NEWS  |   |  

DEUTSCHLAND | Höchstgericht bestätigt Dokumentationsverpflichtungen für Verrechnungspreise

Nach Ansicht des deutschen BFH verstößt es nicht gegen die europarechtlichen Grundfreiheiten, wenn Dokumentationspflichten nur für Auslandssachverhalte auferlegt werden.

Sachverhalt und BFH-Urteil

Nach den Bestimmungen der deutschen Abgabenordnung haben Steuerpflichtige bei Sachverhalten mit Auslandsbezug über Art und Inhalt ihrer Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen Aufzeichnungen zu erstellen und diese auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen (§ 90 Abs. 3 AO). Für die Steuerpflichtigen entsteht dadurch - im Vergleich zu Sachverhalten mit reinem Inlandsbezug - ein erheblicher Arbeits- und Kosten(mehr)aufwand.

Der deutsche Bundesfinanzhof hat nunmehr bestätigt, dass diese Differenzierung nicht gegen die europarechtlichen Grundfreiheiten verstößt (BFH-Urteil vom 10. April 2013, AZ I R 45 / 11).

Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, bei dem die Klägerin eine deutsche GmbH war, die mit einer ihr nahestehenden luxemburgischen AG einen Dienstleistungsvertrag geschlossen hatte. Nach diesem Vertrag erbringt die luxemburgische AG Dienstleistungen an die deutsche GmbH. Die deutsche GmbH wurde im Rahmen einer Außenprüfung vom Finanzamt aufgefordert, eine Verrechnungspreisdokumentation einschließlich eines Angemessenheitsteils vorzulegen.

Die Ungleichbehandlung im Vergleich zu rein innerstaatlichen Sachverhalten sei nach Ansicht des deutschen Höchstgerichts durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt, die erhöhte Mitwirkungspflicht in ihrer Ausgestaltung daher verhältnismäßig.

Handlungsbedarf und Empfehlungen

Anders als in Deutschland besteht für Verrechnungspreisdokumentationen in Österreich zwar (noch) keine gesetzliche Verpflichtung, eine schlüssige Dokumentation von grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen ist aber jedenfalls empfehlenswert. Dies insbesondere auch deshalb, weil seit Veröffentlichung der österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien (VPR 2010) die fremdübliche Gestaltung und Dokumentation konzerninterner Leistungen auch erklärter Prüfungsschwerpunkt bei Betriebsprüfungen ist.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die VP-Experten der ICON natürlich gerne zur Verfügung.
Nähere Informationen finden Sie auch auf unserer Homepage unter: Leistungen/Verrechnungspreise