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UNTERNEHMENSBESTEUERUNG | Tipps zum Jahresende

Panholzer Maximilian  |  Presslmayer Elisabeth

Alle Jahre wieder … sind gegen Ende des Wirtschaftsjahres noch wichtige steuerliche Entscheidungen zu treffen. Lesen Sie hier, worauf Sie unbedingt achten sollten und welche Änderungen im Laufe dieses Jahres oder mit Beginn des neuen Jahres zu berücksichtigen sind. 
 

Allgemeine Hinweise - Maßnahmen in der Steuerbilanz 

Wenn Sie die steuerliche Gewinnermittlung mittels Betriebsvermögensvergleich durchzuführen haben (Bilanzierung gemäß § 5 EStG oder § 4 Abs 1 EStG), dann wird die Höhe des steuerlichen Gewinnes bzw Verlustes des Kalenderjahres (oder eines abweichenden Wirtschaftsjahres) primär von der Bewertung der Vermögens- und Schuldposten im Jahresabschluss bzw in der davon abzuleitenden „Steuerbilanz“ beeinflusst. Bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Rechnungslegungslegungspflicht gemäß § 189 UGB) ist die Maßgeblichkeit der UGB-Bilanz für die Steuerbilanz zu beachten, dh gewinnmindernde bilanzielle Maßnahmen sind grundsätzlich auch steuerwirksam (zB Niederstwertprinzip, Imparitätsprinzip, Teilwertabschreibungen auf Anlage- und Umlaufvermögen, unversteuerte Rücklagen, Rückstellungsbildung), sofern nicht eigene steuerliche Vorschriften davon abweichen (zB Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen gemäß § 14 EStG, Verbot von Aufwands- und Pauschalrückstellungen). Demgegenüber haben sog. § 4/1-Bilanzierer lediglich die steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften zu beachten, insbesondere die Wahlrechte im Bereich der Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten. 
 

Hinweise für alle Unternehmen 

  • Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen

Beachten Sie die steuerlich vorgeschriebene Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen (auf Basis der steuerlichen Werte gemäß § 14 EStG). Das Deckungserfordernis für Pensionsrückstellungen beträgt zum Bilanzstichtag 50 % der Vorjahresrückstellung. Auf das Gesamterfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Die der Rückstellungsdeckung gewidmeten Wertpapiere dürfen zudem nicht verpfändet werden. Ist das Deckungserfordernis nicht erfüllt, so ist der steuerliche Gewinn um 30 % der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (Strafzuschlag). 
  

  • Langfristige Rückstellungen

Nach alter Rechtslage waren Verbindlichkeiten- und Drohverlustrückstellungen mit einer (Rest-)Laufzeit von über 12 Monaten steuerlich nur mit 80 % des Teilwerts anzusetzen (20 % Pauschalabschlag gemäß § 9 Abs 5 EStG aF). 

Gemäß § 9 Abs 5 EStG idF AbgÄG 2014 ist für diese Rückstellungen in Wirtschaftsjahren, die nach dem 30.6.2014 enden, nunmehr eine Abzinsung des Teilwerts mit einem Zinssatz von 3,5 % pa vorgesehen. Für Altrückstellungen, die bereits zu vorangegangenen Bilanzstichtagen passiviert waren, ist folgende (fiskalistische) Übergangsregelung zu beachten: Ergibt sich nach der neuen Berechnungmethode eine niedrigere Rückstellung, ist diese anzusetzen und der Unterschiedsbetrag zu je einem Drittel im Umstellungsjahr und den beiden folgenden Wirtschaftsjahren nachzuversteuern. Würde sich durch die geänderte Berechnung hingegen eine höhere Rückstellung ergeben, so ist die Rückstellung weiterhin mit 80 % des Teilwerts anzusetzen. Nähere Informationen finden Sie in unserem <link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>NL-Beitrag vom 14.4.2014 „AbgÄG 2014 – Bewertung langfristiger Rückstellungen“. 
 

  • Abzugsverbot für Managergehälter 

Gemäß § 20 Abs 1 Z 7 EStG idF AbgÄG 2014 sind Entgelte für Arbeits- und Werkleistungen ab 1.3.2014 nur noch bis zu einem Gesamtbetrag von 500.000 EUR pro Person und Jahr als Betriebsausgaben abzugsfähig. Für Zeiträume von weniger als zwölf Monaten (insbesondere auch anläßlich der unterjährigen Gesetzesänderung im Jahr 2014!) sowie bei Tätigwerden der betroffenen Personen für mehrere Betriebe oder Personengesellschaften hat eine entsprechende Aliquotierung zu erfolgen. Für Pensionsabfindungen ist eine gesonderte 500.000 EUR-Grenze zu beachten. Für ab 1.3.2014 ausbezahlte „freiwillige“ Abfertigungen uä sonstige Bezüge (zB Vorstandsabfertigungen, sog. „Golden Handshakes“) wird gemäß § 20 Abs 1 Z 8 EStG idF AbgÄG 2014 die Betriebsausgabenabzugsfähigkeit auf jene (ebenfalls stark eingeschränkten) Bezugsanteile reduziert, welche empfängerseitig dem begünstigten Steuersatz von 6 % unterliegen (siehe dazu auch unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>NL-Beitrag vom 5.2.2014 „ABFERTIGUNGEN – Am 29. Februar ist es zu spät!“).

Diese heftig umstrittenen Einschränkungen bei den sog. „Managergehältern“ gelten sinngemäß auch für Körperschaften, wobei bei Tätigwerden für mehrere (in- und ausländische) Konzerngesellschaften auf die tatsächliche Kostentragung abzustellen ist (Berücksichtigung von Konzernumlagen etc) und wiederum eine entsprechende Aliquotierung zu erfolgen hat (§ 12 Abs 1 Z 8 KStG idF AbgÄG 2014). 

Die erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 eingeführten Einschränkungen bei der steuerlichen Geltendmachung von Personalaufwendungen finden sich nicht nur in der Fachliteratur (siehe dazu auch unseren NL-Beitrag vom <link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>14.3.2014 „MANAGERGEHÄLTER – Bekämpfung der Abzugsbeschränkung wegen Verfassungswidrigkeit?“), sondern es wurden zwischenzeitig auch – mit unterschiedlichen Argumentationsansätzen - bereits drei Gesetzesprüfungsanträge seitens des Bundesfinanzgerichts an den Verfassungsgerichtshof herangetragen (BFG Linz am 18.6.2014, BFG Salzburg am 27.8.2014, BFG Wien am 2.10.2014) und könnte eine Entscheidung des Höchstgerichts bereits im Zuge der Wintersession fallen.
 

  • Gewinnfreibetrag

Den Gewinnfreibetrag (GFB) gemäß § 10 EStG können nur natürliche Personen geltend machen, und er beträgt grundsätzlich bis zu 13 % des steuerlichen Gewinnes, jedoch maximal 45.350 EUR (betragliche Staffelung; Gesellschaftern von Personengesellschaften bzw Mitunternehmerschaften steht der GFB anteilig zu). Bis zu einem Gewinn von 30.000 EUR steht der Gewinnfreibetrag automatisch zu (Grundfreibetrag iHv 3.900 EUR). Ist der Gewinn höher als 30.000 EUR, so steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender Gewinnfreibetrag nur im Falle bestimmter im jeweiligen Wirtschaftsjahr getätigter Investitionen zu (investitionsbedingter GFB für abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren und bestimmte Wertpapiere). Wird hingegen eine Betriebsausgabenpauschalierung in Anspruch genommen, steht nur der Grundfreibetrag zu (Vorteilhaftigkeitsvergleich!).  

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.6.2014 enden, können außer den oa begünstigten Sachanlagen nur noch Wohnbauanleihen (oder Wandelschuldverschreibungen von Wohnbauaktiengesellschaften) zur Deckung des GFB herangezogen werden. Diese müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt ebenfalls mindestens vier Jahre als Anlagevermögen gewidmet werden (§ 10 Abs 3 Z 2 EStG idF AbgÄG 2014; dzt bis 31.12.2016 befristet). Prüfen Sie daher insbesondere, ob die Anschaffung solcher Wohnbauanleihen noch vor Jahresende zur Optimierung des Freibetrags in Ihrem konkreten Fall, dh auf Basis einer bestmöglichen Gewinnschätzung, Sinn macht. Zur Vermeidung einer Nachversteuerung von Freibeträgen in früheren Jahren sollte unbedingt die Einhaltung der Besitzfristen bzw Ersatzbeschaffungsfristen für die begünstigten Anlagegüter beachtet werden! 
 

  • Steuerfreie Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter

Hier verweisen wir auf unseren aktuellen <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag vom 18.11.2014 „LOHNABGABEN – Steuerfreie Weihnachtsfreuden für Mitarbeiter“  
 

  • Verrechnung und Nachversteuerung ausländischer Betriebsstättenverluste

In Anwendung der Befreiungsmethode sind - ungeachtet der regulären Nachversteuerung von temporär im Inland verwerteten Auslandsverlusten -  ab der Veranlagung 2015 Verluste aus Staaten, mit denen „keine umfassende Amtshilfe“ besteht, spätestens im dritten Jahr im Inland nachzuversteuern (§ 2 Abs 8 Z 4 EStG idF AbgÄG 2014). 

Sämtliche bis zur Veranlagung 2014 im Inland verwerteten und noch nicht nachversteuerten Auslandsverluste aus Staaten ohne umfassende Amtshilfe sind in den Jahren 2016 bis 2018 zu mindestens je einem Drittel nachzuversteuern, soferne nicht ohnehin die reguläre Nachversteuerungsregelung (infolge Verlustverwertung im Ausland) platzgreift. Davon ausgenommen sind jedoch in Wirtschaftsjahren bis spätestens 28.2.2014 entstandene Verluste, die im betreffenden Ausland nicht mehr verwertet werden können („finaleVerluste) und aus Auslandsbetriebsstätten stammen, die bis spätestens 31.12.2016 aufgegeben oder veräußert werden (Übergangsbestimmung gemäß § 124b Z 249 EStG idF AbgÄG 2014). 
 

  • Verrechnung von Verlustvorträgen 

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 ist die 75%-Grenze für Einkommensteuerpflichtige (natürliche Personen) entfallen, sodass erstmals ab der Veranlagung 2014 eine volle Verlustverrechnung möglich ist. 

Körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen haben hingegen grundsätzlich auch weiterhin die 75% Verlustvortrags- bzw –verrechnungsgrenze zu beachten. Ausgenommen sind neben den bereits bisher voll verrechenbaren Sondergewinnen (Veräußerungs-, Sanierungs-, Liquidationsgewinne etc) ab der Veranlagung 2015 auch Nachversteuerungsbeträge für Auslandsverluste von Betriebsstätten und Gruppenmitgliedern (§ 8 Abs 4 Z 2 KStG idF AbgÄG 2014). 
 

  • Energieabgabenvergütung

Energieintensive Betriebe können innerhalb eines Zeitraums von längstens fünf Jahren die Rückerstattung bezahlter Energieabgaben beantragen, insoweit diese 0,5 % des sog. „Nettoproduktionswertes“ überstiegen hatten. Seit 1.2.2011 ist die ENAV allerdings auf Produktionsbetriebe eingeschränkt. Ein Vergütungsantrag für das Jahr 2009 ist somit noch bis spätestens 31.12.2014 möglich.  Versäumen Sie also diese Frist nicht! 
 

  • Aufbewahrungspflicht für Aufzeichnungen

In Beachtung der grundsätzlich siebenjährigen Aufbewahrungsfrist gemäß § 132 BAO für Bücher, Aufzeichnungen, Rechnungen sowie Belege und Geschäftspapiere endet diese für das Jahr 2007 somit am 31.12.2014. Darüber hinaus aufzubewahren sind Unterlagen, die in einem anhängigen Verfahren zur Abgabenerhebung oder einem Gerichts- oder Behördenverfahren von Bedeutung sind. Unterlagen, die Grundstücke betreffen, sind hingegen 22 Jahre aufzubewahren (§ 18 Abs 10 UStG).

TIPP: Damit der Papierberg nicht allzu zu groß wird, kann man die Buchhaltungsunterlagen platzsparenderweise auch elektronisch archivieren. In diesem Fall muss allerdings die jederzeitige inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein. Für elektronische Rechnungen muss die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit über die sieben Jahre gewährleistet sein (§ 11 Abs 2 UStG). 
 

  • Zuschuss zur Entgeltfortzahlung an Dienstnehmer für KMU

Klein- und Mittelbetriebe (KMU), die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen, erhalten von der AUVA einen Zuschuss, wenn sie Dienstnehmern (auch geringfügig Beschäftigten) auf Grund eines unfallbedingten Krankenstands (Freizeit- oder Arbeitsunfall) das Entgelt für mehr als drei Tage fortzahlen müssen. Weiters erhalten derartige Betriebe einen Zuschuss für die Entgeltfortzahlung bei sonstigen Krankenständen der Dienstnehmer, wenn der Krankenstand länger als 10 Tage dauert. In diesen Fällen wird der Zuschuss allerdings erst ab dem 11. Tag gewährt. Der Zuschuss beträgt 50 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts für maximal 6 Wochen je Arbeitsjahr/Kalenderjahr. Die Anträge können innerhalb von drei Jahren nach Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung gestellt werden.
 

  • Erklärungs- und Feststellungsverfahren für ARGEN

Mit dem 2. AbgÄG 2014 (dzt Regierungsvorlage vom 18.11.2014) sollen im Sinne einer prüfungstechnischen und verfahrensrechtlichen Verbesserung Arbeitsgemeinschaften für Auftragsvergaben ab 1.1.2015 mit einem Auftragswert von über 700.000 EUR auch dann einem eigenen ertragsteuerlichen Feststellungsverfahren unterliegen, wenn sie nur einen einzigen Werkauftrag ausführen (sog. Einzweck- bzw Projekt-ARGEN; § 2 Abs 4 EStG iVm § 188 BAO).

 

Weitere Hinweise für Kapitalgesellschaften

  • Optimierung durch Gruppenbesteuerung

Hinsichtlich des optimalen Einsatzes der Gruppenbesteuerung bzw Überlegungen betreffend  Neubildung, Erweiterung, Verkleinerung oder Auflösung körperschaftsteuerlicher Unternehmensgruppen gemäß § 9 KStG verweisen wir auf unseren aktuellen <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag vom 17.11.2014 „GRUPPENBESTEUERUNG – Gruppen-Check vor Jahresende!“  
 

  • Verrechnungspreise für grenzüberschreitende Lieferungen und Leistungen 

Hinsichtlich der laufenden, international getriebenen Entwicklungen beimTransfer Pricing“ dürfen wir zunächst auf unsere laufenden Newsletters hinweisen (vgl zuletzt den <link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>NL-Beitrag vom 15.10.2014 „VERRECHNUNGSPREISE – Aktueller Stand im Rahmen von „BEPS“).

Was die spezifischen Überlegungen am Ende eines Wirtschaftsjahres betrifft, so verweisen wir nochmals auf unseren letztjährigen <link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>NL-Beitrag vom 21.11.2013 „VERRECHNUNGSPREISE – VP-Doku-Check zum Jahresende!“.
 

  • Internationale Schachtelbeteiligungen

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof die Optionsausübung auch formlos erlaubt hatte (VwGH 25.7.2013, 2012/15/0001), soll nun mit dem 2. AbgÄG 2014 (dzt Regierungsvorlage vom 18.11.2014) normiert werden, dass die Option zur Steuerwirksamkeit zwingend „in“ der Körperschaftsteuererklärung des Anschaffungsjahres auszuüben ist (Ankreuzen und Formular „K 10“), und zwar bereits ab der Veranlagung 2014. Jedoch soll es künftig möglich sein, die Optionserklärung binnen Monatsfrist ab Erklärungseinreichung zu korrigieren (nachzuholen bzw zu widerrufen). 
 

  • Zinsenabzug für Beteiligungskredite

Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung eines Erwerbes von Kapitalanteilen iS § 10 KStG sind grundsätzlich auch weiterhin als Betriebsausgaben abzugsfähig, soferne es sich um keinen konzerninternen Beteiligungserwerb handelt und – neu ab 1.3.2014 – es sich beim Kreditgeber bzw Zinsenempfänger um keine Konzerngesellschaft handelt, die einer Niedrigbesteuerung unter 10 % unterliegt (§ 11 Abs 1 Z 4 KStG idF AbgÄG 2014). Einen guten Überblick über die mehrfachen Einschränkungen im Zeitablauf gibt unser <link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>NL-Beitrag vom 21.5.2014 „BETEILIGUNGSKREDITZINSEN – Weil nicht sein kann …“.

Mit Wirkung ab 13.6.2014 ist als weitere Einschränkung der nunmehr gesetzlich verankerte „enge Zinsenbegriff“ (einschließlich Zinseszinsen und Disagios) zu beachten, wonach seither keine Geldbeschaffungs- und Nebenkosten (zB Bereitstellungsgebühren) mehr abgezogen werden dürfen (§ 11 Abs 1 Z 4 KStG idF BBG 2014). Nach Ansicht des BMF seien ab 13.6.2014 (bzw vereinfachend ab dem zweiten Halbjahr 2014) auch solche Bereitstellungsgebühren nicht mehr abzugsfähig, die zwar bereits vor der Gesetzesänderung verausgabt wurden, als Nebenkosten jedoch aufwandsmäßig über die Kreditlaufzeit zu verteilen sind (aktive Rechnungsabgrenzung im Sinne § 6 Z 3 EStG; Auslegung der Finanzverwaltung unter Rz 1255 KStR-Wartungserlassentwurf 2014). Da es sich hiebei jedoch lediglich um eine steuerliche Verteilungsregelung handelt, ist es uE eine vertretbare  Rechtsansicht, die betreffenden ARA-Auflösungsbeträge über die Restlaufzeit der Altkrediten geltend zu machen (unter entsprechender Offenlegung). 
 

  • Zinsenabzugsverbot für konzerninterne Beteiligungserwerbe

Bereits seit dem Jahr 2011 ist die sog. „Konzernzinsschranke“ zu beachten, die für Zinsen ab 1.3.2014 neuerlich verschärft bzw nunmehr um eine „Umgründungs- bzw Trennungsschranke“ erweitert wurde (§ 12 Abs 1 Z 9 KStG idF AbgÄG 2014). Demgemäß bleiben Zinsenaufwendungen in Zusammenhang mit einer Fremdfinanzierung, die (irgendwann) einem konzerninternen Beteiligungserwerb „gedient hat“, gleichsam für ewig vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, selbst wenn die Beteiligung gar nicht mehr existiert (zB Verkauf, Liquidation) oder kein Zusammenhang mehr zwischen Beteiligung und Kreditverbindlichkeit besteht (zB infolge einer Umgründung). Einziger Ausweg wäre demnach die ehestmögliche Rückzahlung (vorzeitige Tilgung) eines derartig verpönten Kredits. 

Nach der bisherigen Rechtslage wurde es demgegenüber als zulässig erachtet (und auch an mehreren Stellen der Richtlinien erwähnt!), den Konnex zwischen Beteiligung und Kredit etwa durch Umgründungen zu  lösen und fortan den Zinsenabzug geltend zu machen. Nach nunmehriger Ansicht des BMF seien derartige Umgründungsmaßnahmen jedoch nur dann anzuerkennen, wenn sie bereits vor dem 31.12.2010 durchgeführt worden wären (Rz 1266 ah KStR-Wartungserlassentwurf 2014). Diese Auslegung kommt angesichts der Gesetzesänderung per 1.3.2014 uE einer rückwirkendenVerböserung“ des Richtlinienrechts gleich bzw ist wohl nicht gesetzeskonform.  
 

  • Abzugsverbot für niedrigbesteuerte Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern

Ein weiteres neues Abzugsverbot wurde auch für ab 1.3.2014 aufgewendete Zinsen und Lizenzgebühren normiert, die an Konzerngesellschaften entrichtet werden und beim Empfänger bzw Nutzungsberechtigten einer Besteuerung von unter 10 % unterliegen (§ 12 Abs 1 Z 10 KStG idF AbgÄG 2014). Hierzu verweisen wir im Detail auf unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>NL-Beitrag vom 17.7.2014 „AbgÄG 2014 – Abzugsverbot für niedrigbesteuerte Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern“.

Mit dem 2. AbgÄG 2014 (dzt Regierungsvorlage vom 18.11.2014) sollen hier noch einige Nachschärfungen bzw Klarstellungen hinsichtlich Empfänger (Steuersubjekte) und Definition der Niedrigbesteuerung erfolgen, wobei für letztere auch Steuerrückerstattungen auf Gesellschafterebene zu berücksichtigen sind (zB Besteuerungsregime in Malta).

 

Was können wir noch für Sie tun?

Die angesprochenen Themen, insbesondere auch die vielen Gesetzesänderungen im Jahr 2014, die zu unterjährigen Umstellungserfordernissen und geänderten Steuerrechnungen für Bilanzierungszwecke führen, stehen auch im Mittelpunkt unseres Seminars im Rahmen der ICON TAX ACADEMY am <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail external-link-new-window externen link in neuem>Donnerstag, 4.12.2014: "Von der Unternehmens- zu Steuerbilanz (Nähere Infos dazu finden Sie hier!) 

Für weitergehende Fragen und steuerliche Optimierungsüberlegungen zum Jahresende stehen Ihnen aber auch die Verfasser sowie auch die übrigen Berater der ICON gerne zur Verfügung!