie weitere Informationen benötigen, um Sicherheit hinsichtlich des richtigen Verfahrens und der Ordnungsmäßigkeit der entsprechenden Anträge zu haben.

ICON-Broschüre zum Download

Die soeben erschienene Neuauflage der ICON-Broschüre Isolierte Vorsteuererstattung in Europa (Stand 1.8.2013) stellen wir Ihnen ebenfalls gerne zum kostenlosen Download zur Verfügung!