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VORSTEUERERSTATTUNG | Mit der Fallfrist gehen die Ansprüche verloren!

Hat Ihr Unternehmen im Ausland Vorsteuerbeträge aushaftend, ohne dort registriert zu sein? Erfahren Sie in unserer kostenlosen Broschüre, wie Sie bis spätestens 30.6.2014 bzw in der EU bis 30.9.2014 Ihr Geld zurückholen können!

Die Fristen für Vorsteuererstattungen für das Jahr 2013 in Drittländern enden bereits am 30.6.2014, innerhalb der Europäischen Union hingegen am 30.9.2014. Nur die exakte Einhaltung dieser Ausschlussfristen und des jeweils vorgegebenen Antragsprozederes gewährleistet eine korrekte Rückerstattung.

Vorsteuererstattung in Drittländern

Die Frist endet bereits am 30.6.2014. Bis dahin müssen die Anträge für die betreffenden Länder außerhalb der EU (zB Norwegen und Schweiz) mit den Originalbelegen und einer Originalunternehmerbescheinigung bei den jeweiligen ausländischen Finanzbehörden per Post eingegangen sein.

ACHTUNG:

  • Vergessen Sie nicht, sämtliche zu übermittelnden Unterlagen vorher zu kopieren!

  • Die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen aus der Schweiz ist nur unter Einbindung eines steuerlichen Vertreters vor Ort möglich!

  • Viele Drittländer kennen zwar ein Erstattungsverfahren, bei der tatsächlichen Rückerstattung wird aber sehr restriktiv vorgegangen (beispielsweise Türkei).

Vorsteuererstattung in EU-Mitgliedstaaten

Für die Antragstellung in Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird eine längere Frist bis 30.9.2014 gewährt. Jedoch: Auch für die Anträge in der EU sollten Sie nicht zu lange zuwarten, um Zinsnachteile und unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Die Anträge müssen hier über das lokale elektronische Portal (FinanzOnline) eingereicht werden.

ACHTUNG:

  • Tappen Sie nicht in die Kleinbetragsrechnungsfalle in Deutschland: Gemäß § 33 UStDV ist eine Steuernummer oder UID-Nummer des leistenden Unternehmers grds kein Pflichtbestandteil für Kleinbetragsrechnungen und daher grundsätzlich auch nicht im Antrag anzugeben. Falls eine Kleinbetragsrechnung aber dennoch eine Steuer- bzw. UID-Nummer enthält, muss diese auch im Erstattungsantrag angeführt werden. Sollte dies unterlassen werden, besteht die Gefahr, dass der Antrag wegen Unvollständigkeit teilweise abgelehnt wird. Eine Berichtigung ist nur vor Ablauf der Fallfrist möglich. Jedenfalls kommt es aber zu einer zeitlichen Verzögerung.
  • Für alle EU-Staaten gilt, dass Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 1.000,00 und Tankbelege über EUR 250,00 einzuscannen und als PDF-File mit dem Vergütungsantrag mitzusenden sind. Geschieht dies nicht, wird der Antrag abgelehnt, da er als nicht vollständig eingereicht gilt. Nach Ablauf der Einreichfrist 30. September können jedoch überhaupt keine Belege mehr nachgereicht werden und besteht diesfalls auch keine Einspruchs- bzw. Berufungsmöglichkeit!

Aktuelle kostenlose INFO-Broschüre

Einen Überblick über die Vorsteuererstattungen in den 28 EU-Mitgliedstaaten sowie weiters in drei Nicht-EU-Ländern bietet unsere aktualisierte Informationsbroschüre „Isolierte Vorsteuererstattung in Europa“, die unserem Wissensstand per 1.5.2014 entspricht und die wir Ihnen gerne kostenlos übermitteln.

Was wir für Sie tun können?

Wenn Sie sich nicht selbst mit den Details belasten möchten, jedoch sichergehen wollen, dass Ihnen die im Ausland in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer korrekt zurückerstattet wird, dann können wir Sie bei der Erstellung von Vergütungsanträgen gerne unterstützen.

Kontaktieren Sie im Bedarfsfalle unsere zuständige Expertin, Frau Bettina Gföllner, Senior Accountant, <link>bettina.gfoellner@icon.at, Tel. 0732/69412 DW 2042. Wir bitten Sie vorweg, uns die benötigten Unterlagen zeitgerecht zu übermitteln!

Für weitere Fragen stehen Ihnen auch die Verfasser sowie die übrigen Mitarbeiter des ICON-USt-Teams gerne zur Verfügung!