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MANAGERGEHÄLTER | Bekämpfung der Abzugsbeschränkung wegen Verfassungswidrigkeit?

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 wird mit Wirkung ab 1.3.2014 auch bereits die Nichtabzugsfähigkeit von Managerjahresgehältern über 500.000 EUR pro Person schlagend. Diese Einschränkung wird in Fachkreisen überwiegend als verfassungswidrig erachtet. Es stellt sich daher die Frage, ob/wie im Rechtsmittelwege dagegen vorgegangen werden kann?

Die neue Abzugsbeschränkung und deren Problematik

Mit unserem Newsletter-Beitrag AbgÄG 2014 Steuerbelastungen bereits ab 1.3.2014! vom 3.2.2014 hatten wir Ihnen bereits einen Überblick über die steuerlichen Änderungen gegeben, damals noch basierend auf der Regierungsvorlage vom 29.1.2014. Nach der daran anschließenden parlamentarischen Behandlung (und letzten Abänderungsanträgen) wurde das Abgabenänderungsgesetz 2014 schließlich im Bundesgesetzblatt vom 28.2.2014 (BGBl. I Nr. 13/2014) kundgemacht.

Von den im AbgÄG 2014 enthaltenen umfangreichen Belastungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung gehören jene neuen Vorschriften in § 20 Abs 1 Z 7 EStG bzw § 12 Abs 1 Z 8 KStG, wonach ab 1.3.2014 anfallende Personalaufwendungen ("Entgelt für Arbeits- oder Werkleistungen") für Dienstnehmer und organisatorisch vergleichbar eingegliederte Personen (zB Vorstände von Aktiengesellschaften) nur noch bis höchstens 500.000 EUR pro Person und Wirtschaftsjahr als Betriebsausgaben anerkannt werden bzw darüber hinaus nicht abzugsfähig sind, zu den am heftigsten kritisierten. Abgesehen von den damit einhergehenden Praxisproblemen (so wäre aufgrund der zu beachtenden Aliquotierungsregelungen bzw Konzernbetrachtung bei international tätigen, nur temporär in Österreich eingesetzten Topmanagern, Spitzenforschern etc wohl die Kenntnis von deren "Welteinkommen" erforderlich, um einen allenfalls nichtabzugsfähigen Teil des inländischen Personalaufwands ermitteln zu können) wird in Expertenkreisen ein Verstoß gegen das ertragsteuerlich zu beachtende Leistungsfähigkeitsprinzip bzw das objektive Nettoprinzip und damit Verfassungswidrigkeit dieser Abzugsbeschränkungen vermutet.

Gemäß den Übergangsbestimmungen zum AbgÄG 2014 ist weiters zu beachten, dass der künftig nicht mehr steuerwirksame Personalaufwand ausdrücklich auch bereits zu einer Erhöhung der Einkommen- bzw Körperschaftsteuervorauszahlungen 2014 führen soll (§ 124b Z 253 lit b EStG bzw § Artikel 2 Z 50 AbgÄG 2014). Die Erlassung von entsprechenden Vorauszahlungsbescheiden kann grds amtswegig oder auch auf Antrag des Steuerpflichtigen erfolgen.

Für die betroffenen Unternehmen stellt sich daher die Frage, ob und wie die ab 1.3.2014 wirksamen Abzugsbeschränkungen wegen Verfassungswidrigkeit bekämpft werden sollten und wie am besten erreicht werden kann, im Falle einer tatsächlichen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) möglichst durchgängig den vollen Betriebsausgabenabzug für derartige "Managergehälter" zu gewährleisten? Dabei ist insbesondere die zeitliche Komponente des zu beschreitenden Rechtsmittelweges als Knackpunkt anzusehen (Instanzenzug). Im Sinne eines ehestmöglichen Tätigwerdens dürfte aber jedenfalls bereits eine Anfechtung der (im obigen Sinne erhöhten) Vorauszahlungsbescheide für das Jahr 2014 geboten sein (dh nicht erst eine Beschwerde gegen die wesentlich später ergehenden Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerbescheide aus der Veranlagung 2014). Eile ist insbesondere deshalb geboten, weil der zeitliche Ablauf und Ausgang der zu erwartenden mehreren VfGH-Verfahren kaum abschätzbar ist, man aber spätestens bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Verfassungsgerichtshofes eine VfGH-Beschwerde eingebracht haben sollte, um die bestmögliche "Anlassfallwirkung" zu erzielen.

Mögliche Vorgehensweisen

Aufgrund der mit einem Rechtsmittelverfahren bzw insbesondere mit dem höchstgerichtlichen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof verbundenen Unsicherheiten vertritt der Fachsenat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder folgende Meinung (Auszug aus dem KWT-Rundschreiben vom 5.3.2014):

" ... Vorab empfehlen wir, gegen die Vorauszahlungsbescheide 2014, deren Bemessungsgrundlage entsprechend dem AbgÄG 2014 um EUR 500.000 übersteigende Gehälter aus Vorjahren erhöht wird, Beschwerde beim Bundesfinanzgericht (BFG) zu erheben. Das BFG kann die Beschwerde mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Bescheidbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof abweisen oder selbst ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) beantragen. Aufgrund der sogenannten "erweiterten Anlassfallwirkung" ist es daher für alle betroffenen Unternehmen erforderlich, unverzüglich Beschwerde gegen die (erhöhten) Vorauszahlungsbescheide zu erheben. Parallel dazu besteht die Möglichkeit, einen sogenannten Individualantrag beim VfGH zu stellen. Dieser wird vom VfGH sehr eng ausgelegt, sodass davon auszugehen ist, dass die Individualanträge eher abgelehnt werden. Weiters kommt bei Individualanträgen die Anlassfallwirkung nach ständiger Rechtsprechung des VfGH nicht zum Tragen, sodass dadurch für den einzelnen nichts gewonnen wäre (VfSlg 16.022/2000 und 16.145/2001; VfGH G 105/10).
Wir werden noch eventuelle Möglichkeiten ausloten, dass nicht alle Verfahren bis zum VfGH getrieben werden müssen. Wir empfehlen aber jedenfalls, zur Wahrung der Anlassfallwirkung, ehestmöglich gegen den Vorauszahlungsbescheid Beschwerde zu erheben."

Handlungsbedarf

Zur bestmöglichen Wahrung der Chancen, im Falle einer Aufhebung der Abzugsbeschränkungen für "Managerbezüge" über 500.000 EUR pro Person und Jahr wegen Verfassungswidrigkeit durch das hiefür zuständige Höchstgericht (VfGH) einen vollen Betriebsausgabenabzug zu bekommen, sollten ehestmöglich angepasste Vorauszahlungsbescheide für 2014 (ESt- bzw KöSt-VZ) vorliegen und dagegen Beschwerde beim neuen Bundesfinanzgericht (BFG) erhoben werden. Für weitere Fragen bzw natürlich auch zur Unterstützung im Rechtsmittelverfahren stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!