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UMSATZSTEUER | Betrugsbekämpfungsverordnung bereits ab 1.1.2014 in Kraft!

Platzer Günther  |  Sturm Kurt

 

Im Rahmen unseres letzten Newsletters haben wir bereits kurz über die geplante Ausdehnung des "Reverse Charge" gemäß § 19 Abs 1d UStG im Verordnungswege berichtet (NL-Beitrag vom 19.11.2013). Am 26.11.2013 wurde nunmehr die sog. Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (UStBBKV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl II Nr. 369/2013). Das neue Reverse Charge-Verfahren ist zwingend auf Umsätze mit folgenden Warengruppen anzuwenden, die nach dem 31.12.2013 getätigt werden (ACHTUNG: keine Übergangsregelung!):

  • Lieferung von Videospielkonsolen, Laptops, Tablet-Computer, wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens EUR 5.000,00 beträgt

  • Lieferung von Gas und Elektrizität an Wiederverkäufer

  • Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten

  • Lieferung von Metallen, roh und als Halberzeugnisse, gemäß Kapitel 71 und aus Abschnitt XV der Kombinierten Nomenklatur

  • Steuerpflichtige Lieferungen von Anlagegold

 

Die umsatzsteuerliche Meldung hat entsprechend der bisherigen Schrott-Lieferungen zu erfolgen. Dementsprechend ist der Verkauf der betreffenden Waren in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuerjahreserklärung unter der Kennzahl 021 zu erfassen. Der Zukauf dieser Waren ist in der Kennzahl 032 zu erfassen. Die korrespondierende Vorsteuer ist in der Kennzahl 089 einzutragen.

Im Zweifel, ob im Einzelfall eine Leistung im Sinne der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung vorliegt, kann vom Leistenden und vom Leistungsempfänger einvernehmlich davon ausgegangen werden, dass es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt.

Sollte bei der Lieferung von Gas und Elektrizität an einen Unternehmer Zweifel bestehen, ob es sich bei diesem um einen Wiederverkäufer im Sinne des § 3 Abs. 13 und 14 UStG handelt, so ist eine schriftliche Erklärung des Leistungsempfängers als Nachweis einzuholen. Die Kriterien eines Wiederverkäufers werden in der Rz 474b UStR 2000 definiert.

Für weitere Fragen zur Abgrenzung der Warengruppen (Kombinierte Nomenklatur), welche ab 1.1.2014 unter das neue Reverse Charge fallen, sowie zur Hilfestellung für eine zeitgerechte Umsetzung der neuen Regelungen stehen Ihnen die Experten des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!