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LOHNSTEUER | Anhebung der PKW-Sachbezugswerte ab 1.3.2014!

Die zahlreichen Steuererhöhungen machen selbst vor der jahrelang unverändert gebliebenen Sachbezugswerteverordnung nicht halt: Ab 1.3.2014 ist für die Privatnutzung von Firmen-KFZ ein monatlicher Sachbezug von bis zu 720 EUR zu versteuern.

Bereits im Regierungsprogramm wurde Ende letzten Jahres unter dem Titel "Steuern lenkend einsetzen und mehr Steuergerechtigkeit schaffen" angekündigt, beim Sachbezug für Dienstautos den maximalen Deckel von 600 EUR auf 720 EUR anzuheben, und zwar "unter Beibehaltung der Luxustangente von 40.000 Euro".

Während die meisten von der neuen Bundesregierung veranlassten Steuerbelastungen mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 umgesetzt wurden (BGBl I Nr. 13/2014 vom 28.2.2014), war der Lohnsteuererhöhung für Firmen-PKW legistisch mit einer entsprechenden Änderung der "Sachbezugswerteverordnung" Rechnung zu tragen (BGBl II Nr. 29/2014 vom 19.2.2014).

Demgemäß wurde in der zu § 15 Abs 2 EStG erlassenen "Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung)" der Höchstwert für die Privatnutzung arbeitgebereigener Kraftfahrzeuge angehoben: Wie bisher ist ein monatlicher Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ anzusetzen, jedoch maximal 720 EUR pm (statt bisher 600 EUR pm).

Der Ansatz des halben Sachbezugswertes (nunmehr erhöht von 300 EUR auf 360 EUR) ist nach wie vor zulässig, sofern das firmeneigene KFZ nachweislich für Privatfahrten im Ausmaß von höchstens 500 km monatlich genutzt wird (wofür als Nachweis die Führung eines lückenlosen Fahrtenbuches dringend zu empfehlen ist).

Die Erhöhung ist in der Lohnverrechnung bereits ab 1.3. 2014 (für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 28.2.2014 enden) zu berücksichtigen.

Hingegen ist laut Regierungsprogramm auf Arbeitgeberseite keine korrespondierende Änderung der bestehenden Verordnung zur Angemessenheit von PKW-Aufwendungen geplant (VO zu § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG). Demgemäß ist für den Betriebsausgabenabzug von PKW im Betriebsvermögen die seit dem Jahr 2005 unveränderte Anschaffungskostenobergrenze von 40.000 EUR auch weiterhin in Geltung. Der damit verbundene Wegfall einer korrespondierenden Behandlung auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite (bisherige Berechnung: AK 40.000 EUR x 1,5 % = 600 EUR Sachbezug) ist in diesem Zusammenhang besonders zu kritisieren.