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SACHBEZÜGE | Keine Steuerpflicht bei Geringfügigkeit?

Während die Verwaltungspraxis für unentgeltliche Leistungen des Arbeitgebers (nur) an seine Mitarbeiter stets von einer Steuer- bzw Beitragspflicht ausgeht, ist laut VwGH hiefür der Wert der Leistung bzw auch das betriebliche Interesse von Relevanz.

Die geltende Rechtslage und Verwaltungspraxis

Sofern einem Dienstnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses Vorteile zugewendet werden, sind diese ortsüblich zu bewerten und sowohl lohnsteuerpflichtig (geldwerte Vorteile iS § 15 Abs 2 EStG) als auch im Rahmen der Sozialversicherung beitragspflichtig (Entgelt iS § 49 Abs 1 ASVG).

Ein typisches Beispiel für einen solchen lohnwerten Vorteil ist die verbilligte oder kostenlose Abgabe von Produkten aus dem Sortiment des Arbeitgebers.

Demgemäß war bisher auch im Falle der unentgeltlichen Kontoführung von Banken für ihre Mitarbeiter ein geldwerter Vorteil anzusetzen, soweit eine kostenlose Kontoführung nicht allen Kunden einer Bank unter denselben Voraussetzungen wie den Mitarbeitern angeboten wird (vgl die diesbezüglichen Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR): Rz 221 f zu Personalrabatten bzw Rz 10221 zur unentgeltlichen Kontoführung in der Beispielesammlung).

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes

Diesen Aussagen in den Lohnsteuerrichtlinien hat vor kurzem der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seinem Erkenntnis vom 13.11.2013, 2012/08/0164, eine Absage erteilt. Im Anlassfall hatte die Tiroler Gebietskrankenkasse im Zuge einer GPLA für die kostenlose Kontoführung einen Sachbezug von 64,90 EUR pro Mitarbeiter und Jahr angesetzt und nachverrechnet.

Der VwGH hat ausgesprochen, dass bei der Beurteilung, ob eine Sachleistung tatsächlich als Entgelt einzustufen ist, auf die Ausprägung der wechselseitigen Interessen an der Hingabe bzw am Empfang sowie auch auf den Wert der Leistung für den Dienstnehmer abzustellen sei. Je höher der Wert der Leistung ist, desto eher spricht die Vermutung für das Vorliegen von Entgelt.

Allerdings kann uU auch bei einer höherwertigen Sachleistung die Beitragspflicht widerlegt werden, wenn ein entsprechendes intensives bis ausschließliches betriebliches Interesse des Arbeitgebers glaubhaft gemacht werden kann (hier: Nutzung des Privatvermögens der Bankmitarbeiter, mit der Kontoführung einhergehende Offenlegung der Einkommens- u. Vermögensverhältnisse, nötige Kontrolle der Wertpapiergeschäfte („geordnete wirtschaftliche Verhältnisse“ iS WAG), effizientere Personalverwaltung und Lohnverrechnung).

Die gegenständliche höchstgerichtliche Entscheidung erging zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung, die Entscheidung zur Lohnsteuerpflicht ist hingegen noch ausständig. Es ist aber davon auszugehen, dass es keinen Grund gibt, im Bereich der Lohnsteuer eine abweichende Beurteilung vorzunehmen.

Für weitere Fragen stehen Ihnen der Verfasser sowie auch die übrigen Berater der ICON natürlich gerne zur Verfügung!