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ERINNERUNG | Wichtiger Steuertermin 30. September 2013

 

Auch in steuerlichen und bilanziellen Belangen gilt oftmals: Am 1. Oktober ist es zu spät! Wir erinnern Sie daran, was Sie unbedingt noch bis Monatsende erledigen sollten!

Herabsetzung der ESt- und KöSt-Vorauszahlungen für 2013

Soferne Ihre aktuell festgesetzten Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das laufende Jahr in Anbetracht des tatsächlich zu erwartenden steuerpflichtigen Einkommens überhöht erscheinen, besteht noch bis spätestens 30.09.2013 die Möglichkeit, einen begründeten Herabsetzungsantrag, auch via FinanzOnline, an das zuständige Finanzamt zu senden (§ 45 Abs 3 EStG). Im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden und schon abgelaufenen Wirtschaftsjahres 2012/13 ergibt sich die für das Veranlagungsjahr 2013 zu erwartende Steuerbelastung aus einem bereits vorliegenden Jahresabschluss. Andernfalls ist im Antrag eine hinreichend konkrete Einkommensschätzung (Planungsrechnung) darzulegen. Für körperschaftsteuerliche Unternehmensgruppen hat der Gruppenträger tätig zu werden. Bei Stattgabe wird der aus der Herabsetzung resultierende Differenzbetrag mit der am 15.11.2013 fälligen vierten Quartalsvorauszahlung ausgeglichen.

Vermeidung von Anspruchszinsen für ESt- und KöSt-Nachzahlungen 2012

Aus noch offenen Veranlagungen für 2012 zu erwartende Einkommensteuer- und Körperschaftsteuernachzahlungen werden ab 1.10.2013 verzinst (§ 205 BAO). Diese sog. "Anspruchsverzinsung" beläuft sich derzeit auf 1,88 % pa und kann durch Leistung entsprechender "Anzahlungen" vermieden werden (Vorteilhaftigkeitsvergleich!). Entsprechend werden Steuerguthaben zugunsten des Steuerpflichtigen verzinst.

Rückerstattung von EU-Vorsteuern für 2012

Hinsichtlich der strengen Fallfrist 30.09.2013 und des zu beachtenden Formalprozedere verweisen wir nochmals auf unseren ausführlichen Beitrag vom 20.8.2013 "UMSATZSTEUER | Letzte Frist für Vorsteuererstattung 2012".

Einreichung der Jahresabschlüsse 31.12.2012 beim Firmenbuch

Last but not least sei auch nochmals an die Neunmonatsfrist für die grds elektronische Übermittlung von Jahresabschlussdaten von Kapitalgesellschaften an das zuständige Firmenbuchgericht und daran erinnert, dass Fristversäumnisse mit erheblichen Zwangsstrafen von 700 EUR bis 3.600 EUR verbunden sind, wobei die Geldbeträge sowohl gegenüber der säumigen Gesellschaft als auch ihren gesetzlichen Vertretern (Vorstandsmitglieder bzw Geschäftsführer, die übrigens auch allesamt unterfertigen müssen!) verhängt werden und sich daher entsprechend "multiplizieren" können (§ 283 UGB)!

Was können wir für Sie tun?

Der Verfasser sowie Ihre übrigen Ansprechpartner bei ICON unterstützen Sie bei Bedarf gerne sowohl bei der Antragstellung als auch bei den hiefür erforderlichen Berechnungen!