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ERINNERUNG | Wichtiger Steuertermin 30. September 2014

Grubmüller Michael  |  Presslmayer Elisabeth

Auch in steuerlichen und bilanziellen Belangen gilt oftmals: Am 1. Oktober ist es zu spät! Erfahren Sie hier, was Sie unbedingt noch bis Monatsende erledigen sollten. 
 

Herabsetzung der ESt- und KöSt-Vorauszahlungen für 2014

Sollten Ihre aktuell festgesetzten Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für das laufende Jahr überhöht erscheinen, besteht gem. § 45 Abs 3 EStG noch bis Ende September die Möglichkeit, bei Ihrem zuständigen Finanzamt einen begründeten Herabsetzungsantrag einzubringen. Die Begründung des Antrages muss schlüssig sein und hat eine Prognoserechnung des voraussichtlichen Einkommens zu enthalten (bzw sollte im Falle eines bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahres 2013/14 die Steuerrechnung natürlich bereits auf den Ist-Zahlen basieren). Eine Plansteuerrechnung sollte möglichst realistisch sein, um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2014 (samt Anspruchsverzinsung) zu vermeiden. Der Herabsetzungsantrag kann auch elektronisch via Finanz-Online gestellt werden. Im Falle einer Stattgabe wird das aus der Herabsetzung resultierende Guthaben mit der 4. Quartals-VZ-Vorschreibung per 17.11.2014 ausgeglichen. 
 

Vermeidung von Anspruchszinsen für ESt- und KöSt-Nachzahlungen 2013

Ab 1.10.2014 beginnt der Zeitraum für Anspruchszinsen betreffend noch offene ESt- und KöSt-Nachzahlungen für das Veranlagungsjahr 2013 zu laufen (gemäß § 205 BAO). Die Verzinsung beläuft sich derzeit auf 1,88% pa und kann durch Leistung entsprechender „Anzahlungen“ vermieden werden (Vorteilhaftigkeitsvergleich!). Dementsprechend werden auch Steuerguthaben, diesfalls zu Gunsten des Steuerpflichtigen, verzinst. 

Achten Sie bei Anzahlungen darauf, auf dem Überweisungsbeleg einen eindeutigen Verwendungszweck anzuführen, um eine korrekte Zuordnung der Zahlung zu gewährleisten.
 

Anzeigepflicht für Umgründungen zum 31.12.2013

Wer mit Wirkung zum Umgründungsstichtag 31.12.2013 Umstrukturierungsmaßnahmen nach den Vorschriften des Umgründungssteuergesetzes vorgenommen hat, hat diese aufgrund der Neunmonatsfrist gemäß § 43 Abs 1 UmgrStG bis spätestens 30.9.2014 jedenfalls auch beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen (soferne nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen eine Finanzamtsmeldung geboten war, etwa gemäß § 13 Abs 1 UmgrStG für Einbringungsvorgänge ohne Firmenbuchanmeldung). Die Anzeige hat grundsätzlich sowohl seitens des Übertragenden als auch des Übernehmenden an das zuständige Betriebs- oder Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen. Hinweis: Während Firmenbuchanmeldungen spätestens am letzten Tag der Frist bereits beim Gericht einlangen müssen, ist bei Finanzamtsmeldungen die Postaufgabe ausreichend.
 

Rückerstattung von EU-Vorsteuern für 2013

Hinsichtlich der strengen Fallfrist per 30.9.2014 und des zu beachtenden Formalprozedere verweisen wir nochmals auf unseren ausführlichen <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag vom 20.08.2014 "VORSTEUERERSTATTUNG | EU-Antragsfrist endet am 30.09.2014!".  
 

Einreichung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2013 beim Firmenbuch

An dieser Stelle möchten wir auch nochmals daran erinnern, dass die Neunmonatsfrist für die  grundsätzlich elektronische Übermittlung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften an das zuständige Firmenbuchgericht für das Kalenderjahr 2013 per 30.9.2014 abläuft (Offenlegung gemäß §§ 277 ff UGB).  Fristversäumnisse sind mit erheblichen Zwangsstrafen von € 700 bis € 3.600 verbunden und werden sowohl gegenüber der säumigen Gesellschaft als auch gegenüber deren gesetzlichen Vertretern verhängt. Im Detail verweisen wir auf unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>NL-Beitrag vom 12.07.2014 "BILANZIERUNG | Achtung auf rechtzeitige Offenlegung des Jahresabschlusses!".
 

Und was können wir für Sie tun?

Die Verfasser sowie auch Ihre übrigen Ansprechpartner bei ICON unterstützen Sie bei Bedarf gerne, sowohl bei der Antragstellung als auch bei den dafür notwenigen Berechnungen!