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AUSLANDSENTSENDUNGEN | Anrechnung ausländischer Steuern

Greinstetter Karin  |  Waser Karl

Das BMF hat im Erlasswege zwei bis dato strittige Fragen zur Anrechnung ausländischer Steuern bei Auslandsentsendungen geklärt.

Bei der Entsendung von Mitarbeitern in Länder, in denen die sog. "Anrechnungsmethode" zum Tragen kommt, wird die Doppelbesteuerung dadurch vermieden, dass die tatsächlich bezahlten Auslandssteuern auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet werden, wobei auch ein Anrechnungshöchstbetrag als Obergrenze zu beachten ist
(die ausländische Steuer wird maximal in jener Höhe angerechnet, welche in Österreich für die Auslandseinkünfte zu zahlen gewesen wäre). Die Anrechnung der ausländischen Steuer ist in der österreichischen Steuererklärung des betreffenden Jahres geltend zu machen.

Notwendigkeit der Anrechnung ausländischer Steuern bei Auslandsentsendungen

Bei Auslandsentsendungen kann es für den betreffenden Arbeitnehmer in folgenden zwei Fällen zur Anrechnung ausländischer Steuern kommen:

  • Der Arbeitnehmer wird in einem Einsatzland steuerpflichtig, dessen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Österreich die Anrechnungsmethode vorsieht. Darunter fallen etwa die DBA mit Italien, Irland, Kanada, Schweden, Schweiz (nur für nsA-Einkünfte), UK, USA.

  • Der Arbeitnehmer wird in einem Einsatzland steuerpflichtig, mit dem Österreich überhaupt kein Doppel-
    besteuerungsabkommen
    abgeschlossen hat UND die Durchschnittsteuerbelastung nicht mehr als 15 Prozent beträgt.


Das BMF hat kürzlich, im Rahmen des sog. "Salzburger Steuerdialogs 2013", zu folgenden Zweifelsfragen in diesem Zusammenhang Stellung bezogen (Ergebnisunterlage IStR, Erlass vom 7.10.2013, BMF-010221/0636-VI/8/2013):

Zweifelsfrage 1: Umfang der anrechenbaren ausländischen Steuer bei begünstigter Auslandstätigkeit (§ 3 Abs 1 Z 10 EStG)

§ 3 Abs 1 Z 10 EStG idF AbgÄG 2011 sieht für Auslandstätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass 60 Prozent der Einkünfte aus laufenden Bezügen steuerfrei gestellt werden (siehe dazu im Detail unseren Newsletter-Beitrag "AUSLANDSENTSENDUNG - Das neue Entsendeprivileg ab 2013" vom 13.03.2013). Da diesfalls also nur 40 Prozent der Einkünfte aus laufenden Bezügen in Österreich steuerpflichtig sind, stellt sich die Frage, ob etwa auch nur 40 Prozent der insgesamt im Ausland abgeführten Steuer anrechenbar sein könnten? Dieser restriktiven Auffassung hat das BMF nunmehr eine klare Absage erteilt: Nach BMF-Meinung ist grundsätzlich die gesamte ausländische Steuer anrechenbar. Zu beachten sei allerdings, dass die steuerfreien Bezugsteile nach § 3 Abs 1 Z 10 EStG letztlich den Anrechnungshöchstbetrag vermindern.

Zweifelsfrage 2: Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages bei Vorliegen begünstigter Sonderzahlungen (§ 67 EStG)

§ 67 EStG sieht für Sonderzahlungen (zB Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration) innerhalb des sog. "Jahressechstels" eine begünstigte Besteuerung von 6 % vor. Es stellt sich daher die Frage, wie diese Steuerbegünstigung bei der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags zu berücksichtigen ist? Nach BMF-Meinung sind die Sonderzahlungen hier sowohl bei der Ermittlung des Welteinkommens als auch bei Berechnung des Durchschnittsteuersatzes zu berücksichtigen. Die (modifizierte) Anrechnungshöchstbetragsformel lautet daher bei Vorliegen begünstigt besteuerter Sonderzahlungen folgendermaßen:

Einkommensteuer (Tarif+fester Satz) x Auslandseinkünfte (ENsA+ ggf anteilige 1/6)
Einkommen (gesamte veranlagte Einkünfte + 1/6-Bezüge)

Im Ergebnis ist daher kein getrennter Anrechnungshöchstbetrag für die laufenden Einkünfte und die begünstigten Sonderzahlungen zu berechnen.


Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser jederzeit gerne zur Verfügung!